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   FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02   

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FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02 (https://dejure.org/2002,11963)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.07.2002 - 6 V 1071/02 (https://dejure.org/2002,11963)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. Juli 2002 - 6 V 1071/02 (https://dejure.org/2002,11963)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweiserfordernis für Scheinlieferungen; Zweck des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; Vortäuschung von Warenlieferungen; Erfordernis eines gemeinsamen Tatplanes; Nachweris eines planmäßig zusammenwirkenden Umsatzsteuerkarussells; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 41 Abs. 2
    Umsatzsteuerkarussell; Geselligkeitsrechnung; Vorsteuer; Scheinunternehmen; Scheinlieferung; missing trader; Verfügungsmacht; Hinterziehung - Nachweiserfordernis für Scheinlieferungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachweiserfordernis für Scheinlieferungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1206
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Zudem ändert die mögliche Strohmanneigenschaft von Y3 nach der Rechtsprechung des BFH nichts an der Unternehmerstellung des nach außen auftretenden Strohmannes (zuletzt BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835 ).

    Unabhängig davon, ob für die Glaubhaftmachung die Angabe eines Zeugen mit Telefonnummer ausreichend ist, kann jedenfalls nach der neuesten Rechtsprechung des BFH bereits die Angabe eines Büroserviceunternehmens als Geschäftssitz genügen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835 ).

  • BFH, 09.07.1998 - V B 143/97

    Umsatzsteuervorauszahlung - Rückforderungsbescheid - Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung ausschließen oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlass zu Zweifeln geben (BFH-Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221 ).

    Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat (a.a.O. unter anderem BFH/NV 1999, 221 ), hängt die Aussetzung der Vollziehung je nach den Umständen des Einzelfalles vom Gewicht der vom FA glaubhaft gemachten Zweifel ab.

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 74/95

    Kein Reihengeschäft, wenn der Lieferer gleichzeitig als Abnehmer in der

    Auszug aus FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Wird behauptet, der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer sei "in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden", so ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn es sich um Scheinlieferungen handelt, weil entweder tatsächlich keine Ware geliefert wurde oder wenn zwar Warenbewegungen stattgefunden haben, diese aber nicht der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG ), sondern lediglich der Vortäuschung von Warenbewegungen dienen (§ 41 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - für Reihengeschäft vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157).

    Für die Identität eines Unternehmens in der Reihe, wie sie der BFH in seinem Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157 verlangt, liegen keine konkreten Feststellungen vor.

  • BFH, 22.09.1993 - V B 113/93
    Auszug aus FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschlüsse des BFH vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281 , und vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795, m.w.N.).

    In rechtlicher Hinsicht setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 voraus, dass ein Unternehmen an den, den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer, Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat und hierfür in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG 1993 die Steuer gesondert ausgewiesen hat (BFH in BFH/NV 1994, 281 ).

  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der

    Auszug aus FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Die Vollziehung war rückwirkend auszusetzen, da die Vollziehungsaussetzung rechtzeitig vor Fälligkeit beantragt und die ernstlichen Zweifel schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren (Gräber, § 69 Tz. 55 Stichwort "Säumniszuschläge"; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BStBl II 1987, 389).
  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

    Auszug aus FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Ein Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehre, trage die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 7. Juli 19983 VI R 43/80, BStBl II 1983, 760).
  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Unschädlich für den Vorsteuerabzug ist es hingegen, wenn der Vorlieferant oder ein in der Leistungskette an früherer Position stehendes Unternehmen sich nach Leistungsausführung und Rechnungsausstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, Entscheidungen des BFH - BFHE - 181, 197, BStBl II 1996, 620).
  • FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01

    Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter Widerrufsvorbehalt

    Auszug aus FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Nachdem das FA den Voranmeldungen Februar bis Mai und Juli und August 1999 zunächst zugestimmt und Guthaben ausgezahlt hatte und die Voranmeldungen September bis November 1999 wegen tatsächlicher Zweifel zwei Jahre nicht bearbeitet hatte, kam es unter dem Druck einer Untätigkeitsklage (6 K 4328/01) zu einem Bericht der Steuerfahndung (Steufa), dem sich das FA uneingeschränkt anschloss.
  • BFH, 12.05.2000 - VI B 266/98

    Objektive Beweislast für Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Andererseits soll aber demjenigen, der mit Erfolgsaussichten einen Rechtsbehelf einlegt, auch kein vorübergehender Nachteil entstehen (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536).
  • BFH, 04.04.1996 - V S 1/96
    Auszug aus FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschlüsse des BFH vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281 , und vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795, m.w.N.).
  • BFH, 27.05.1983 - VI R 43/80
  • FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01

    Nicht abgeschlossenes Strafverfahren als Aussetzungsgrund; Vorsteuerabzug bei

    Nachdem ein weiteres Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (Beschluss vom 22.7.2002 6 V 1071/02, EFG 2003, 1206) betreffend die mit der erweiterten Klage übereinstimmenden Voranmeldungszeiträume Februar bis Mai und Juli bis November durchgeführt worden war, in dem der Senat wegen der ungeklärten Sachlage die Vollziehung gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt hat (Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des BVerfG vom 23.10.2002 1 BvR 1896/02), hat der Berichterstatter das FA aufgefordert, für den behaupteten Warenkreislauf im Karussell oder für eine Beteiligung der Klägerin an Steuerhinterziehungen der Vorlieferanten Tatsachen vorzutragen.
  • FG Hessen, 30.03.2006 - 6 V 1359/05

    Verrechnungsguthaben; Grobe Fahrlässigkeit; Sicherheitsleistung;

    Die Firma F OHG legte gegen diese Bescheide Einspruch ein und beantragte Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung, die das FA ablehnte, der Senat jedoch mit Beschluss vom 22. Juli 2002 (6 V 1071/02) gegen Sicherheitsleistung gewährte.
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