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   FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17   

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FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17 (https://dejure.org/2018,11597)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17 (https://dejure.org/2018,11597)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - 6 K 2400/17 (https://dejure.org/2018,11597)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • vdai.de PDF

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unterliegen der Umsatzsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsätze mit Geldspielautomaten

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Umsätze mit Geldspielautomaten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Umsätze mit Geldspielautomaten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Umsätze aus Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerpflichtig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerpflichtig - Steuerbefreiungsvorschrift greift nur für das Rennwett- und Lotteriegesetz betreffende Umsätze nicht für Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuerpflicht von Einnahmen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1392
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (69)

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17
    Diese streitentscheidenden Fragen seien auch noch nicht durch die Rechtsprechung des EuGH in den Sachen Glawe (C-38/93), LeoLibera (C-58/09) und Metropol (C-440/12) geklärt.

    aa) So hat der EuGH hat in seinem Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12 Metropol Spielstätten, UR 2013, 866-872) im Zuge des Vorabentscheidungsersuchens des FG Hamburg vom 21.09.2012 (3 K 104/11, EFG 2012, 2241-2247), die Frage des FG, ob Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 MwStSystRL einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegenstehen, wonach beim Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Kasseninhalt ("elektronisch gezählte Kasse") des Geräts nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird und - falls dies der Fall sein sollte - wie die Bemessungsgrundlage stattdessen zu bestimmen ist (vgl. hierzu Zif. 3. und 4. der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen) entschieden, dass bereits Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 MwStSystRL dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen.

    Hinsichtlich der streitgegenständlichen Geldspielautomaten vertritt der EuGH insbesondere die Auffassung, dass die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, nur in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums besteht, weil diese aufgrund der Vorschriften der SpielV den Teil der Einsätze darstellen, über den der Betreiber effektiv selbst verfügen kann (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] , Rz. 42; § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d der in den Streitjahren geltenden SpielV).

    Maßgeblich ist damit für den vorliegenden Streitfall allein, dass Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf der Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 73 MwStSystRL die Kasseneinnahmen der Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ist (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12 Metropol Spielstätten, UR 2013, 866-872 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] , Rz. 39, 44).

    Dass der EuGH - wie vom Kläger behauptet - die Regelung des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL rechtlich nicht gewürdigt hätte, ist nicht zu erkennen, zumal diese Bestimmung im Urteil C-440/12 eigens aufgeführt wird (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] , Rz. 3).

    Aus Rd. 5 und 14 dieses Urteils geht in Verbindung mit Rd. 27 bis 30 der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache aber klar hervor, dass dies nach Ansicht des Gerichtshofs nicht der Fall war (so ausdrücklich EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] ).

    Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Metropol (C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] ) zumindest sinngemäß auf einen greifbar gesetzwidrigen "ultra-vires-Rechtsakt" abgestellt hat, ist ein solcher dem EuGH-Urteil Metropol indes nicht zu entnehmen (so auch im Einzelnen BFH-Beschluss vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87).

    Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl. I 2006, 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; bis 31.12.2006 Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG.Richtlinie) vereinbar ist (EuGH-Urteile Metropol vom 24.10.2013 C-440/12, EU:C:2013:687; Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 39; vgl. hierzu auch das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344 sowie BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, Rz 29 und BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 4; vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84, Rz 3 ff. und vom 14.12.2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599 [BFH 14.12.2015 - XI B 113/14] , Rz 15, 16),- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 32),- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 60),- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333, Rz 39).

    Die in § 6 SpielbkV vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer durch Anrechnung auf die Spielbankabgabe führe zur Minderung der Spielbankabgabe, nicht - umgekehrt - zum Wegfall der Umsatzsteuer (so auch EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866-872 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 10.06.2010 Leo-Libera, C-58/09, BFH/NV 2010, 1590-1593 [EuGH 10.06.2010 - Rs. C-58/09] ).

    Ferner verpflichtet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuer nur im Rahmen dieses harmonisierten Systems zur Gewährleistung von Gleichbehandlung und Neutralität (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687).

    Dasselbe gilt für das Diskriminierungsverbot, das im Zeitpunkt des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten (EU:C:2013:687) im Jahr 2013 nicht nur als allgemeiner Grundsatz bestand, sondern in Art. 20, 21 der am 01.12.2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGrdRCh - (2010/C 83/02) bereits ausdrücklich kodifiziert war und das vom EuGH in anderen Verfahren (z.B. EuGH-Urteil Glatzel vom 22.05.2014 C-356/12, EU:C:2014:350) in seine Entscheidung einbezogen worden ist.

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17
    Gegen die Ansicht des BFH (Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07), die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten seien aufgrund des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Fassung vom 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig, spreche die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Fortgeltung der Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken.

    Dies ist auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl. II 2011, 311 und vom 22.04.2010 V R 26/08, BStBl II 2010, 883).

    Auf Vorlage des BFH vom 17.12.2008 XI R 79/07 (BStBl. II 2009, 434) hat der EuGH die Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1509 [BFH 30.03.2010 - VII B 182/09] ).

    Der BFH hat daher in der Folgeentscheidung zu diesem Urteil (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl. II 2011, 311 und BVerfG vom 16.04.2012 1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011; vgl. auch BFH-Beschluss vom 08.06.2011 XI B 38/11, BFH/NV 2011, 1546-1647 sowie FG Münster, Beschluss vom 18.01.2013 5 V 3800/12 U, EFG 2013, 556) entschieden, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung weder verfassungswidrig ist noch gegen EU-Recht verstößt.

    Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl. I 2006, 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; bis 31.12.2006 Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG.Richtlinie) vereinbar ist (EuGH-Urteile Metropol vom 24.10.2013 C-440/12, EU:C:2013:687; Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 39; vgl. hierzu auch das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344 sowie BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, Rz 29 und BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 4; vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84, Rz 3 ff. und vom 14.12.2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599 [BFH 14.12.2015 - XI B 113/14] , Rz 15, 16),- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 32),- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 60),- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333, Rz 39).

    Zudem hatte der BFH bereits in seinem das Streitjahr 2007 betreffenden Urteil vom 10.11.2010 (XI R 79/07, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ) klargestellt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und aufgrund der am 06.05.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind.

    Ferner hat der BFH einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneint, wenn für Umsätze aus dem Betrieb gleichartiger Geldspielgeräte (Glücksspiel mit Geldeinsatz) der gewerblichen Betreiber von Geldspielautomaten und der staatlichen Spielbanken die gleiche Bemessungsgrundlage gilt (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ).

    Auch insofern hat der BFH ausdrücklich auf sein Urteil vom 10.11.2010 (XI R 79/07, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ) und auf das EuGH- Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 (C-58/09, EU:C:2010:333; Leitsatz sowie Rz. 39) sowie auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16.04.2012 (1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405) verwiesen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 22.02.2017 V B 122/16, BFH/NV 2017, 77-774).

    Soweit der klägerische Vortrag dahin zu verstehen sei, dass eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Spielbanken geltend gemacht wird, sei auch deren Zulässigkeit durch die Rechtsprechung bereits geklärt (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ).

    Die somit seit dem UStG 1967 ausschließlich nach den Spezialregelungen des Umsatzsteuerrechts bestehende Steuerfreiheit für Spielbanken entfiel dann aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) mit Wirkung ab dem 06.05.2006 (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311).

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17
    Klärungsbedürftig sei angesichts der Entscheidung Bastova des EuGH vom 10.11.2016 (C-432/15) und des BFH-Urteils zu einem Berufspokerspieler vom 30.08.2017 (XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692), ob die den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen nicht auch dazu führten, dass Umsätze im Rahmen automatenbasierter Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht der Umsatzsteuer unterlägen.

    Das nach europarechtlichen Grundsätzen und der Unionsjudikatur notwendige Vorliegen einer entsprechenden Leistungsbeziehung sei durch das BFH-Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692 [BFH 30.08.2017 - XI R 37/14] ) endgültig verneint worden, denn zwischen der Teilnahme am Spiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Gewinn fehle der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

    Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist weit auszulegen, da die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 4 der 6. EG-Richtlinie und Art. 2 der MwStSystRL der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweisen (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692 und vom 12.08.2015 2015 XI R 43/13, BStBl II 2015, 919 [BFH 12.08.2015 - XI R 43/13] , Rz 33; EuGH-Urteile Redlihs vom 19.07.2012 C-263/11, HFR 2012, 1020, Rz 24; Gmina Wroclaw vom 29.09.2015 C-276/14, HFR 2015, 1087, Rz 26).

    Erforderlich ist eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann; der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692 und vom 27.02.2008 XI R 50/07, BStBl II 2009, 426).

    aa) Die Leistung des Glückspielautomatenaufstellers bei Geldspielautomaten setzt sich aus dem Zurverfügungstellen des Geldspielautomaten für das jeweilige Spiel, der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance, der Einräumung der Gewinnchance und - bei Erzielung eines Gewinns - der Gewinnauszahlung zusammen (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692 und vom 20.01.1997 V R 20/95, BFH/NV 1997, 240; Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Anm. 534, Stichwort "Geldspielautomat").

    Dies führt auch nach der aktuellen EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Annahme einer sonstigen Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG), wobei auch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung und der tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht ( vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692 [BFH 30.08.2017 - XI R 37/14] , Rz. 32 unter Hinweis auf Rz. 32, 34 des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 C-432/15 Bastova, UR 2016, 913-922 [EuGH 10.11.2016 - C-432/15] [EuGH 10.11.2016 - C-432/15] ).

    Schließlich steht auch das zur Frage nach der Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers ergangene BFH-Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692), welches zu einem vom hiesigen Streitfall abweichenden Sachverhalt ergangen ist, den obigen Ausführungen des erkennenden Senates nicht entgegen.

    Zudem hat der BFH in seinem Urteil XI R 37/14 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Veranstaltung von Glücksspielen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, ob sie erlaubt ist oder nicht (vgl. EuGH-Urteil Fischer vom 11.06.1998 C-283/95, HFR 1998, 777, Rz 18, 23) und dass die Leistung des Veranstalters an die Spieler in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance besteht.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und insofern im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung eines Glückspielautomatenaufstellers und der tatsächlich von ihm empfangenen Gegenleistung im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689) auch dann besteht, wenn der Glückspielautomatenaufsteller zwar tatsächlich eine vom jeweiligen Spielausgang unabhängige Vergütung durch den einzelnen Spieler erhält, die Höhe der verbleibenden Kasseneinnahmen jedoch letztlich ebenso einer Ungewissheit unterliegen wie der Erfolg des jeweiligen Spielers.

  • BFH, 06.07.2017 - V B 24/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17
    d) Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 19.12.2016, 14.02.2018 und 19.02.2018 sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die betragsgenaue Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe gegen den Neutralitätsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstößt und ob sich hieraus das Gebot einer Umsatzsteuerfreistellung bei gleichzeitigem Erhalt des Rechts auf Vorsteuerabzug ergibt (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschlüsse vom 08.07.2017 V B 24/17 BFH/NV 2017, 1337-1339 [BFH 06.07.2017 - V B 24/17] und vom 27.06.2017 V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336-1337 [BFH 27.06.2017 - V B 162/16] ).

    Denn der BFH verweist zur Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe in gefestigter Rechtsprechung (u.a. BFH-Beschlüsse vom 08.07.2017 V B 24/17 BFH/NV 2017, 1337-1339 [BFH 06.07.2017 - V B 24/17] [BFH 06.07.2017 - V B 24/17] und vom 27.06.2017 V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336-1337) darauf, dass der EuGH bereits entschieden hat, dass Art. 1 Abs. 2 der MWStSystRL dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.

    Der von dem Kläger - auch unter Vorlage diverser Unterlagen in der mündliche Verhandlung - angeregten Aufklärung und Würdigung der bestehenden oder beabsichtigten Besteuerungspraxis bei den öffentlichen Spielbanken bedarf es nicht, weil es für die steuerrechtliche Beurteilung des Streitfalls hierauf nicht ankommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.07.2017 V B 24/17, BFH/NV 2017, 1337-1339, vom 14.07.2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593 und vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87 [BFH 30.09.2015 - V B 105/14] , Rz. 8 f., 33 und FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2016 3 K 264/15, juris).

    Denn es handelt sich bei der von der Klägerin beanstandeten Begünstigung nicht um umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen, weshalb der BFH eine EuGH-Vorlage abgelehnt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.07.2017 V B 24/17, BFH/NV 2017, 1337-1339 [BFH 06.07.2017 - V B 24/17] ; V B 26/17, BFH/NV 2017, 1339-1340 [BFH 06.07.2017 - V B 26/17] [BFH 06.07.2017 - V B 26/17] ; V B 27/17, BFH/NV 2017, 1340-1341 [BFH 06.07.2017 - V B 27/17] sowie V B 28/17, BFH/NV 2017, 1341-1343 [BFH 06.07.2017 - V B 28/17] und vom 30.05.2017 II R 62/14, BFH/NV 2017, 1133).

    Es ist deshalb davon auszugehen, dass der EuGH auch das Diskriminierungsverbot in seinem Urteil Metropol Spielstätten bereits berücksichtigt und als nicht verletzt gewürdigt hat (so auch BFH-Beschluss vom 06.07.2017 V B 24/17, BFH/NV 2017, 1337 - 1339).

    Hierzu hätte aber für den Fall, dass das BVerfG Zweifel hinsichtlich einer Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes oder des Diskriminierungsverbotes gehabt haben sollte, Veranlassung bestanden, denn das BVerfG sieht das Diskriminierungsverbot als zum Kernbestand der Unionsbürgerschaft gehörend an und geht davon aus, dass es unmittelbar von mitgliedstaatlichen Gerichten anzuwenden ist (so auch u.a. BFH-Beschlüsse vom 08.07.2017 V B 24/17 BFH/NV 2017, 1337-1339 [BFH 06.07.2017 - V B 24/17] und vom 27.06.2017 V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336-1337; vgl. auch BVerfG-Beschluss Le Corbusier vom 19. Juli 2011 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, Rz 76).

    Zudem sei die Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe (BFH-Beschlüsse vom 06.07.2017 V B 24/17, BFH/NV 2017, 1337-1339 [BFH 06.07.2017 - V B 24/17] ; V B 26/17, BFH/NV 2017, 1339-1340 [BFH 06.07.2017 - V B 26/17] [BFH 06.07.2017 - V B 26/17] ; V B 27/17, BFH/NV 2017, 1340-1341 [BFH 06.07.2017 - V B 27/17] sowie V B 28/17, BFH/NV 2017, 1341-1343 [BFH 06.07.2017 - V B 28/17] ).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17
    Die entgegenstehende Ansicht des BFH im Urteil vom 26.08.1993 (V R 20/91, BStBl. II 1994, 54), wonach eine steuerbare Tätigkeit bereits durch das Anbieten von Spielmöglichkeiten begründet werden solle, sei nach den Erwägungen des EuGH in der Rechtssache Tolsma (EuGH-Urteil vom 03.03.1994 C- 16/93) überholt.

    Stellt die bloße Teilnahme der Spielhallenbetreibers via Geldspielgeräten am Glückspiel mit den teilnehmenden Spielern an den Geldspielgeräten einen steuerbaren Umsatz gegen Entgelt im Sinne der MwStSystRL dar, dem es nicht bereits im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen Tolsma (EuGH-Urteil vom 03.03.1994 - C-16/93) und Bastova (EUGH-Urteil vom 10.11.2016 - C-432/15), aufgrund der Zufälligkeit des Spielergebnisses (Gewinn oder Verlust) an dem für eine steuerbare Leistung notwendigen unmittelbaren Zusammenhang fehlt?Stellt das GIücksspiel via eines Geldspielgerätes im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere in der Rechtssache Coöperative Aardappelenbewaarplaats G.A. (EuGH-Urteil vom 05.02.1981 - C-154/80), keine steuerbare Dienstleistung dar, weil es ihr an einer bestimmten subjektiven Gegenleistung fehlt?.

    Stellt das bloße "Anbieten der Möglichkeit zum Glückspiel" im Bereich des automatenbasierenden Glückspiels im Lichte der Rechtssache Tolsma (EuGH-Urteil vom 03.03.1994 - C-16/93) eine Leistung gegen Entgelt dar, obgleich der Betreiber einer Spielhalle für die bloße Einräumung der Möglichkeit Geldspielgeräte zu benutzen von Besuchern der Spielhalle keine Vergütung erlangt?.

    Eine Dienstleistung wird nur dann gegen Entgelt erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (EuGH-Urteil vom 03.03.1994 C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357).

    Im Streitfall besteht auch keine Ungewissheit bzgl. der Zahlung durch die Spieler, die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung aufheben könnte (EuGH-Urteile vom 10.11.2016 C-432/15 Bastova, Rn. 29 unter Hinweis auf EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Tolsma, C-16/93, Rn. 19, und vom 27.09.2001, Cibo Participations, C-16/00, Rn. 43).

    ff) Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Rechtsansicht auch nicht auf die EuGH-Urteile vom 03.03.1994 C-16/93 Tolsma, vom 05.02.1981 C-154/80 Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, vom 08.03.1988 C-102/86 Apple and Pear Development Council, und vom 10.11.2016 C-432/15 Bastova beziehen.

    Denn der Kläger in Sachen Tolsma (C-16/93) musizierte mit einer Drehorgel auf öffentlichen Wegen und bat während seiner musikalischen Darbietungen Passanten mit einer Sammelbüchse um eine Vergütung oder suchte an Türen von Wohnungen und Geschäften um eine Vergütung nach, wobei er auf ein solche Vergütung aber keinen Anspruch erheben konnte.

  • BFH, 30.09.2015 - V B 105/14

    Umsatzsteuer und Glücksspiel - Rechtliches Gehör

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17
    Auf Antrag des Klägers vom 18.12.2014 war zwischenzeitlich das Ruhen des hiesigen Klageverfahrens mit Einverständnis des Beklagten vom 22.01.2015 bis zu einer Entscheidung des BFH in den Verfahren II R 19/14, V B 105/14, XI B 113/14 und V B 143/14 angeordnet worden (Beschluss vom 27.01.2015).

    b) Der Beklagte hat zudem rechtmäßig auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG die Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte der Besteuerung der Klägerin als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt (vgl. hierzu im Einzelnen auch FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 3 K 207/13, EFG 2015, 1315-132, unter II. 4. und nachfolgend BFH-Beschluss vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87 sowie FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2016 3 K 264/15, juris und nachfolgend BFH-Beschluss vom 14.07.2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593).

    Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Metropol (C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] ) zumindest sinngemäß auf einen greifbar gesetzwidrigen "ultra-vires-Rechtsakt" abgestellt hat, ist ein solcher dem EuGH-Urteil Metropol indes nicht zu entnehmen (so auch im Einzelnen BFH-Beschluss vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87).

    Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl. I 2006, 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; bis 31.12.2006 Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG.Richtlinie) vereinbar ist (EuGH-Urteile Metropol vom 24.10.2013 C-440/12, EU:C:2013:687; Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 39; vgl. hierzu auch das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344 sowie BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, Rz 29 und BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 4; vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84, Rz 3 ff. und vom 14.12.2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599 [BFH 14.12.2015 - XI B 113/14] , Rz 15, 16),- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 32),- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 60),- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333, Rz 39).

    Der von dem Kläger - auch unter Vorlage diverser Unterlagen in der mündliche Verhandlung - angeregten Aufklärung und Würdigung der bestehenden oder beabsichtigten Besteuerungspraxis bei den öffentlichen Spielbanken bedarf es nicht, weil es für die steuerrechtliche Beurteilung des Streitfalls hierauf nicht ankommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.07.2017 V B 24/17, BFH/NV 2017, 1337-1339, vom 14.07.2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593 und vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87 [BFH 30.09.2015 - V B 105/14] , Rz. 8 f., 33 und FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2016 3 K 264/15, juris).

    Die Pflichten über die Erteilung von Rechnungen beeinflussen nicht die Bestimmung des Anwendungsbereichs der materiell-rechtlichen Befreiungstatbestände (BFH-Beschlüsse vom 22.05.2017 V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199-1202 und vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84).

    Soweit dem klägerischen Vortrag zu entnehmen ist, dass dieser die Frage für grundsätzlich bedeutsam ansieht, ob die Richtlinie 98/34/EG dahin auszulegen ist, dass die Steuervorschrift eines Mitgliedstaats, durch die eine Mehrwertsteuer auf Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit faktisch (wieder) eingeführt wird, eine notifizierungspflichtige "technische Defacto-Vorschrift" darstellt, ist mit dem BFH (Urteil vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87 [BFH 30.09.2015 - V B 105/14] ) darauf hinzuweisen, dass die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage durch das - zur Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 204, S. 37) ergangene - EuGH-Urteil Berlington Hungary vom 11.06.2015 C-98/14 (EU:C:2015:386, Rz 97) entfallen ist.

  • BFH, 04.07.2016 - V B 115/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17
    Nach Hinweis des Klägers auf das BFH-Verfahren V B 115/15 und die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1006/17 beantragte dieser die Fortführung des Klageverfahrens.

    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 04.07.2016 im Verfahren V B 115/15 die Ansicht vertrete, die Anwendbarkeit des § 6 SpielbkV sei schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die dortige Klägerin nicht im Anwendungsbereich der Norm liege, verkenne der BFH den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

    Auf diese Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seiner Entscheidung 04.07.2016 (V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] ) ausdrücklich Bezug genommen und vor diesem Hintergrund unter weiterer Bezugnahme auf das EuGH-Urteil - Leo-Libera (vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39) erneut klargestellt, dass die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen durch die Rechtsprechung geklärt sind.

    So hat der BFH insbesondere auch in seiner Entscheidung vom 04.07.2016 (V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] ), welche vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 12.05.2016 als vorgreiflich bezeichnet wurde, zunächst ausgeführt, dass durch die Rechtsprechung insbesondere auch geklärt sei, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 06.05.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind, dass diese Regelung sowohl unionsrechtskonform als auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dass eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten im Verhältnis zu Spielbanken zulässig ist.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es damit ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.07.2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592, Rz 5, m.w.N.).

    Im Übrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BFH in BFH/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] und vom 13.01.2016 V B 58/15 (nicht veröffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomatenbetreibern im Verhältnis zu Betreibern öffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 24.04.2017 1 BvR 2229/16 und vom 19.04.2017 1 BvR 2100/16).

    Im Übrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BFH in BFH/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] und vom 13. Januar 2016 V B 58/15 (nicht veröffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomatenbetreibern im Verhältnis zu Betreibern öffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 24. April 2017 1 BvR 2229/16, und vom 19. April 2017 1 BvR 2100/16).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17
    Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl. I 2006, 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; bis 31.12.2006 Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG.Richtlinie) vereinbar ist (EuGH-Urteile Metropol vom 24.10.2013 C-440/12, EU:C:2013:687; Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 39; vgl. hierzu auch das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344 sowie BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, Rz 29 und BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 4; vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84, Rz 3 ff. und vom 14.12.2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599 [BFH 14.12.2015 - XI B 113/14] , Rz 15, 16),- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 32),- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 60),- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333, Rz 39).

    Auf diese Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seiner Entscheidung 04.07.2016 (V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] ) ausdrücklich Bezug genommen und vor diesem Hintergrund unter weiterer Bezugnahme auf das EuGH-Urteil - Leo-Libera (vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39) erneut klargestellt, dass die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen durch die Rechtsprechung geklärt sind.

    Auch insofern hat der BFH ausdrücklich auf sein Urteil vom 10.11.2010 (XI R 79/07, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ) und auf das EuGH- Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 (C-58/09, EU:C:2010:333; Leitsatz sowie Rz. 39) sowie auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16.04.2012 (1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405) verwiesen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 22.02.2017 V B 122/16, BFH/NV 2017, 77-774).

    Soweit der klägerische Vortrag dahin zu verstehen sei, dass eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Spielbanken geltend gemacht wird, sei auch deren Zulässigkeit durch die Rechtsprechung bereits geklärt (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ).

    Die in § 6 SpielbkV vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer durch Anrechnung auf die Spielbankabgabe führe zur Minderung der Spielbankabgabe, nicht - umgekehrt - zum Wegfall der Umsatzsteuer (so auch EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866-872 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 10.06.2010 Leo-Libera, C-58/09, BFH/NV 2010, 1590-1593 [EuGH 10.06.2010 - Rs. C-58/09] ).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es damit ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.07.2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592, Rz 5, m.w.N.).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17
    Hinsichtlich der streitgegenständlichen Geldspielautomaten vertritt der EuGH insbesondere die Auffassung, dass die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, nur in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums besteht, weil diese aufgrund der Vorschriften der SpielV den Teil der Einsätze darstellen, über den der Betreiber effektiv selbst verfügen kann (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] , Rz. 42; § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d der in den Streitjahren geltenden SpielV).

    Maßgeblich ist damit für den vorliegenden Streitfall allein, dass Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf der Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 73 MwStSystRL die Kasseneinnahmen der Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ist (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12 Metropol Spielstätten, UR 2013, 866-872 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] , Rz. 39, 44).

    Dass der EuGH - wie vom Kläger behauptet - die Regelung des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL rechtlich nicht gewürdigt hätte, ist nicht zu erkennen, zumal diese Bestimmung im Urteil C-440/12 eigens aufgeführt wird (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] , Rz. 3).

    Aus Rd. 5 und 14 dieses Urteils geht in Verbindung mit Rd. 27 bis 30 der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache aber klar hervor, dass dies nach Ansicht des Gerichtshofs nicht der Fall war (so ausdrücklich EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] ).

    Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Metropol (C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] ) zumindest sinngemäß auf einen greifbar gesetzwidrigen "ultra-vires-Rechtsakt" abgestellt hat, ist ein solcher dem EuGH-Urteil Metropol indes nicht zu entnehmen (so auch im Einzelnen BFH-Beschluss vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87).

    Die in § 6 SpielbkV vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer durch Anrechnung auf die Spielbankabgabe führe zur Minderung der Spielbankabgabe, nicht - umgekehrt - zum Wegfall der Umsatzsteuer (so auch EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866-872 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 10.06.2010 Leo-Libera, C-58/09, BFH/NV 2010, 1590-1593 [EuGH 10.06.2010 - Rs. C-58/09] ).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17
    Klärungsbedürftig sei angesichts der Entscheidung Bastova des EuGH vom 10.11.2016 (C-432/15) und des BFH-Urteils zu einem Berufspokerspieler vom 30.08.2017 (XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692), ob die den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen nicht auch dazu führten, dass Umsätze im Rahmen automatenbasierter Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht der Umsatzsteuer unterlägen.

    Stellt die bloße Teilnahme der Spielhallenbetreibers via Geldspielgeräten am Glückspiel mit den teilnehmenden Spielern an den Geldspielgeräten einen steuerbaren Umsatz gegen Entgelt im Sinne der MwStSystRL dar, dem es nicht bereits im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen Tolsma (EuGH-Urteil vom 03.03.1994 - C-16/93) und Bastova (EUGH-Urteil vom 10.11.2016 - C-432/15), aufgrund der Zufälligkeit des Spielergebnisses (Gewinn oder Verlust) an dem für eine steuerbare Leistung notwendigen unmittelbaren Zusammenhang fehlt?Stellt das GIücksspiel via eines Geldspielgerätes im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere in der Rechtssache Coöperative Aardappelenbewaarplaats G.A. (EuGH-Urteil vom 05.02.1981 - C-154/80), keine steuerbare Dienstleistung dar, weil es ihr an einer bestimmten subjektiven Gegenleistung fehlt?.

    Im Streitfall besteht auch keine Ungewissheit bzgl. der Zahlung durch die Spieler, die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung aufheben könnte (EuGH-Urteile vom 10.11.2016 C-432/15 Bastova, Rn. 29 unter Hinweis auf EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Tolsma, C-16/93, Rn. 19, und vom 27.09.2001, Cibo Participations, C-16/00, Rn. 43).

    ff) Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Rechtsansicht auch nicht auf die EuGH-Urteile vom 03.03.1994 C-16/93 Tolsma, vom 05.02.1981 C-154/80 Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, vom 08.03.1988 C-102/86 Apple and Pear Development Council, und vom 10.11.2016 C-432/15 Bastova beziehen.

    Soweit der Kläger auf das EuGH-Urteil vom 10.11.2016 (C-432/15 Bastova, UR 2016, 913-922 [EuGH 10.11.2016 - C-432/15] ) hinweist, kann er hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten.

    Dies führt auch nach der aktuellen EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Annahme einer sonstigen Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG), wobei auch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung und der tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht ( vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692 [BFH 30.08.2017 - XI R 37/14] , Rz. 32 unter Hinweis auf Rz. 32, 34 des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 C-432/15 Bastova, UR 2016, 913-922 [EuGH 10.11.2016 - C-432/15] [EuGH 10.11.2016 - C-432/15] ).

  • BFH, 14.07.2016 - V B 17/16

    Umsatzsteuer bei Spielbanken

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02

    Linneweber - Steuerrecht

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

  • BVerfG, 16.04.2012 - 1 BvR 523/11

    Garantie des gesetzlichen Richters und Vorlagepflicht an den EuGH

  • BFH, 14.12.2015 - XI B 113/14

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

  • BFH, 10.06.2016 - V B 97/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

  • FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15

    Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten

  • BFH, 22.02.2017 - V B 122/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

  • BFH, 27.06.2017 - V B 162/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

  • BFH, 19.05.2005 - V R 50/01

    USt-Befreiung; Veranstaltung von Kartenspielen

  • BFH, 20.01.1997 - V R 20/95

    Glücksspiel

  • BFH, 08.06.2011 - XI B 38/11

    Die Frage der Vereinbarkeit der Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit durch

  • BFH, 06.07.2017 - V B 26/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • BFH, 06.07.2017 - V B 27/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • BFH, 06.07.2017 - V B 28/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • BFH, 27.02.2008 - XI R 50/07

    Mindestbemessungsgrundlage - verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung - Zweck

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

  • BFH, 21.01.1954 - V D 1/53
  • BFH, 17.12.2008 - XI R 79/07

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in

  • FG Münster, 18.01.2013 - 5 V 3800/12

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

  • BFH, 26.02.2014 - V B 1/13

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielumsätzen - Vorlage an den EuGH durch FG

  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 22.10.2015 - C-425/14

    Impresa Edilux and SICEF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • BFH, 30.05.2017 - II R 62/14

    EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

  • BFH, 21.06.2017 - V R 51/16

    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

  • BFH, 03.08.2017 - V R 60/16

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

  • BFH, 30.03.2010 - VII B 182/09

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist

  • BFH, 12.10.2011 - V R 66/09

    Zubereitung von Speisen im Altenwohnheim und Pflegeheim - Abgrenzung zwischen

  • BFH, 26.08.1993 - V R 20/91

    Unternehmereigenschaft eines Berufskartenspielers

  • BFH - II R 19/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1392 veröffentlichten Urteil vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17 ab.

  • FG Münster, 23.04.2019 - 5 V 937/19

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob Umsätze eines Geldspielautomatenaufstellers der

    Vielmehr kann sich der Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer nur auf die Bemessungsgrundlage beziehen (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 - C-440/12, HFR 2013, 1166 "Metropol", Rz. 38; FG Hessen, Urt. vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17, EFG 2018, 1392 mit Anm. Wackerbeck).

    Der Senat weist darauf hin, dass nicht nur der erkennende Senat, sondern auch das FG Köln (Urt. vom 30.01.2018 - 8 K 2620/15) und das Hessische FG (Urt. vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17, EFG 2018, 1392 mit Anm. Wackerbeck) die Klagen der Geldspielautomatenbetreiber mit ähnlicher Argumentation wie der erkennende Senat im Urteil vom 30.01.2018 abgewiesen haben.

  • FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18

    AdV: Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen nicht ernstlich zweifelhaft

    Zur Begründung führt er aus, sowohl das FG Münster im Urteil vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U) als auch das Hessische FG im Urteil vom 22.02.2018 (6 K 2400/17) hätten im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH und des EUGH entschieden, dass Geldspielautomatenumsätze steuerbar seien.

    Vielmehr kann sich der Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer nur auf die Bemessungsgrundlage beziehen (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, HFR 2013, 1166 "Metropol", Rz. 38; FG Hessen, Urt. vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17, EFG 2018, 1392 mit Anm. Wackerbeck).

  • FG Münster, 04.12.2019 - 5 V 3574/19

    Umsatzsteuer - Sind Geldspielautomatenumsätze steuerbar?

    Vielmehr kann sich der Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer nur auf die Bemessungsgrundlage beziehen (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 - C-440/12, HFR 2013, 1166 "Metropol", Rz. 38; FG Hessen, Urt. vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17, EFG 2018, 1392 mit Anm. Wackerbeck).
  • VG Kassel, 16.10.2018 - 7 K 171/15

    Eine Regelung, wonach die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als

    Das Finanzgericht Hessen (Urteil vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17) habe kürzlich im Hinblick auf eine umsatzsteuerrechtliche Frage die Revision zum BFH zugelassen.
  • FG Münster, 09.04.2021 - 5 V 178/21

    Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten

    Vielmehr kann sich der Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer nur auf die Bemessungsgrundlage beziehen (EuGH, Urteile. vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166, Rz. 38; FG Hessen, Urteil vom 22.02.2018, 6 K 2400/17, EFG 2018, 1392 mit Anm. Wackerbeck).
  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 797/18

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Zur Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin anfänglich auf die gegen die Urteile des Hessischen Finanzgerichts 6 K 2400/17 und 6 K 1810/14 geführten Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az. XI R 13/18 und XI R 23/18.
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