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   FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00   

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FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00 (https://dejure.org/2000,10368)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.11.2000 - 13 K 1005/00 (https://dejure.org/2000,10368)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. November 2000 - 13 K 1005/00 (https://dejure.org/2000,10368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 489
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern ist jedoch zu folgern, daß ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68).

    Um einen Mißbrauch dergestalt zu vermeiden, daß Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH BStBl II 1997, 68; Finanzgericht Köln Urteil vom 03.11.1999 1 K 1656/98 EFG 2000, 169 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Die zunächst umstrittene Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm ist inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 Der Betrieb 1999, 2610) entschieden.

    Durch das Jahressteuergesetz 1996 sollten u.a. auch Einschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vorgenommen werden (vgl. Nachweise der Entstehungsgeschichte in BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 a.a.O.; BFH-Urteil vom 21.11.1997 VI R 4/97 BStBl II 1998, 351).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Nach diesem Urteil ist die beschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß (so auch die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 23.09.1999 VI R 74/98, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98

    Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Um einen Mißbrauch dergestalt zu vermeiden, daß Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH BStBl II 1997, 68; Finanzgericht Köln Urteil vom 03.11.1999 1 K 1656/98 EFG 2000, 169 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Durch das Jahressteuergesetz 1996 sollten u.a. auch Einschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vorgenommen werden (vgl. Nachweise der Entstehungsgeschichte in BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 a.a.O.; BFH-Urteil vom 21.11.1997 VI R 4/97 BStBl II 1998, 351).
  • FG Brandenburg, 17.09.1998 - 5 K 1588/97

    Anspruch auf Abzug der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten als

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Zutreffend ist zunächst die Rechtsansicht der Kläger, daß im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 zweite Alternative, wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, auf die jeweils einzelne einkünfteerzielende Tätigkeit - vorliegend Vermietung und Verpachtung - abzustellen ist (BMF-Erlaß vom 16.06.1998 BStBl I 1998, 863, 865; Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil vom 17.09.1998 5 K 1588/97 E EFG 1998, 1678).
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14

    Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

    Denn mit den beiden in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelten Fallgruppen sollen gerade Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vermieden werden (BTDrucks 13/1686, S. 16, BRDrucks 171/2/95, S. 36; a.A. Hessisches FG vom 21. November 2000  13 K 1005/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 489, rechtskräftig; FG Nürnberg vom 19. März 2012  3 K 308/11, juris, rechtskräftig, unter 1.).
  • FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15

    Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung habe die Erforderlichkeit bei einem häuslichen Arbeitszimmer abgelehnt, dass für die Verwaltung von zwei Mietwohnungen oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe genutzt worden sei (Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489 und des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60).

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers verneint, sofern der Steuerpflichtige nur zwei oder drei Mietwohnungen verwaltet, nur ein Gewerbe im Nebenberuf ausübt sowie im Fall eines Hausmeisters, der nur in ganz geringfügigem Umfang Schreibarbeiten zu erledigen hatte (vgl. Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; des FG Nürnberg vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60 und des FG Nürnberg vom 22.04.2004 VI 65/2004, EFG 2004, 1208).

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Anders als im vom Beklagten zitierten Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000 (EFG 2001, Seite 489) verwalte der Kläger nicht lediglich vier Eigentumswohnungen.
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996, VI R 47/96, a.a.O.; Urteile des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.03.2012, 3 K 308/11, Juris; des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000, 13 K 1005/00, EFG 2001, 489 und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005, V 13/00, EFG 2006, 60, offen gelassen Hessisches FG, Urteil vom 19.03.2009, 1 K 1167/06, Juris).

    So hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung die Erforderlichkeit des Aufwandes für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, das für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des Hessischen FG vom 21.11.2000, 13 K 1005/00,a.a.O.) oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe (FG Hamburg, Urteil vom 13.07.2005, V 13/00, a.a.O.) geltend gemacht wurde.

  • FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer

    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2004 II 120/04, juris; und im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.03.2009 1 K 1167/06, juris).

    So hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung die Erforderlichkeit des Aufwandes für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, das für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489) oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60) geltend gemacht wurde.

  • FG Hessen, 19.03.2009 - 1 K 1167/06

    Häusliches Arbeitszimmer: Erforderlichkeit, Mindestnutzungsdauer, erhebliche

    Der Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000, 13 K 1005/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 489, und des Finanzgerichts Köln vom 3. November 1999 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).

    Das Gericht kann es dahingestellt sein lassen, ob weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass ein solches für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit unabhängig vom Umfang der Nutzung objektiv erforderlich ist (vgl. dazu Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000 13 K 1005/00 a.a.O.) oder ob eine bestimmte Mindestnutzungsdauer gegeben sein muss.

  • FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00

    Einkommensteuerrecht: Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein

    Hierfür trägt der Kläger die objektive Feststellungslast (Hess. FG v. 21.11.2000, 13 K 1005/00, EFG 2001, 489).
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