Rechtsprechung
   FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23183
FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12 (https://dejure.org/2018,23183)
FG Hessen, Entscheidung vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12 (https://dejure.org/2018,23183)
FG Hessen, Entscheidung vom 18. April 2018 - 5 K 2703/12 (https://dejure.org/2018,23183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,23183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31 RennwLottG, § 37 Abs. 1 RennwLottG
    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31 RennwLottG, § 37 Abs. 1 RennwLottG, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sportwettensteuer nach dem RennwLottG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit und Europarechtmäßigkeit der Erhebung einer Sportwettensteuer von einem ausländischen Veranstalter

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12
    Aus der technischen und ökonomischen Entwicklung folgende Vollzugshindernisse führen aber nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Regelung (vgl. dazu auch Urt. des BVerfG vom 28.03.2006 -1 BvR 1054/01-, BVerfGE 115, 276).

    Die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten erfüllt die Merkmale eines Berufs i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG und unterfällt dem Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. Urteil des BVerfG vom 28.03.2006 -1 BvR 1054/01-, BVerfGE 115, 276).

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Urteil des BVerfG, vom 28.03.2006 -1 BvR 1054/01-, a.a.O.).

    Die Suchtbekämpfung und -vorbeugung, der Spieler- und Jugendschutz so wie der Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität stellen besonders wichtige Gemeinwohlziele dar (vgl. Urteil des BVerfG, vom 28.03.2006 -1 BvR 1054/01-, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12
    Dies schließt die in § 1 GlüStV genannten Ziele der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes ein (Urteil des BVerwG vom 20.06.2013 -8 C 10/12-, BVerwGE 147, 47).

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen verpflichten (vgl. Urt. des BVerwG vom 20.06.2013 -8 C 10/12-, BVerwGE 147, 47).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12
    Der Senat schließt aus der Branchenentwicklung -der steigenden Zahl der Veranstalter, die Sportwettensteuer anmelden und dem steigenden Aufkommen der Sportwettensteuer-, dass das Veranstalten von Sportwetten in aller Regel nicht unwirtschaftlich ist (vgl. zur indiziellen Bedeutung der Branchenentwicklung Urteil des BVerwG vom 10.12 2009 - 9 C 12/08 -, BVerwGE 135, 367).

    Gleiches gilt für verschiedentlich erhobene Vergnügungssteuern in Form von Spielautomatensteuern, die als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG ebenfalls in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen (vgl. z.B. Urteil des BVerwG vom 10.12.2009 - 9 C 12/08- a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12
    Der Zweck, die Spielleidenschaft zu kanalisieren, ist ebenfalls verfassungsrechtlich legitim (vgl. Urteil des BVerwG vom 24.11.2010 -8 C 14/09 -, BVerwGE 138, 201).

    Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. Urteil des BVerwG vom 24.11.2010 -8 C 14/09- BVerwGE 138, 201).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12
    Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann (vgl. Urteile des BVerfG vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 und vom 09.03.2004 -2 BvL 17/02- , BVerfGE 110, 94 [BVerfG 09.03.2004 - 2 BvL 17/02] ).

    Verfassungsrechtlich verboten ist nur der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel (vgl. Urt. des BVerfG vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02- a.a.O.).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12
    Greift die steuerliche Lenkung auf eine Sachmaterie über, darf der Steuergesetzgeber nicht Regelungen herbeiführen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen (Urteil des BVerfG vom 07.05.1998 -2 BvR 1991/95-, BVerfGE 98, 106).

    (vgl. Urteil des BVerfG vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 -, BVerfGE 98, 106).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12
    Art. 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen ( Urteil des EuGH vom 11.06.2015 -C-98/14-, juris).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12
    Die darin liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist aber gerechtfertigt, weil sie der Verfolgung zwingender Gründe des Allgemeininteresses dient, zu denen nach der Rechtsprechung des EuGH auch der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gehören (vgl. Urteil des EuGH vom 12.06.2014, C-156/13, juris m.w.N).
  • BFH, 19.06.2013 - II R 10/12

    Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines

    Auszug aus FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12
    Ohne eine Harmonisierung des Steuerrechts in der Europäischen Union lässt sich aus den Grundfreiheiten keine Pflicht zur Anrechnung oder Freistellung herleiten (vgl. Urteil des EuGH vom 16.07.2009 - C-128/08- juris, i.E. auch Urt. des BFH vom 19.06.2013 -II R 10/12-, BStBl. II 2013, 746).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

    Auszug aus FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12
    Ohne eine Harmonisierung des Steuerrechts in der Europäischen Union lässt sich aus den Grundfreiheiten keine Pflicht zur Anrechnung oder Freistellung herleiten (vgl. Urteil des EuGH vom 16.07.2009 - C-128/08- juris, i.E. auch Urt. des BFH vom 19.06.2013 -II R 10/12-, BStBl. II 2013, 746).
  • BFH, 18.10.2004 - IX B 132/03

    Verfahrensmangel: unterbliebene Beweiserhebung

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BFH, 06.12.2000 - II R 36/98

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Spielgerätesteuer

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • Drs-Bund, 08.05.2012 - BT-Drs 17/9546
  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00

    Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • FG Hessen, 23.03.2022 - 5 K 1920/17

    Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung

    Eine Förderung der Ziele des GlüStV durch einen Steuertatbestand setzt, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18.04.2018 -5 K 2703/12- (juris) ausgeführt hat, an sich gegenläufige Maßnahmen voraus (möglichst hohe Besteuerung zur Vermeidung von Anreizen zu unerwünschten Ausgaben der Bevölkerung für das Glücksspiel; möglichst niedrige Besteuerung zur Lenkung des Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen).

    Es ist wie der Senat in seinem Urteil vom 18.04.2018 -5 K 2703/12- (juris) entschieden hat, nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, ein Anknüpfen der Sportwettensteuer an den Bruttorohertrag der Veranstalter sei nicht in gleicher Weise geeignet, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Glücksspiel zu vermeiden (vgl. auch Urt. des BFH vom 17.05.2021 -IX R 21/18- a.a.O.).

    Der Senat hat bereits mit seinem Urteil vom 18.04.2018 -5 K 2703/12- (juris) entschieden, dass der Gesetzgeber sich mit der gewählten Besteuerung des Spieleinsatzes im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosevorrangs gehalten hat, weil abstrakt die Möglichkeit der Zweckerreichung bestand.

    Im Rahmen der Prüfung einer erdrosselnden Wirkung erachtet es der Senat als wesentlich, dass die Sportwettensteuer als Verkehrssteuer auf Überwälzbarkeit auf die Spieler angelegt ist (vgl. Urt. des Senats vom 18.04.2018 -5 K 2703/12- juris).

  • FG Hessen, 23.03.2022 - 5 K 1920/17 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung

    Eine Förderung der Ziele des GlüStV durch einen Steuertatbestand setzt, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12- (juris) ausgeführt hat, an sich gegenläufige Maßnahmen voraus (möglichst hohe Besteuerung zur Vermeidung von Anreizen zu unerwünschten Ausgaben der Bevölkerung für das Glücksspiel; möglichst niedrige Besteuerung zur Lenkung des Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen).

    Es ist wie der Senat in seinem Urteil vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12- (juris) entschieden hat, nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, ein Anknüpfen der Sportwettensteuer an den Bruttorohertrag der Veranstalter sei nicht in gleicher Weise geeignet, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Glücksspiel zu vermeiden (vgl. auch Urt. des BFH vom 17.05.2021 - IX R 21/18- a.a.O.).

    Der Senat hat bereits mit seinem Urteil vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12- (juris) entschieden, dass der Gesetzgeber sich mit der gewählten Besteuerung des Spieleinsatzes im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosevorrangs gehalten hat, weil abstrakt die Möglichkeit der Zweckerreichung bestand.

    Im Rahmen der Prüfung einer erdrosselnden Wirkung erachtet es der Senat als wesentlich, dass die Sportwettensteuer als Verkehrssteuer auf Überwälzbarkeit auf die Spieler angelegt ist (vgl. Urt. des Senats vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12- juris).

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 21/18

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nachfolgend beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte mit Urteil vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12 keinen Erfolg.

    Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Hessischen FG vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12 die Anmeldungen für Sportwettensteuer für Juli und August 2012 vom 06.09.2012 in Höhe von ... EUR und ... EUR sowie für Oktober 2012 vom 07.11.2012 in Höhe von ... EUR und die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2012 aufzuheben.

  • FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16

    § 17 Abs. 2 RennwLottG

    Es bestehen nach Auffassung des Senats (und von der Klägerin auch nicht streitig gestellt) weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Sportwettensteuer nach dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012, BGBl. I, S. 1424, mit dem die hier maßgebenden steuerlichen Vorschriften, insbesondere der § 17 Abs. 2 RennwLottG, eingeführt bzw. geändert worden sind (vgl. die Senatsurteile vom 18. April 2018 Az. 5 K 2703/12, juris, und Az. 5 K 1108/15, Zeitschrift für Wett- und Glückspielrecht - ZfWG - 2018, 480; jeweils Revision beim Bundesfinanzhof -BFH- anhängig, Az. IX R 20 bzw. 21/18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht