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FG Hessen, 20.12.2018 - 4 K 1016/17 |
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- Justiz Hessen
§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 154 Abs. 1 BewG
§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 154 Abs. 1 BewG - Wolters Kluwer
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FGO § 65 Abs. 1 S. 1; BewG § 154 Abs. 1
Auslegung des Klagebegehrens nach Änderungsbescheid - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- FG Hessen, 15.10.2015 - 4 V 2138/14
§ 155 BewG, § 69 FGO, § 361 AO
Auszug aus FG Hessen, 20.12.2018 - 4 K 1016/17
Insoweit kann jedoch wegen der Unzulässigkeit der Klage erneut (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.10.2015 4 V 2138/14, 4 V 2243/14, EFG 2016, 271) dahinstehen, ob das vereinfachte Ertragswertverfahren bereits im Grunde wegen der Außerachtlassung der zukünftigen Ertragsaussichten und wegen etwaiger Möglichkeiten, durch Gestaltung die vor einer planbaren Schenkung von Anteilen erzielten Gewinne und somit den vereinfachten Ertragswert zu beeinflussen, gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.Da die vorliegend nur "gesonderten" Feststellungen jedoch beiden Klägern mit identischem Inhalt bekannt gegeben wurden und sich die Klagen gegen denselben Beklagten richten, durften die Kläger die Klagen gegen die sie jeweils betreffenden Feststellungsbescheide zumindest im Wege der objektiven und zugleich subjektiven Klagehäufung (§ 33 FGO, § 59 FGO in Verbindung mit §§ 59, 60 ZPO) gemeinsam erheben, so dass es nicht darauf ankommt, ob nicht rechtlich ohnehin auch für Bewertungsstichtage vor dem 01.01.2016 bereits "einheitliche" Feststellungen zu erfolgen hatten (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.09.2015 II R 31/13, BFHE 250, 505, BStBl. II 2016, 637; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.10.2015 4 V 2138/14, 4 V 2243/14, EFG 2016, 271) und deshalb die Verbindung sogar entsprechend § 60 Abs. 3 FGO notwendig ist.
- BFH, 25.09.2013 - II R 2/12
Erhebung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei …
Auszug aus FG Hessen, 20.12.2018 - 4 K 1016/17
Mangels Anwendbarkeit des § 138 Abs. 2 FGO kann dahinstehen, ob - wegen der erst im Klageverfahren erfolgten Vorlage der vom Beklagten schon zuvor geforderten Anlagen - die Kläger die Kosten auch nach § 137 FGO zu tragen hätten oder ob der Kostentragung nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO in Verbindung mit § 137 FGO entgegenstünde, dass die ursprünglichen Feststellungsbescheide vom 21.07.2016 im Hinblick darauf, dass damals noch keine Feststellung des gemeinen Werts der dem Beklagten ausweislich der Erläuterung aber bereits bekannt gewesenen Anteile an der D GmbH erlassen worden waren und deshalb die ursprünglichen Feststellungsbescheide einen Hinweis nach § 155 Abs. 2 AO hätten enthalten müssen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2013 II R 2/12, BFHE 243, 398, BStBl. II 2014, 329), rechtswidrig war. - BFH, 30.09.2015 - II R 31/13
Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber mehreren …
Auszug aus FG Hessen, 20.12.2018 - 4 K 1016/17
Da die vorliegend nur "gesonderten" Feststellungen jedoch beiden Klägern mit identischem Inhalt bekannt gegeben wurden und sich die Klagen gegen denselben Beklagten richten, durften die Kläger die Klagen gegen die sie jeweils betreffenden Feststellungsbescheide zumindest im Wege der objektiven und zugleich subjektiven Klagehäufung (§ 33 FGO, § 59 FGO in Verbindung mit §§ 59, 60 ZPO) gemeinsam erheben, so dass es nicht darauf ankommt, ob nicht rechtlich ohnehin auch für Bewertungsstichtage vor dem 01.01.2016 bereits "einheitliche" Feststellungen zu erfolgen hatten (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.09.2015 II R 31/13, BFHE 250, 505, BStBl. II 2016, 637; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.10.2015 4 V 2138/14, 4 V 2243/14, EFG 2016, 271) und deshalb die Verbindung sogar entsprechend § 60 Abs. 3 FGO notwendig ist.