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   FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05   

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https://dejure.org/2006,24889
FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05 (https://dejure.org/2006,24889)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.03.2006 - 6 V 3256/05 (https://dejure.org/2006,24889)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. März 2006 - 6 V 3256/05 (https://dejure.org/2006,24889)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 14, Nr. 16e
    Umsatzsteuer; Steuerfreiheit; Pflegeleistung; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Pflegedienst - Umsatzsteuerfreiheit der Rufbereitschaft eines Pflegedienstes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerfreiheit der Rufbereitschaft eines Pflegedienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umsatzsteuerfreiheit der von einer Rufbereitschaft eines Pflegedienstes gegenüber einer Seniorenresidenz erbrachten Pflegedienstleistungen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.04.2004 - V R 54/98

    Psychotherapeutische Behandlung von Patienten in einer Ambulanz durch eine

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05
    Die Steuerbefreiung setzt jedoch nach richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt (vgl. EuGH -Urteil vom 10.09.2002 Rs. C-141/00, UR 2002, 513; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-45/01, UR 2003, 585; BFH-Urteil vom 19.12.2002 V R 28/00, UR 2003, 284; BFH-Urteil vom 01.04.2004 V R 54/98, UR 2004, 472).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05
    Die Steuerbefreiung setzt jedoch nach richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt (vgl. EuGH -Urteil vom 10.09.2002 Rs. C-141/00, UR 2002, 513; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-45/01, UR 2003, 585; BFH-Urteil vom 19.12.2002 V R 28/00, UR 2003, 284; BFH-Urteil vom 01.04.2004 V R 54/98, UR 2004, 472).
  • BFH, 19.12.2002 - V R 28/00

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Fußpfleger

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05
    Die Steuerbefreiung setzt jedoch nach richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt (vgl. EuGH -Urteil vom 10.09.2002 Rs. C-141/00, UR 2002, 513; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-45/01, UR 2003, 585; BFH-Urteil vom 19.12.2002 V R 28/00, UR 2003, 284; BFH-Urteil vom 01.04.2004 V R 54/98, UR 2004, 472).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05
    Die Steuerbefreiung setzt jedoch nach richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt (vgl. EuGH -Urteil vom 10.09.2002 Rs. C-141/00, UR 2002, 513; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-45/01, UR 2003, 585; BFH-Urteil vom 19.12.2002 V R 28/00, UR 2003, 284; BFH-Urteil vom 01.04.2004 V R 54/98, UR 2004, 472).
  • BFH, 18.10.1990 - V R 35/85

    Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses sind weder umsatzsteuerfrei, noch

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05
    Nach der zur § 4 Nr. 16 UStG 1973 ergangenen höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Steuerbefreiung auf solche Umsätze beschränkt, die regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen, für diese typisch sind und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH-Urteile vom 18.10.1990 V R 35/85, BStBl II 1991, 157 ; vom 1.12.1977 V R37/75, BStBl II 1978, 173 ).
  • BFH, 01.12.1977 - V R 37/75

    Keine Steuerfreiheit für die Veräußerung des Inventars eines Sanatoriums nach

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05
    Nach der zur § 4 Nr. 16 UStG 1973 ergangenen höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Steuerbefreiung auf solche Umsätze beschränkt, die regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen, für diese typisch sind und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH-Urteile vom 18.10.1990 V R 35/85, BStBl II 1991, 157 ; vom 1.12.1977 V R37/75, BStBl II 1978, 173 ).
  • BFH, 17.05.1978 - I R 50/77

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05
    Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423 , BStBl II 1978, 579 ; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 69 Anm. 86 ff. m.w.N.).
  • BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86

    Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05
    Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Steuerzahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295).
  • FG Köln, 03.07.2017 - 9 K 1147/16

    Umsatzsteuer: Sind notärztliche Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen

    Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts sind, sind nicht steuerbefreit (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214; vom 15. Juli 2004 V R 27/03, BStBl II 2004, 862; vom 07. Juli 2005 V R 23/04, BStBl II 2005, 904; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 24. März 2006 6 V 3256/05, juris).

    Wenn eine Notfallbehandlung erforderlich wird, ist zwar die Anwesenheit des Klägers Voraussetzung für eine optimale Versorgung, sie dient aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung (so zur Rufbereitschaft Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 24. März 2006 6 V 3256/05, juris).

  • FG Niedersachsen, 23.01.2020 - 11 K 186/19

    Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten eines Arztes als

    Die Übernahme derartiger Bereitschaftsdienste ist daher nicht etwa nur Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sondern dient selbst der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG mit umfasst (a.A. für die Übernahme der Rufbereitschaft durch einen Pflegedienst Hessisches Finanzgericht-Beschluss vom 24. März 2006 6 V 3256/05, zitiert nach juris).
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