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   FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10   

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FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10 (https://dejure.org/2010,17682)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.10.2010 - 8 V 1268/10 (https://dejure.org/2010,17682)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - 8 V 1268/10 (https://dejure.org/2010,17682)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuermindernde Berücksichtigung von aufgewendeten Beträgen nach dem Eintritt des sogenannten "Knock-out-Ereignisses" bei einer Anschaffung von "Unlimited Turbo- Zertifikaten auf den Goldpreis in U.S. $" (A-Zertifikaten); Steuerliche Anerkennung eines Verlusts bei bloßen ...

  • hessen.de

    Sog. Termingeschäfte

  • hessen.de

    Sog. Termingeschäfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    Besteuerung von Hebelzertifikaten; Hebelzertifikat; Goldpreis; Unlimited-Turbo-Zertifikat; Knock-out-Produkt; Termingeschäft; Zertifikat

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerung von Hebelzertifikaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 448
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10
    Durch die spätere Rückzahlung der Emittentin an den Erwerber wird nicht (mehr) der Vertrag über den Erwerb des Zertifikates, sondern die durch die Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt (Bundesgerichtshof -BGH-, Urteile vom 13.07.2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, und vom 12.03.2002 XI ZR 258/01, BGHZ 150, 164).

    Hingegen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in Zivilsachen Börsentermingeschäfte, welche mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz in § 2 Abs. 2a WpHG durch den Begriff der Finanztermingeschäfte ersetzt wurden, als standardisierte Verträge definiert, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGH-Urteil vom 13.07.2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58).

    Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an der Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen (BGH-Urteil vom 13.07.2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58).

  • BFH, 13.01.2010 - IX B 110/09

    Verfall eines Knock-out-Terminkontrakts kein privates Veräußerungsgeschäft im

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10
    Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 869, stehe diesem Verständnis schon deshalb nicht entgegen, da sich der Emittent dort nicht einseitig aus seiner Verpflichtung habe lösen können und der BFH daher vom Vorliegen einer Option habe ausgehen dürfen.

    Diese Beurteilung sei nach der Entscheidung IX B 110/09 ausdrücklich auf Knock-Out-Produkte zu übertragen.

    Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 19.12.2007 IX R 11/06, BStBl. II 2008, 519 und vom 09.10.2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152 sowie Beschluss vom 13.01.2010 IX B 110/09, BFH/NV 2010, 869) ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erst dann erfüllt, wenn der Options- oder Zertifikatsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechtes tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, also das Basisgeschäft tatsächlich durchgeführt wird.

  • FG Münster, 07.12.2005 - 10 K 5715/04

    Termingeschäft: Verfall eines befristeten Optionsrechts

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10
    60 Der Senat folgt insoweit der in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Münster vom 07.12.2005 10 K 5715/04 F, EFG 2006, 669 sowie des Niedersächsischen FG vom 12.09.2007 2 K 252/05, EFG 2008, 299 sowie in Teilen der Literatur (Blümich, EStG, Stand Stand 106. Lfg. Mai 2010, § 23 Rn. 81; Helios/Philipp, BB 2010, 95, 97 f., allerdings zur neuen Rechtslage unter der Abgeltungssteuer) vertretenen Argumentation.

    Hinzu kommt, dass es - wie die beiden Urteile des FG Münster vom 07.12.2005 10 K 5715 F, EFG 2006, 669 und des Niedersächsischen FG vom 12.09.2007 2 K 252/05, EFG 2008, 299 aufgezeigt haben - nach dem Wortlaut des 2. Halbsatzes und damit im Rahmen einer gebotenen Gesamtauslegung des Wortlauts ausreicht, dass das Eröffnungsgeschäft nur auf die Erlangung eines Differenzausgleiches gerichtet war und es im Folgenden auf irgendeine Weise - sei es durch Ausübung, Barausgleich, Glattstellung an der EUREX oder bloßem Verfall - zur Beendigung des Geschäftes kommt.

  • BFH, 19.12.2007 - IX R 11/06

    Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10
    Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 19.12.2007 IX R 11/06, BStBl. II 2008, 519 und vom 09.10.2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152 sowie Beschluss vom 13.01.2010 IX B 110/09, BFH/NV 2010, 869) ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erst dann erfüllt, wenn der Options- oder Zertifikatsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechtes tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, also das Basisgeschäft tatsächlich durchgeführt wird.

    Insoweit gebührt der Besteuerung nach der Systematik des Einkommensteuerrechtes sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Vorrang vor einem etwa entgegenstehenden Wortlaut im 1. Halbsatz der Nr. 4, der - isoliert betrachtet - auf das tatsächliche Erlangen eines Vorteils aus dem Basisgeschäft abstellt (BFH-Urteil vom 19.12.2007 IX R 11/06, BStBl. II 2008, 519).

  • FG Niedersachsen, 12.09.2007 - 2 K 252/05

    Abzugsfähigkeit von Anschaffungskosten für nicht eingelöste Aktienoptionen als

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10
    60 Der Senat folgt insoweit der in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Münster vom 07.12.2005 10 K 5715/04 F, EFG 2006, 669 sowie des Niedersächsischen FG vom 12.09.2007 2 K 252/05, EFG 2008, 299 sowie in Teilen der Literatur (Blümich, EStG, Stand Stand 106. Lfg. Mai 2010, § 23 Rn. 81; Helios/Philipp, BB 2010, 95, 97 f., allerdings zur neuen Rechtslage unter der Abgeltungssteuer) vertretenen Argumentation.

    Hinzu kommt, dass es - wie die beiden Urteile des FG Münster vom 07.12.2005 10 K 5715 F, EFG 2006, 669 und des Niedersächsischen FG vom 12.09.2007 2 K 252/05, EFG 2008, 299 aufgezeigt haben - nach dem Wortlaut des 2. Halbsatzes und damit im Rahmen einer gebotenen Gesamtauslegung des Wortlauts ausreicht, dass das Eröffnungsgeschäft nur auf die Erlangung eines Differenzausgleiches gerichtet war und es im Folgenden auf irgendeine Weise - sei es durch Ausübung, Barausgleich, Glattstellung an der EUREX oder bloßem Verfall - zur Beendigung des Geschäftes kommt.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10
    Aus den aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur teilweisen Nichtigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom 07.07.2010 (2 BvL 14/02 - 2 BvL 2/04 - 2 BvL 13/05) ergebe sich, dass § 23 EStG (insgesamt) wie die betrieblichen Einkunftsarten systematisch durch Vermögensvergleich und Realisationsprinzip geprägt sei.

    In der Sache geht es damit um die Besteuerung des Gewinns, nämlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt des Erwerbs und seiner Veräußerung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2010 2 BvL 14/02-2/04-13/05, juris).

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 69/07

    Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10
    Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 19.12.2007 IX R 11/06, BStBl. II 2008, 519 und vom 09.10.2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152 sowie Beschluss vom 13.01.2010 IX B 110/09, BFH/NV 2010, 869) ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erst dann erfüllt, wenn der Options- oder Zertifikatsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechtes tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, also das Basisgeschäft tatsächlich durchgeführt wird.
  • BFH, 17.04.2007 - IX R 40/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10
    Hier erscheint, jedenfalls auf Seiten des Rechteinhabers, die strikte Trennung des Bundesfinanzhofes in Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (Urteil vom 17.04.2007 IX R 40/06, BStBl. II 2007, 608) als zu formal.
  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

    Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10
    Durch die spätere Rückzahlung der Emittentin an den Erwerber wird nicht (mehr) der Vertrag über den Erwerb des Zertifikates, sondern die durch die Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt (Bundesgerichtshof -BGH-, Urteile vom 13.07.2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, und vom 12.03.2002 XI ZR 258/01, BGHZ 150, 164).
  • BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04

    AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

    Auszug aus FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10
    Dabei brauchen die gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (BFH-Beschluss vom 23.08.2004 IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9).
  • FG Köln, 03.08.2011 - 7 K 4682/07

    Ausgleichs- und Abzugsverbot für Index-Zertifikate

    (c) Vor diesem Hintergrund sollen § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG im Hinblick auf die zivilrechtlichen Begriffsbestimmungen nach allgemeiner Ansicht in der steuerrechtlichen Literatur wie folgt zu verstehen sein (vgl. hierzu Hessisches FG, Beschluss vom 22.10.2010 8 V 1268/10, EFG 2011, 448):.

    Vor dem Hintergrund der o.g. Gesetzesbegründungen und der historischen Entwicklung der Regelungen zur Besteuerung von Termingeschäften ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der Terminologie "Termingeschäft" unabhängig vom Zivilrecht ein eigenes steuerrechtliches Verständnis zugrunde legen und (bereits) mit diesem Begriff die umfassende Abschöpfung von Spekulationsgewinnen (innerhalb bestimmter Fristen) sicherstellen wollte (so aber Hessisches FG, Beschluss vom 22.10.2010 8 V 1268/10, EFG 2011, 448).

    Dass es sich bei der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG lediglich um eine Klarstellung handeln sollte, widerspricht nach Meinung des Senats der dargestellten gleichbleibenden zivirechtlich engen Verwendung des Begriffs "Termingeschäft" durch den Steuergesetzgeber (a. A. Hessisches FG, Beschluss vom 22.10.2010 8 V 1268/10, EFG 2011, 448).

    Der Senat teilt insoweit die Meinung des Hessischen Finanzgerichts in seinem Beschluss vom 22.10.2010 (8 V 1268/10, EFG 2011, 448).

    Diese Formulierung geht auf Art. 1 Abs. 2 der EG-Transparenz-Richtlinie vom 12.12.1988 (AblEG Nr. L 348/62) zurück, der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpHG seinen Niederschlag gefunden hat und nur solche Instrumente betrifft, die zumindest mittelbar Beteiligungsrechte an einer börsennotierten Aktiengesellschaft vermitteln (vgl. hierzu Hessisches FG, Beschluss vom 22.10.2010 8 V 1268/10, EFG 2011, 448, m.w.N., Bordewin/Brandt, EStG, Stand 322. Akt. September 2010, § 20 Rn. 613; Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand 242. Lfg. August 2010, § 23 Rn. 200; Harenberg, FR 2002, 109, 110; Haisch/Danz, DStR 2005, 2108, 2113).

    Optionsscheine verbriefen das eigenständige Recht, nicht aber die Verpflichtung, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes innerhalb einer bestimmten Laufzeit (sog. Amerikanische Option) oder zum Laufzeitende (sog. Europäische Option) zu einem im voraus festgelegten Preis zu erwerben oder zu verkaufen (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 22.10.2010 8 V 1268/10, EFG 2011, 448; Basisinformationen über Termingeschäfte, Bank-Verlag Medien, Juli 2007, S. 58; Frotscher, EStG, Stand 159. Lieferung (Lfg.) September 2010, § 23 Rn. 67 i.V.m. 60).

  • BFH, 24.04.2012 - IX B 154/10

    Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte ohne steuerrechtliche

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 448 veröffentlichten Beschluss vertrat es die Auffassung, die Anschaffungskosten der Zertifikate seien als vergebliche Werbungskosten als Verlust bei einem Termingeschäft zu berücksichtigen.
  • FG Niedersachsen, 24.10.2013 - 6 K 404/11

    Steuerrechtliche Qualifizierung eines Verlustes aus der Veräußerung von

    Er hält im Klageverfahren an seiner Auffassung fest und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des Hessischen FG vom 22.10.2010 (8 V 1268/10).
  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2013 - 5 K 2444/12

    Privates Veräußerungsgeschäft: Steuerbarkeit sog. Knock-Out-Zertifikate auf den

    Es gilt jedenfalls als Termingeschäft im Sinne von Nr. 4 Satz 1. Es spricht jedoch einiges für die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts im Beschluss vom 22. Oktober 2010 8 V 1268/10 (EFG 2011, 448), wonach ausgehend vom gesetzgeberischen Willen alle Geschäfte zu erfassen sind, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrages oder auf einen sonstigen Vorteil einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen richtet.
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