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   FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03   

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FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03 (https://dejure.org/2008,17661)
FG Hessen, Entscheidung vom 23.10.2008 - 6 K 1970/03 (https://dejure.org/2008,17661)
FG Hessen, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - 6 K 1970/03 (https://dejure.org/2008,17661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Relevanz der Begriffe des Handelsvertreters oder des Versicherungsmaklers für den Umfang der Steuerbefreiung; Umsetzung der Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zur Steuerfreiheit von steuerbaren Leistungen durch die Bestimmungen der RL 77/388/EWG; Voraussetzungen für die ...

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 5; ; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e); ; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f); ; 6. EG Richtlinie Art. 13 Teil 3 Buchst. a) Nr. 5; ; 6. EG Richtlinie Art. 15 Nr. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer steuerfreien Vermittlungsleistung bei Beratungsleistungen als Nebenleistung; Steuerfreier Umsatz; Vermittlungsleistung; Beratung; Finanzdienstleistung; Finanzberater

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorliegen einer steuerfreien Vermittlungsleistung bei Beratungsleistungen als Nebenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Komplettabwicklung eines Anteilsverkaufs ist einheitliche umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung, wenn Beratungsleistung nach den Umständen nur Nebenleistung

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1875
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03
    Die Befreiungsvorschriften sind hierbei eng auszulegen, da sie die Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 -Ludwig- Umsatzsteuerrundschau -UR- 2007, 617 sowie vom 5. Juni 1997 Rs. C-2/95 -SDC-, amtliche Slg. 1997, I-3017).

    Daher sind von der Vermittlungstätigkeit solche Leistungen abzugrenzen, die quasi als "Subunternehmerleistung" in die Leistung des Auftraggebers einfließen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C-453/05 -Ludwig- UR 2007, 617; BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829).

    Nach der ständigen Rechtsprechung der EuGH (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 - CPP-, amtliche Slg. 1999, I-973; vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 -Levob-, amtliche Slg. 2005, I-9433 und vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 -Ludwig-, UR 2007, 617) ist jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGHUrteil vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 -Ludwig-, UR 2007, 617).

    Diese Beratung -auch wenn sie einen wesentlichen Punkt der Vermittlung darstelltsteht damit der Einordnung der Gesamttätigkeit als Vermittlung nicht entgegen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007, Rs. C-453/05 -Ludwig-, UR 2007, 617).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03
    Damit ähnelte die Leistung der C mehr der Tätigkeit eines Subunternehmers, der nur mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundene Sacharbeit betraut war und damit -nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtsache CSC (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C-235/00)- nicht als ein Vermittler anzusehen sei.

    Eine Leistung erfüllt immer dann den Vermittlungsbegriff, wenn sie sich nicht Teil des "vermittelten" Umsatzes darstellt, sondern als eigenständige Mittlertätigkeit (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C-235/00 -CSC Financial Services-, amtliche Slg. 2001, I-10237).

  • BFH, 06.09.2007 - V R 50/05

    Keine umsatzsteuerfreien Umsätze eines sog. Werbeagenten i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG

    Auszug aus FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03
    Damit kommt es für den Umfang der Steuerfreiung nicht auf den nationalen Begriff des Handelsvertreters (§§ 84 ff. HGB) oder des Versicherungsmaklers (§§ 92 f. HGB) an; vielmehr sind Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

    Daher sind von der Vermittlungstätigkeit solche Leistungen abzugrenzen, die quasi als "Subunternehmerleistung" in die Leistung des Auftraggebers einfließen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C-453/05 -Ludwig- UR 2007, 617; BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829).

  • BFH, 27.07.1995 - V R 40/93

    Eine steuerfreie Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und

    Auszug aus FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 entschieden, dass ein Vermittlungsumsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst f UStG nur dann steuerfrei ist, wenn der vermittelte Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG steuerbar ist (V R 40/93, BStBl II 1995, 753; a.A. Philipowski in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 8, Rdnr. 400 f.).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung der EuGH (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 - CPP-, amtliche Slg. 1999, I-973; vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 -Levob-, amtliche Slg. 2005, I-9433 und vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 -Ludwig-, UR 2007, 617) ist jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

    Auszug aus FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03
    Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712 m.w.N.).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung der EuGH (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 - CPP-, amtliche Slg. 1999, I-973; vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 -Levob-, amtliche Slg. 2005, I-9433 und vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 -Ludwig-, UR 2007, 617) ist jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
  • BFH, 20.12.2007 - V R 62/06

    BFH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei Kredit- und Fondsvermittlung

    Auszug aus FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03
    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende Rechtsprechung des BFH und des EuGH hinreichend geklärt sind (zuletzt BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BStBl II 2008, 403).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03
    Die Befreiungsvorschriften sind hierbei eng auszulegen, da sie die Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 -Ludwig- Umsatzsteuerrundschau -UR- 2007, 617 sowie vom 5. Juni 1997 Rs. C-2/95 -SDC-, amtliche Slg. 1997, I-3017).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03
    Der Senat verkennt hierbei nicht, dass ein wesentlicher Aspekt einer Vermittlungstätigkeit, nämlich Kunden zu suchen und mit dem Auftraggeber zusammen zu führen (vgl. EuGHUrteil vom 3. März 2005 Rs. C-472/03 -Arthur Andersen-, amtliche Slg 2005, I-1719) aufgrund eines bereits bei Auftragserteilung bestehenden Interessentenkreis im Streitfall keine starke Ausprägung gefunden hat, allerdings führt dies nicht dazu, den Beratungsaspekt als die Gesamtleistung prägend anzusehen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 6 K 1502/09

    Mit umsatzsteuerfreier Vermittlungsleistung verbundenes Wettbewerbsverbot:

    Das Hessische FG (Urteil vom 23. Oktober 2008 - 6 K 1970/03, EFG 2009, 1875) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es sich bei einer Leistung im Mergers-and-Acquisitions ("M&A")-Geschäft um eine nach § 4 Nr. 8 e) bzw. § 4 Nr. 8 f) UStG steuerfreie Vermittlung von Wertpapieren bzw. Gesellschaftsanteilen oder aber um eine steuerpflichtige allgemeine Beratungsleistung handelte.

    Allerdings sind immer die Einzelfallumstände maßgeblich, wie auch die zutreffenden Ausführungen des Hessischen FG (Urteil vom 23. Oktober 2008 - 6 K 1970/03, EFG 2009, 1875) zeigen.

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