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   FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07   

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FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07 (https://dejure.org/2010,16046)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.02.2010 - 8 K 3380/07 (https://dejure.org/2010,16046)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - 8 K 3380/07 (https://dejure.org/2010,16046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 S 2 GewStG, § 2 Abs 1 S 1 GewStG, § 15 Abs 2 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Zahlung von Gewerbesteuer im Falle der Überschreitung der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb und des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht; Zulässigkeit der Zusammenrechnung der Objekte verschiedener Personengesellschaften ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2
    Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel bei Beteiligung an mehreren Gesellschaften; Gewerblicher Grundstückshandel; Verkaufsaktivität; Vermögensverwaltung; Projektgesellschaft; Beteiligung; Gewerblich genutztes Grundstück; Zeitlicher ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel bei Beteiligung an mehreren Gesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 06.03.1996 - II R 102/93

    Grunderwerbsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg nicht mehr revisibel;

    Auszug aus FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07
    Hiervon hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch mit überzeugenden Argumenten eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten nicht nur personenidentisch, sondern - wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch jeweils für sich genommen lediglich vermögensverwaltend tätig sind (siehe bereits BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl. II 1996, 396 unter I. 2. sowie Urteil vom 27.09.2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221 unter 3. c., BFH-Beschluss vom 10.06.2008 IV B 52/07, BFH/NV 2008, 1443 unter II. 1. a) aa) (1) und Urteil vom 17.12.2008 IV R 85/06, BStBl. II 2009, 795 unter II. 2. a) cc)).

    Denn die Grundsätze zur Zusammenrechnung der Objekte verschiedener personenidentischer und vermögensverwaltender Personengesellschaften sind entgegen der dort geäußerten Auffassung nicht offen, sondern bereits mit überzeugenden Argumenten durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl. II 1996, 396 unter I. 2. sowie Urteil vom 27.09.2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221 unter 3. c., BFH-Beschluss vom 10.06.2008 IV B 52/07, BFH/NV 2008, 1443 unter II. 1. a) aa) (1) und Urteil vom 17.12.2008 IV R 85/06, BStBl. II 2009, 795 unter II. 2. a) cc)) ausdrücklich geklärt.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291).

    Darüber hinaus vermag auch alleine die Art der entfalteten Tätigkeit bei Bauten auf eigenen Grundstücken nach der Verkehrsanschauung keine Gewerblichkeit zu begründen, da sich diese für den Außenstehenden erst mit dem Verkauf, und damit mit einer gewissen Anzahl von Verkäufen als Beweisanzeichen zeigt (-BFH-Beschluss vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291 unter c.III. 4.).

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07
    Hiervon hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch mit überzeugenden Argumenten eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten nicht nur personenidentisch, sondern - wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch jeweils für sich genommen lediglich vermögensverwaltend tätig sind (siehe bereits BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl. II 1996, 396 unter I. 2. sowie Urteil vom 27.09.2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221 unter 3. c., BFH-Beschluss vom 10.06.2008 IV B 52/07, BFH/NV 2008, 1443 unter II. 1. a) aa) (1) und Urteil vom 17.12.2008 IV R 85/06, BStBl. II 2009, 795 unter II. 2. a) cc)).

    Denn die Grundsätze zur Zusammenrechnung der Objekte verschiedener personenidentischer und vermögensverwaltender Personengesellschaften sind entgegen der dort geäußerten Auffassung nicht offen, sondern bereits mit überzeugenden Argumenten durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl. II 1996, 396 unter I. 2. sowie Urteil vom 27.09.2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221 unter 3. c., BFH-Beschluss vom 10.06.2008 IV B 52/07, BFH/NV 2008, 1443 unter II. 1. a) aa) (1) und Urteil vom 17.12.2008 IV R 85/06, BStBl. II 2009, 795 unter II. 2. a) cc)) ausdrücklich geklärt.

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

    Auszug aus FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07
    Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass diese spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der zur Errichtung der Gebäude abgeschlossenen Verträge, mit denen ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen wurde, vorhanden war (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der unbedingten Veräußerungsabsicht vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2008 IV R 77/06, BFH/NV 2009, 1007 und vom 19.02.2009 IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926).

    Erforderlich ist lediglich eine unternehmerische Marktteilnahme in dem Sinne, dass der Verkäufer sich insoweit an den allgemeinen Markt wendet, als er an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will (BFH-Urteil vom 17.12.2008 IV R 77/06, BFH/NV 2009, 1007).

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01

    Zu den Voraussetzungen der Annahme gewerblichen Grundstückshandels i.S. des § 15

    Auszug aus FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07
    Denn nach der - auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrückliche gebilligten (vgl. Beschluss vom 04.02.2005 2 BvR 1572/01, BFH/NV Beilage 2005, 112) - ständigen Rechtsprechung des BFH bildet der Fünf-Jahres-Zeitraum keine starre - absolute - Grenze.

    Diesen Kriterien der Fremdfinanzierung und der beruflichen Nähe zur Immobilienbranche ist auch vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 04.02.2005 2 BvR 1572/01, BFH/NV Beilage 2005, 112) ein erhebliches Gewicht zugestanden worden.

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

    Auszug aus FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07
    Hiervon hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch mit überzeugenden Argumenten eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten nicht nur personenidentisch, sondern - wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch jeweils für sich genommen lediglich vermögensverwaltend tätig sind (siehe bereits BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl. II 1996, 396 unter I. 2. sowie Urteil vom 27.09.2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221 unter 3. c., BFH-Beschluss vom 10.06.2008 IV B 52/07, BFH/NV 2008, 1443 unter II. 1. a) aa) (1) und Urteil vom 17.12.2008 IV R 85/06, BStBl. II 2009, 795 unter II. 2. a) cc)).

    Denn die Grundsätze zur Zusammenrechnung der Objekte verschiedener personenidentischer und vermögensverwaltender Personengesellschaften sind entgegen der dort geäußerten Auffassung nicht offen, sondern bereits mit überzeugenden Argumenten durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl. II 1996, 396 unter I. 2. sowie Urteil vom 27.09.2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221 unter 3. c., BFH-Beschluss vom 10.06.2008 IV B 52/07, BFH/NV 2008, 1443 unter II. 1. a) aa) (1) und Urteil vom 17.12.2008 IV R 85/06, BStBl. II 2009, 795 unter II. 2. a) cc)) ausdrücklich geklärt.

  • BFH, 10.06.2008 - IV B 52/07

    Gewerbliche Personengesellschaften als selbständige Steuersubjekte -

    Auszug aus FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07
    Hiervon hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch mit überzeugenden Argumenten eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten nicht nur personenidentisch, sondern - wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch jeweils für sich genommen lediglich vermögensverwaltend tätig sind (siehe bereits BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl. II 1996, 396 unter I. 2. sowie Urteil vom 27.09.2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221 unter 3. c., BFH-Beschluss vom 10.06.2008 IV B 52/07, BFH/NV 2008, 1443 unter II. 1. a) aa) (1) und Urteil vom 17.12.2008 IV R 85/06, BStBl. II 2009, 795 unter II. 2. a) cc)).

    Denn die Grundsätze zur Zusammenrechnung der Objekte verschiedener personenidentischer und vermögensverwaltender Personengesellschaften sind entgegen der dort geäußerten Auffassung nicht offen, sondern bereits mit überzeugenden Argumenten durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl. II 1996, 396 unter I. 2. sowie Urteil vom 27.09.2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221 unter 3. c., BFH-Beschluss vom 10.06.2008 IV B 52/07, BFH/NV 2008, 1443 unter II. 1. a) aa) (1) und Urteil vom 17.12.2008 IV R 85/06, BStBl. II 2009, 795 unter II. 2. a) cc)) ausdrücklich geklärt.

  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

    Auszug aus FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07
    Steht dagegen aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden ist, so kann auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten gewerblich sein (BFH-Urteil vom 20.04.2006 III R 1/05, BStBl. II 2007, 375 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
  • BFH, 21.05.2007 - XI B 164/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07
    Allerdings verringert sich mit zunehmendem Zeitabstand die Indizwirkung für die Annahme einer bereits im Errichtungszeitpunkt vorliegenden zumindest bedingten Veräußerungsabsicht, so dass diese unter Umständen nur noch bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte bejaht werden kann (BFH-Urteil vom 19.09.2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890; BFH-Beschlüsse vom 21.05.2007 XI B 164/06, BFH/NV 2007, 1657 und vom 06.02.2009 IV B 74/08, BFH/NV 2009, 919).
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07
    Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse (Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 15 Rn. 17; BFH-Urteile vom 09.12.2002 VIII R 40/01, BStBl. II 2003, 294 und vom 01.12.2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259).
  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

  • BFH, 06.02.2009 - IV B 74/08

    Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objektgrenze - Überschreiten des

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 K 3292/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zusammenschau der Aktivitäten

  • BFH, 19.09.2002 - X R 160/97

    Realteilung einer GbR und gewerblicher Grundstückshandel

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