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   FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12   

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https://dejure.org/2015,21284
FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12 (https://dejure.org/2015,21284)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.03.2015 - 4 K 556/12 (https://dejure.org/2015,21284)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. März 2015 - 4 K 556/12 (https://dejure.org/2015,21284)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 63 AktG, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, § 171 Abs. 11 AO, § 10 Abs. 1 VwZG
    § 63 AktG, § 8 Abs.3 S.2 KStG, § 171 Abs.11 AO, § 10 Abs.1 VwZG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung des Einkommens einer Aktiengesellschaft um entgangene Zinsen auf Grund des sog. Hin- und Herzahlens des Grundkapitals

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Zustellung an einer Aktiengesellschaft ohne Vorstand und Aufsichtsrat. Verzinsung einer Bareinlage für eine Aktiengesellschaft bei Hin- und Herzahlen des Grundkapitals

  • datenbank.nwb.de

    Öffentliche Zustellung an einer Aktiengesellschaft ohne Vorstand und Aufsichtsrat. - Verzinsung einer Bareinlage für eine Aktiengesellschaft bei Hin- und Herzahlen des Grundkapitals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • FG Hessen, 01.11.2011 - 4 V 751/11

    Öffentliche Zustellung an juristische Person: Erfordernis der Meldeamtsabfrage

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
    Der Beklagte behauptete im Verfahren 4 V 751/11 aber sinngemäß, der Steueramtsinspektor J 2008 (der genaue Zeitpunkt wird nicht angegeben) habe eine Abfrage gemäß § 139b der Abgabenordnung betreffend B durchgeführt und diese nicht ermitteln können.

    Der Beklagte hatte im Verfahren 4 V 751/11 zum Beweis der Tatsache, dass die Abfrage im Jahr 2008 erfolgte, Herrn J als Zeugen benannt.

    Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung von Herrn J hatte der Beklagter im Verfahren 4 V 751/11 hingegen nicht vorgelegt und hielt dies auf Grund der übrigen tatsächlichen Umstände auch für entbehrlich.

    Im Einzelnen wird zu den Vorgängen betreffend die Pfändung und der sich anschließenden Einzahlungsklage vor dem Landgericht (LG) auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 01.11.2011 4 V 751/11 (siehe Akte 4 V 751/11) verwiesen.

    Für die weiteren Umstände betreffend diese Pfändungen und die sich anschließenden weiteren Einziehungsklagen vor dem LG wird ebenfalls auf den Senatsbeschluss vom 01.11.2011 4 V 751/11 verwiesen.

    Dem AdV-Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom 01.11.2011 4 V 751/11 überwiegend statt.

    Im Einzelnen wird auf die Akten 4 V 751/11 verwiesen.

    Diese Akten sowie die Akten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 4 V 751/11 waren Gegenstand des Verfahrens.

  • BFH, 14.08.1985 - I R 149/81

    GmbH - Gründung - Bargründung - Abweichung von Gesellschaftsvertrag - Einbringung

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, kann auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters - jedenfalls im Sinne eines Maßstabs für den sog. Fremdvergleich - hingegen nicht abgestellt werden, wenn ein Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, das nur zwischen Gesellschaft und Gesellschafter denkbar ist, wie insbesondere bei Rechtsverhältnissen im Zusammenhang mit der Gründung und der Kapitalausstattung der Kapitalgesellschaft (BFH, Urteil vom 14.08.1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl. II 1986, 86).

    Vielmehr bestimmt es - jedenfalls soweit es über die Mindesteinlage von 25 % hinausgeht (vgl. § 36a AktG) - lediglich den spätestens in einer Insolvenz maßgeblichen maximalen Haftungsumfang des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil vom 14.08.1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl II 1986, 86 [BFH 14.08.1985 - I R 149/81] ).

    Wenn der BFH im Urteil vom 14.08.1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl. II 1986, 86, dem eine (gesellschaftsrechtliche) verdeckte Sacheinlage zugrunde lag, implizit von der Maßgeblichkeit der Zivilrechtslage (Unwirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte) ausgeht, mag dies dafür sprechen, dass auch im Fall des Hin- und Herzahlens für die vGA nur das Verhältnis zur A AG in den Blick zu nehmen.

  • BGH, 17.01.1968 - VIII ZR 207/65

    Unterbrechung der Verjährung durch hilfsweise Geltendmachung eines Anspruchs

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
    Für § 206 BGB a.F. habe jedoch der BGH mit Urteil vom 17.01.1968 VIII ZR 207/65, NJW 1968, 692 die Anwendung auf juristische Personen ausdrücklich abgelehnt.

    Soweit die Kläger meinen, der Anwendung des § 171 Abs. 11 AO auf die Kläger stehe entgegen, dass die Vorschrift dem § 206 BGB a.F. (heute § 210 BGB n.F.) nachgebildet sei und der BGH im Urteil vom 17.01.1968 VIII ZR 207/65, NJW 1968, 692 entschieden habe, dass § 206 BGB a.F. zugunsten juristischen Personen nicht gelte, übersieht dies die ansonsten für eine Aktiengesellschaft bestehende Regelungslücke und den unterschiedlichen Anwendungsbereich der beiden Vorschriften.

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
    Dies hat zur Folge, dass unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts geleistet wurde (vgl. BGH-Urteil vom 02.12.2002 II ZR 101/02, BGHZ 153, 107) und der Darlehens- oder Cash-Pool-Vertrag mit der E. GmbH unwirksam war (vgl. BGH-Urteil vom 21.11.2005 II ZR 140/04, BGHZ 165, 113, NJW 2006, 509), so dass den Klägern jedenfalls deshalb keine gewinnerhöhenden Zinsforderungen gegen die E. GmbH zustanden.
  • BFH, 07.12.1988 - I R 25/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Anpassung des Mietzinses gegenüber

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person die nicht Gesellschafter ist unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (so genannter Fremdvergleich, ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 16.03.1997 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl. III 1967, 626; BFH-Urteil vom 01.02.1987 I R 177/83, BFHE 149, 176, BStBl. II 1987, 461; BFH-Urteil vom 07.12.1988 I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl. II 1989, 248; BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl. II 1996, 204).
  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person die nicht Gesellschafter ist unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (so genannter Fremdvergleich, ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 16.03.1997 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl. III 1967, 626; BFH-Urteil vom 01.02.1987 I R 177/83, BFHE 149, 176, BStBl. II 1987, 461; BFH-Urteil vom 07.12.1988 I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl. II 1989, 248; BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl. II 1996, 204).
  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögendminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - d.h. auf die Höhe des Steuerbilanzgewinns - der Gesellschaft auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 07.08.2012 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl. II 2004, 131).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
    Zur Begründung des Nahestehens genügt jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Gesellschaft an den Dritten beeinflusst; derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl. II 1997, 301 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 11.02.1987 - I R 177/83

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei gleichartiger Tätigkeit von Gesellschaft und

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person die nicht Gesellschafter ist unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (so genannter Fremdvergleich, ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 16.03.1997 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl. III 1967, 626; BFH-Urteil vom 01.02.1987 I R 177/83, BFHE 149, 176, BStBl. II 1987, 461; BFH-Urteil vom 07.12.1988 I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl. II 1989, 248; BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl. II 1996, 204).
  • BFH, 14.04.2011 - X B 112/10

    Anforderungen an Anschriftenermittlungen vor einer öffentlichen Zustellung -

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
    Zusätzlich zu den in § 10 VwZG genannten Voraussetzungen ist die Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG wegen der im Regelfall bloßen Fiktion der Bekanntgabe nur als ultima ratio nach Ausschöpfen aller notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2011 X B 112/10, BFH/NV 2011, 1376 mit Nachweisen).
  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 137/08

    Lurgi II

  • BFH, 13.12.1989 - I R 98/86

    Körperschaftsteuersubjektfähigkeit einer GmbH; steuerrechtliche Zurechnung von

  • BFH, 29.05.1968 - I 200/65

    Unterlassen der Einforderung eines noch ausstehenden Teiles der Stammeinlage der

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

  • BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80

    Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach

  • BFH, 27.04.2011 - III B 207/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Volle Überprüfung der

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.1999 - 2 K 129/97
  • BFH, 08.12.1976 - I R 240/74

    Zusammenveranlagung von Eheleuten - Rechtsbehelfsverfahren - Notwendige Beiladung

  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/15

    Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Inhaltsadressaten

    Auf die Revision der Klägerinnen werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015 4 K 556/12 und die ihrem Rechtsschein nach wirksamen Verwaltungsakte (Steuer- und Feststellungsbescheide) vom 20. März 2009 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 8. Februar 2012 aufgehoben.

    Die dagegen erhobene Klage blieb teilweise erfolglos (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 24. März 2015  4 K 556/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1638).

  • OVG Bremen, 23.04.2018 - 1 PA 89/17

    Ausländerrecht - Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; Öffentliche

    Dieses zwingende Erfordernis einer Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung dient der Vermeidung von Verwechslungen bei namensgleichen Zustellungsadressaten (vgl. Hess. FG, Urteil vom 24.03.2015 - 4 K 556/12 -, Rn. 64; BPatG, Beschluss vom 29.04.2009 - 25 W (pat) 52/08 -, Rn. 32; jeweils juris).
  • VG Potsdam, 23.10.2015 - 4 K 4071/13
    ­ 7 A 3129/83 ­ und vom 5. Mai 1999 ­ 9 A 2350/98 ­, NVwZ-RR 2000, 54; Urteile der Kammer vom 26. Juni 2013 ­ 4 K 1218/08 ­ und vom 10. Februar 2014 ­ VG 4 K 556/12 ­).
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