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   FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07   

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FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07 (https://dejure.org/2007,33734)
FG Hessen, Entscheidung vom 19.09.2007 - 12 K 1273/07 (https://dejure.org/2007,33734)
FG Hessen, Entscheidung vom 19. September 2007 - 12 K 1273/07 (https://dejure.org/2007,33734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rollstuhlrampe; Außergewöhnliche Belastung; Gegenwert

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
    Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22.5.2003 den begehrten Abzug unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.6.1994 3 K 2008/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - FG - 1994, 1092, sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.10.1996 III R 209/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 491).

    So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).

    Der BFH stellt insoweit entscheidend darauf ab, ob die neu eingebaute Einrichtung bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Hauses ebenso von anderen (nicht behinderten) Bewohnern des Hauses verwendet werden kann (vgl. BFH in BStBl II 1997, 491 und in BFH/NV 2004, 1252).

    Bei einer derartigen Rampe handelt es sich wohl unstreitig um ein vom Gebäude zu unterscheidendes eigenständiges Wirtschaftsgut, das nach der Auffassung des Senats funktional einem elektrischen Gerät wie einem Hublift oder Treppenschräglift vergleichbar ist, bei dem es der BFH - trotz theoretischer Nutzung dieser Einrichtung durch Dritte - für möglich gehalten hat, dass es sich hierbei um ein als gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel i.S. des § 33 EStG handelt (Urteil in BStBl II 1997, 491 unter 4.a der Entscheidungsgründe; vgl. ferner den Beschluss in BFH/NV 2007, 701).

  • BFH, 25.01.2007 - III R 7/06

    Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
    Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen das Urteil vom 25.1.2007 III R 7/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1081, m.w.N.) nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen.

    So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).

    Bei dieser Sachlage fehlt es selbst dann an einem "verlorenen Aufwand" (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2006, 36, m.w.N.), wenn der Anbau oder Umbau zu keiner Erhöhung, sondern evtl. sogar - wegen der (auch im Streitfall möglicherweise gegebenen) optischen Beeinträchtigung des Wohngebäudes - zu einer Verringerung des Verkehrswertes des betreffenden Objekts geführt hat (Dürr, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1081 in jurisPR-SteuerR 26/07).

    Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es nach der Rechtsprechung des BFH auf die konkreten Nutzungsverhältnisse grundsätzlich nicht ankommen soll (z.B. Urteile in BFH/NV 2006, 931 und in BFH/NV 2007, 1081).

  • BFH, 27.12.2006 - III B 107/06

    AgB: Einbau Personenaufzug

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
    So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).

    Denn nach der Überzeugung des Senats kann im Rahmen der nach der BFH-Rechtsprechung gebotenen typisierenden Betrachtung bei einer Rollstuhlrampe im Gegensatz zu sanitären Einrichtungen und für den Transport von mehreren Personen ausgestatteten Aufzugsanlagen nicht davon ausgegangen werden, dass "sie von unterschiedlichen Personen vielfältig nutzbar und daher für den Wert des Hauses jedenfalls nicht eindeutig ohne Belang ist" (so die Formulierung in BFH/NV 2007, 701).

    Bei einer derartigen Rampe handelt es sich wohl unstreitig um ein vom Gebäude zu unterscheidendes eigenständiges Wirtschaftsgut, das nach der Auffassung des Senats funktional einem elektrischen Gerät wie einem Hublift oder Treppenschräglift vergleichbar ist, bei dem es der BFH - trotz theoretischer Nutzung dieser Einrichtung durch Dritte - für möglich gehalten hat, dass es sich hierbei um ein als gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel i.S. des § 33 EStG handelt (Urteil in BStBl II 1997, 491 unter 4.a der Entscheidungsgründe; vgl. ferner den Beschluss in BFH/NV 2007, 701).

  • BFH, 15.12.2005 - III R 10/04

    Außergewöhnliche Belastung - krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in EFH

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
    So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).

    Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es nach der Rechtsprechung des BFH auf die konkreten Nutzungsverhältnisse grundsätzlich nicht ankommen soll (z.B. Urteile in BFH/NV 2006, 931 und in BFH/NV 2007, 1081).

    Dass den Klägern im Zusammenhang mit der Schaffung eines barrierefreien Zugangs andere zumutbare (kostengünstigere) Handlungsmöglichkeiten verblieben, die Baumaßnahme mithin nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG war (vgl. hierzu BFH in BStBl II 2004, 867 und in BFH/NV 2006, 931), ist im Streitfall nicht ersichtlich.

  • FG Hessen, 23.06.1994 - 3 K 2008/93
    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
    Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22.5.2003 den begehrten Abzug unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.6.1994 3 K 2008/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - FG - 1994, 1092, sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.10.1996 III R 209/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 491).

    Es teilt die im Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 1994, 1092 vertretene Auffassung, wonach ein behinderter Steuerpflichtiger durch die Aufwendungen für den Bau einer Rollstuhlrampe als weiteren Zugang zu seinem Einfamilienhaus einen Gegenwert erhalte, weil die Rampe die Benutzbarkeit und den Wert des Hauses nicht nur für ihn, sondern allgemein verbessere.

    Ungeachtet der Streitfrage, ob nach Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung auch Herstellungskosten (ebenso wie Erhaltungsaufwand; vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 6.5.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104) im Rahmen des § 10e Abs. 1 EStG, in dessen zeitlichen Anwendungsbereich das Streitjahr fällt, vom Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgenommen sind (bejahend Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.1.1996 5 K 92/94, EFG 1996, 758; Görke in Frotscher, EStG, § 33 Rz. 8; verneinend Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 33 Rz. 64), ist nach der Auffassung des Senats § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG im Streitfall nicht anwendbar, weil hier der gegebene Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Rampe und dem Einfamilienhaus, der grundsätzlich zur Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsgutes führt (so im Ergebnis auch das Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 1994, 1092), von der krankheitsbedingten Notwendigkeit der Baumaßnahme überlagert und damit verdrängt wird.

  • BFH, 15.04.2004 - III B 84/03

    Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
    So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).

    Der BFH stellt insoweit entscheidend darauf ab, ob die neu eingebaute Einrichtung bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Hauses ebenso von anderen (nicht behinderten) Bewohnern des Hauses verwendet werden kann (vgl. BFH in BStBl II 1997, 491 und in BFH/NV 2004, 1252).

  • BFH, 02.06.2005 - III R 7/04

    Außergewöhnliche Belastung: behindertengerechter Umbau Badezimmer

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
    So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).

    Bei dieser Sachlage fehlt es selbst dann an einem "verlorenen Aufwand" (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2006, 36, m.w.N.), wenn der Anbau oder Umbau zu keiner Erhöhung, sondern evtl. sogar - wegen der (auch im Streitfall möglicherweise gegebenen) optischen Beeinträchtigung des Wohngebäudes - zu einer Verringerung des Verkehrswertes des betreffenden Objekts geführt hat (Dürr, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1081 in jurisPR-SteuerR 26/07).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
    Dass den Klägern im Zusammenhang mit der Schaffung eines barrierefreien Zugangs andere zumutbare (kostengünstigere) Handlungsmöglichkeiten verblieben, die Baumaßnahme mithin nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG war (vgl. hierzu BFH in BStBl II 2004, 867 und in BFH/NV 2006, 931), ist im Streitfall nicht ersichtlich.
  • BFH, 06.02.1997 - III R 72/96

    Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
    So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).
  • FG Baden-Württemberg, 31.01.1996 - 5 K 92/94
    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
    Ungeachtet der Streitfrage, ob nach Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung auch Herstellungskosten (ebenso wie Erhaltungsaufwand; vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 6.5.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104) im Rahmen des § 10e Abs. 1 EStG, in dessen zeitlichen Anwendungsbereich das Streitjahr fällt, vom Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgenommen sind (bejahend Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.1.1996 5 K 92/94, EFG 1996, 758; Görke in Frotscher, EStG, § 33 Rz. 8; verneinend Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 33 Rz. 64), ist nach der Auffassung des Senats § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG im Streitfall nicht anwendbar, weil hier der gegebene Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Rampe und dem Einfamilienhaus, der grundsätzlich zur Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsgutes führt (so im Ergebnis auch das Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 1994, 1092), von der krankheitsbedingten Notwendigkeit der Baumaßnahme überlagert und damit verdrängt wird.
  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.1997 - 5 K 2881/96
  • FG Berlin, 01.11.1994 - VII 369/91
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