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   FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99   

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https://dejure.org/2004,11803
FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99 (https://dejure.org/2004,11803)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.11.2004 - 6 K 3720/99 (https://dejure.org/2004,11803)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. November 2004 - 6 K 3720/99 (https://dejure.org/2004,11803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 14 Abs 1 S 2 UStG
    Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften: Zeitpunkt der Rechnungserstellung, Scheinsitz, Strohmann als Unternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 1 Satz 2
    Vorsteuerabzug; Subunternehmer; Blankorechnung; Unternehmer; Strohmann; Scheinrechnung - Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung von Vorsteuerabzug; Geschäftsleitungsfunktionen und Arbeitgeberfunktionen; Zahlungsverkehr und Behördenkontakte; Scheingeschäft zwischen einem Leistungsempfänger und einem Strohmann; Sofortabzug der Vorsteuer nach Empfang der Leistung und der Rechnung; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99
    Denn finden an der angegebenen Adresse keine Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, kein Zahlungsverkehr und keine Behördenkontakte statt, sind dies Anzeichen, die die Annahme eines Scheinsitzes rechtfertigen können (BFH-Beschluss vom 31.01.2002 V B108/01, BStBl II 2004, 622).

    Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835 und BFH-Urteil vom 5.04.2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307, m.w.N.).

  • BFH, 04.02.2003 - V B 81/02

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99
    c) Dem steht nicht entgegen, dass nach der BFH-Rechtsprechung der Vorsteuerabzug nicht schlechthin ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer keine eigenen Geschäftsräume mit eigenem Personal unterhält und nach den Umständen des Einzelfalls auch ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit ausreichen kann (BFH-Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670 zum Scheinsitz einer GmbH).
  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem Anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen bei Ausführungen entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628; vom 30.09.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353 und vom 28.06.2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210).
  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99
    Sie führen nicht zum Wegfall des entstandenen Vorsteuerabzugsanspruchs (BFH, Urt. v. 27.06.1996 - V R 51/93 - BStBl II 1996, 620).
  • BFH, 09.11.1999 - V B 16/99

    Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99
    Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers kommt jedoch in Betracht, wenn das Geschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH-Beschlüsse vom 09.11.1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611 und vom 21.09.1999 V B 44/99, BFH/NV 2000, 352).
  • BFH, 28.06.2000 - V R 70/99

    Umsatzsteuer; Zurechnung der Leistung

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem Anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen bei Ausführungen entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628; vom 30.09.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353 und vom 28.06.2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210).
  • BFH, 30.09.1999 - V R 8/99

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem Anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen bei Ausführungen entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628; vom 30.09.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353 und vom 28.06.2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210).
  • BFH, 23.06.2004 - V B 230/03

    Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99
    a) Der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat (vgl. zuletzt: BFH-Beschluss vom 23.06.2004 V B 230/03, zitiert nach juris).
  • BFH, 05.04.2001 - V R 5/00

    USt-rechtliche Zuordnung einer Leistung; Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99
    Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835 und BFH-Urteil vom 5.04.2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.1999 - V B 44/99

    Unternehmerische Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 3720/99
    Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers kommt jedoch in Betracht, wenn das Geschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH-Beschlüsse vom 09.11.1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611 und vom 21.09.1999 V B 44/99, BFH/NV 2000, 352).
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