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   FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13   

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https://dejure.org/2014,29125
FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13 (https://dejure.org/2014,29125)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.07.2014 - 1 K 1735/13 (https://dejure.org/2014,29125)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 1 K 1735/13 (https://dejure.org/2014,29125)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG §§ 6 Abs. 1, 20 Abs. 4; BGB §§ 2124, 1922, 2126
    Auslösung der Erbschaftsteuerschuld für Rechtsnachfolger des Vorerben durch Vorerbfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslösen der Steuerschuld eines Rechtsnachfolgers des Vorerben durch den Vorerbfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nacherbe; Nacherbschaft; Rechtsnachfolger; Steuerschuldner; Vorerbe

  • rechtsportal.de

    Entstehen der Steuerschuld gegenüber dem Rechtsnachfolger des Vorerben, wenn die Vorerbschaft dem zwischenzeitlich verstorbenen Vorerben wirtschaftlich nicht zugeflossen ist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entstehen der Steuerschuld gegenüber dem Rechtsnachfolger des Vorerben, wenn die Vorerbschaft dem zwischenzeitlich verstorbenen Vorerben wirtschaftlich nicht zugeflossen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsnachfolger des Vorerben bezüglich der durch den Vorerbfall ausgelösten Erbschaftsteuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsnachfolger des Vorerben bezüglich der durch den Vorerbfall ausgelösten Erbschaftsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Hessen, 26.02.2013 - 1 V 2578/12

    Steuerschuldner bei Tod des Vorerben vor Erlass des Steuerbescheids;

    Auszug aus FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht wurde mit Beschluss vom 26. Februar 2013 (1 V 2578/12) abgelehnt.

    Die einschlägigen Verwaltungsakten (drei Bände Erbschaftsteuerakten) sowie die Verfahrensakten des einstweiligen Rechtschutzes (1 V 2578/12) waren beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

  • RFH, 07.11.1935 - III e A 28/35
    Auszug aus FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13
    Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem vor Erlass des Steuerbescheides eingetretenen Nacherbfall nichts anderes (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofes - RFH - vom 7. November 1935 III e A 28/35, Reichssteuerblatt - RStBl - 1935, 1509; Kobor in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2. Auflage, § 6 Rdnr. 14; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, a.a.O., § 20 Rdnr. 43; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblatt, Stand April 2014, § 6 Rdnr. 23), insbesondere wurde hierdurch nicht der Nacherbe zum Schuldner der durch den Vorerbfall ausgelösten Steuerschuld (Urteil des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 18. Januar 1968 II 180/65, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1968, 362; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, Loseblatt, Stand Mai 2014, § 6 Rdnr. 43).

    Entgegen der Überschrift und seiner systematischen Stellung soll § 20 Abs. 4 ErbStG die Stellung des Vorerben als Steuerschuldner nach § 20 Abs. 1 ErbStG damit in keiner Weise einschränken (RFH-Urteil vom 7. November 1935 III e A 28/35, RStBl 1935, 1509, zu § 15 Abs. 4 ErbStG 1925).

  • BFH, 12.05.1970 - II 52/64

    Erbschaftsteuer bei Nachlassfolge nach ausländischem Recht - Erbschaftsteuer bei

    Auszug aus FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13
    Sinn bekommt diese Vorschrift vielmehr nur unter dem bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkt, dass der Vorerbe befugt ist, die Steuerleistung dem Nachlass zu entnehmen (BFH-Urteil vom 12. Mai 1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462 zu § 15 Abs. 4 ErbStG a.F.).
  • BFH, 13.05.1998 - II R 4/96

    Haftungsbescheid gegen Testamentsvollstrecker

    Auszug aus FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13
    Deren schuldhafte Verletzung kann zwar im Einzelfall dazu führen, dass eine Begleichung der Steuer aus dem Nachlass nicht (mehr) möglich ist und damit ggf. eine Haftung des Testamentsvollstreckers - sowohl nach §§ 2219 Abs. 1, 2220 BGB, als auch nach §§ 191, 69, 34 AO - begründen (zum Fall der Auskehrung des Nachlasses vor Erlass des Steuerbescheides, vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Februar 1995 10 K 2509/90, EFG 1996, 666; aufgehoben durch BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 II R 4/96, BStBl II 1998, 760).
  • FG Hamburg, 18.01.1968 - II 180/65
    Auszug aus FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13
    Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem vor Erlass des Steuerbescheides eingetretenen Nacherbfall nichts anderes (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofes - RFH - vom 7. November 1935 III e A 28/35, Reichssteuerblatt - RStBl - 1935, 1509; Kobor in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2. Auflage, § 6 Rdnr. 14; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, a.a.O., § 20 Rdnr. 43; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblatt, Stand April 2014, § 6 Rdnr. 23), insbesondere wurde hierdurch nicht der Nacherbe zum Schuldner der durch den Vorerbfall ausgelösten Steuerschuld (Urteil des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 18. Januar 1968 II 180/65, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1968, 362; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, Loseblatt, Stand Mai 2014, § 6 Rdnr. 43).
  • FG Hessen, 23.02.1995 - 10 K 2509/90

    Haftungsbescheid gegen eine Testamentsvollstreckerin; Begleichung der

    Auszug aus FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13
    Deren schuldhafte Verletzung kann zwar im Einzelfall dazu führen, dass eine Begleichung der Steuer aus dem Nachlass nicht (mehr) möglich ist und damit ggf. eine Haftung des Testamentsvollstreckers - sowohl nach §§ 2219 Abs. 1, 2220 BGB, als auch nach §§ 191, 69, 34 AO - begründen (zum Fall der Auskehrung des Nachlasses vor Erlass des Steuerbescheides, vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Februar 1995 10 K 2509/90, EFG 1996, 666; aufgehoben durch BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 II R 4/96, BStBl II 1998, 760).
  • LG Bonn, 24.01.2012 - 10 O 453/10

    Erbschaftssteuer bei einer Vorerbschaft als außerordentliche Last i.S.d. § 2126

    Auszug aus FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13
    Die Steuer für die Vorerbschaft soll also wirtschaftlich aus der Substanz der (Nach-)Erbschaft bezahlt werden und damit letztlich - als eine auf der Nacherbschaft ruhende außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB - zu Lasten des Nacherben gehen, weshalb, wenn sie - wie im Streitfall - aus dem Vermögen des Vorerben bewirkt wird, dieser gegen den Nacherben einen Ersatzanspruch nach § 2124 Abs. 2 Satz 2 BGB hat (Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 2012 10 O 453/10, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport - NJW-RR - 2012, 1031 m.w.N.; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2. Auflage, § 20, Rdnr 43).
  • BFH, 13.04.2016 - II R 55/14
    Auszug aus FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13
    des BFH : II R 55/14.
  • BFH, 13.04.2016 - II R 55/14

    Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Juli 2014  1 K 1735/13, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23. Juli 2013, der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2013 und die vorangegangenen Erbschaftsteuerbescheide des Beklagten aufgehoben.
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