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   FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06   

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FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06 (https://dejure.org/2007,11663)
FG Hessen, Entscheidung vom 18.01.2007 - 13 K 1124/06 (https://dejure.org/2007,11663)
FG Hessen, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - 13 K 1124/06 (https://dejure.org/2007,11663)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 5 AO, § 3 Nr 4 StBerG, Art 43 EG, Art 49 EG
    Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen bei unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen; Vorliegen einer grenzüberschreitenden vorübergehenden Hilfeleistung in Steuersachen durch eine Gesellschaft nach Luxemburger Recht ; Verstoß gegen europäisches Recht bei ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 80 Abs. 5; ; StBerG § 3 Nr. 4 S. 1; ; EGV Art. 49; ; EGV Art. 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hilfeleistung in Steuersachen; Dienstleistung; Niederlassungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Ausländische Gesellschaft; Europäische Gemeinschaft - Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland nur vorübergehend erlaubt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland nur vorübergehend erlaubt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 897
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.12.2005 - VII B 136/05

    Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen - Luxemburgische

    Auszug aus FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
    Die nachfolgende Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof - BFH - im Verfahren VII B 136/05 mit Beschluss vom 09. Dezember 2005 (BFH/NV 2006, 829) als unbegründet zurückgewiesen.

    Zum anderen sind Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Abs. 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.; vom 09. Dezember 2005 VII B 146/05, BFH/NV 2006, 831; vom 16. Juni 2005 VII B 324/04, BFH/NV 2005, 1875 und vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827 m.w.N.).

    Wer dagegen in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.).

    Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.).

    Dabei ist der Senat nicht verpflichtet, die Grenzen zwischen vorübergehender Dienstleistung und stabiler und kontinuierlicher Leistungserbringung abstrakt aufzuzeigen und darzulegen, in welcher Weise diese Grenze von der Klägerin überschritten worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.).

    So hat der BFH in seinem Beschluss vom 09. Dezember 2005 (VII B 136/05 a.a.O.) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Differenzierung nach aktiven und passiven grenzüberschreitenden Dienstleistungen aus Art. 49, 50 EG nicht herleiten lasse; vielmehr komme es nach Art. 49 Satz 1 EG allein darauf an, ob der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat als der Dienstleistende ansässig sei, so dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage somit nur so beantwortet werden könne, wie es das FG (d.h. der erkennende Senat in seiner Entscheidung im Verfahren 13 K 3627/04) getan habe (vgl. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721, 1723).

  • FG Köln, 10.05.2006 - 11 K 1050/06

    Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung

    Auszug aus FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
    So hat der BFH in seinem Beschluss vom 09. Dezember 2005 (VII B 136/05 a.a.O.) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Differenzierung nach aktiven und passiven grenzüberschreitenden Dienstleistungen aus Art. 49, 50 EG nicht herleiten lasse; vielmehr komme es nach Art. 49 Satz 1 EG allein darauf an, ob der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat als der Dienstleistende ansässig sei, so dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage somit nur so beantwortet werden könne, wie es das FG (d.h. der erkennende Senat in seiner Entscheidung im Verfahren 13 K 3627/04) getan habe (vgl. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721, 1723).

    Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren weitere EuGH-Entscheidungen vorgelegt und auf Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG (welche bis Oktober 2007 von der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen sei) hingewiesen hat, stehen diese angesichts ihres konkreten Inhaltes den obigen Ausführungen nicht entgegen (vgl. auch im Einzelnen die zutreffenden Ausführungen des FG Köln im Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.).

    Nach alledem hatte die Zurückweisung gem. § 80 Abs. 5 AO zwingend zu erfolgen, da die Vorschrift der Finanzverwaltung keinerlei Ermessen einräumt (vgl. u.a. FG Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.).

    Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall bleibt den nationalen Gerichten vorbehalten (so auch FG-Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Mai 2006, 5 K 1095/06, EFG 2006, 1286, 1288, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03

    Grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen

    Auszug aus FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
    Eine Zurückweisung der Klägerin durch ein Finanzamt in Sachsen wurde durch Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 19.02.2003 6 K 1820/02 (EFG 2003, 1343) und durch nachfolgenden Beschluss des BFH vom 21. Januar 2004 VII B 99/03 (BFH/NV 2004, 827) bestätigt.

    Zum anderen sind Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Abs. 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.; vom 09. Dezember 2005 VII B 146/05, BFH/NV 2006, 831; vom 16. Juni 2005 VII B 324/04, BFH/NV 2005, 1875 und vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827 m.w.N.).

    Durch die Regelung in § 3 Nr. 4 StBG werden die in Art. 43 ff. EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 49 ff. EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit in keiner Weise unzulässig beeinträchtigt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2004 VII B 99/03 a.a.O.).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
    Ebenso ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile in EuGHE 1995, I-4165, 4195 f.; vom 13. Februar 2003 Rs. C-131/01, EuGHE 2003, I-1659, und in EuGHE 2003, I-14847) geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat.

    Die Frage, wann im Einzelfall eine Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat bzw. wann eine in stabiler und kontinuierlicher Weise ausgeübte Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat vorliegt, ist indes vom EuGH nicht entschieden worden und kann von ihm auch nicht entschieden werden, da der EG-Vertrag insoweit keine Vorschriften enthält, die eine abstrakte Abgrenzung ermöglichen, sondern bleibt der Beantwortung durch die nationalen Gerichte vorbehalten (EuGH-Urteil in EuGHE 2003, I-14847 Rz. 31, 33; vgl. auch EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005 Rs.C-234/03).

  • BFH, 15.10.2003 - X B 82/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Zurückweisung

    Auszug aus FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
    Nach der Rechtsprechung des BFH stellt zudem die unterschiedliche Behandlung europäischer Rechtsanwälte und europäischer Steuerberater durch § 3 Nr. 1 StBG keine dem EG-Vertrag widersprechende Diskriminierung dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 XI B 27/05, n.v., juris und vom 15. Oktober 2003 X B 82/03, BFH/NV 2004, 671).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1095/06

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
    Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall bleibt den nationalen Gerichten vorbehalten (so auch FG-Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Mai 2006, 5 K 1095/06, EFG 2006, 1286, 1288, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
    Ebenso ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile in EuGHE 1995, I-4165, 4195 f.; vom 13. Februar 2003 Rs. C-131/01, EuGHE 2003, I-1659, und in EuGHE 2003, I-14847) geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat.
  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
    Ebenso ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile in EuGHE 1995, I-4165, 4195 f.; vom 13. Februar 2003 Rs. C-131/01, EuGHE 2003, I-1659, und in EuGHE 2003, I-14847) geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat.
  • BFH, 10.10.2005 - XI B 27/05

    Keine Diskriminierung europäischer Steuerberater gegenüber europäischen

    Auszug aus FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
    Nach der Rechtsprechung des BFH stellt zudem die unterschiedliche Behandlung europäischer Rechtsanwälte und europäischer Steuerberater durch § 3 Nr. 1 StBG keine dem EG-Vertrag widersprechende Diskriminierung dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 XI B 27/05, n.v., juris und vom 15. Oktober 2003 X B 82/03, BFH/NV 2004, 671).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-234/03

    Contse u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Auszug aus FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
    Die Frage, wann im Einzelfall eine Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat bzw. wann eine in stabiler und kontinuierlicher Weise ausgeübte Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat vorliegt, ist indes vom EuGH nicht entschieden worden und kann von ihm auch nicht entschieden werden, da der EG-Vertrag insoweit keine Vorschriften enthält, die eine abstrakte Abgrenzung ermöglichen, sondern bleibt der Beantwortung durch die nationalen Gerichte vorbehalten (EuGH-Urteil in EuGHE 2003, I-14847 Rz. 31, 33; vgl. auch EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005 Rs.C-234/03).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BFH, 16.06.2005 - VII B 324/04

    Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

  • BFH, 28.07.1981 - VII R 14/79

    Hilfeleistung in Steuersachen - Steuerangelegenheit - Auslegung des Begriffs der

  • BFH, 09.12.2005 - VII B 146/05

    Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen - Luxemburgische

  • BFH, 24.07.1973 - VII R 58/72

    Gemeinschaft von Eigenheimbesitzern - Siedlergemeinschaft - Berufsvertretung -

  • FG Sachsen, 19.02.2003 - 6 K 1820/02

    Mitwirkung bei der Anfertigung der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung; Leistung

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