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   FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99   

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FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99 (https://dejure.org/2001,7288)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.01.2001 - 11 K 1547/99 (https://dejure.org/2001,7288)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 11 K 1547/99 (https://dejure.org/2001,7288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einspruch gegen einen bereits vorläufigen Steuerbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 165 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6 § 53; FGO § 138
    Erledigung der Hauptsache; Vorläufigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Kinderfreibetrag; Familienbesteuerung - Einspruch gegen einen bereits vorläufigen Steuerbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einspruch gegen einen bereits vorläufigen Steuerbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 932
  • NJW-RR 2006, 432 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99
    Damit aber fehle der Klage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (unter Hinweis auf die Beschlüsse des BFH vom 9. August 1994 X B 26/94, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1994, 119, und vom 22. März 1996 III B 173/95, BStBl II 1996, 506 ; sowie das Urteil vom 17. Mai 1995 X B 274/94; desweiteren Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Juni 1995 10 K 1366/94; Anwendungserlass zur AO zu § 350 , Tz. 6) von Anfang an das Rechtsschutzinteresse.

    Zwar fehlt nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse für eine Klage, wenn der angefochtene Steuerbescheid in einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Frage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (vgl. zusammenfassend den Beschluss des BFH vom 22. März 1996 III B 173/95, BStBl II 1996, 506 ).

    An einer für ein Musterverfahren notwendigen Übereinstimmung der verfassungsrechtlichen Streitfragen fehlt es, wenn in dem Streitverfahren eine Fassung des Gesetzes anzuwenden ist, die in einem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt nicht der zur Prüfung des BVerfG stehenden Fassung entspricht (BFH, Beschluss vom 22. März 1996 III B 173/95, a.a.O.).

    Allerdings ist nach dieser Rechtsprechung des BFH das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen einen vorläufigen Bescheid nur dann zu verneinen, wenn feststeht, dass sich der verfassungsrechtliche Streit durch die Entscheidung in einem bereits anhängigen Musterverfahren erledigen wird (BFH, Beschluss vom 22. März 1996 III B 173/95, a.a.O., unter II. 2. der Gründe).

  • BFH, 30.04.1980 - VII R 94/74

    Revisionsfrist - Antrag auf Klageabweisung - Erledigung des Rechtsstreits in der

    Auszug aus FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99
    Die Kläger könnten keine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erreichen, weil die Hauptsache nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden sei und das Gericht mangels Zulässigkeit der Klage von Beginn an nicht befugt gewesen sei, über die Hauptsache zu entscheiden (unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 30. April 1980 VII R 94/74, BStBl II 1980, 588 , sowie Beschluss vom 27. März 2000 III S 6/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 1129 ; Tipke-Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 138 FGO Tz. 36 f).

    Der Beklagte sei auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht verpflichtet, bei unzulässig erhobener Klage ein besonderes rechtliches Interesse an dem Klageabweisungsantrag zu begründen, um eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage herbeizuführen (unter Hinweis auf BFH, Beschluss vom 9. August 1977 VII R 123/74, BStBl II 1977, 697 , sowie Urteil vom 30. April 1980 VII R 94/74, BStBl II 1980, 588 ).

    Ist die Klage von Anfang an unzulässig, so kann sich der Rechtsstreit durch ein nachträgliches Ereignis nicht in der Hauptsache erledigen, weil der Kläger nicht erst durch dieses Ereignis gehindert wird, die von ihm erbetene Entscheidung durchzusetzen und demnach das nachträgliche Ereignis für die Erledigung des Rechtsstreits nicht ursächlich werden kann (h.M, vgl. BFH, Urteil vom 30. April 1980 VII R 94/74, BStBl II 1980, 588 ; Ruban in Gräber, Kommentar zur FGO , 4. Aufl., § 138 Rn. 18 m.w.N. zum Meinungsstand).

    Der Kläger kann vielmehr mit seiner Klage von Anfang an eine gerichtliche Sachentscheidung deshalb nicht erreichen, weil die Hauptsache nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist und das Gericht demgemäß bei nicht zulässig erhobener Klage von Beginn des gerichtlichen Verfahrens an nicht befugt ist, über die Hauptsache zu entscheiden (BFH, Urteil vom 30. April 1980 VII R 94/74, a.a.O.).

  • BFH, 09.08.1994 - X B 26/94

    Klageverfahren wegen Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags sind

    Auszug aus FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99
    Damit aber fehle der Klage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (unter Hinweis auf die Beschlüsse des BFH vom 9. August 1994 X B 26/94, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1994, 119, und vom 22. März 1996 III B 173/95, BStBl II 1996, 506 ; sowie das Urteil vom 17. Mai 1995 X B 274/94; desweiteren Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Juni 1995 10 K 1366/94; Anwendungserlass zur AO zu § 350 , Tz. 6) von Anfang an das Rechtsschutzinteresse.

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann zwar bei vorläufiger Steuerfestsetzung und ausschließlicher Geltendmachung verfassungsrechtlicher Einwände für eine Klage vor dem Finanzgericht ein Rechtsschutzbedürfnis nur insoweit bestehen, als der Kläger aus berechtigtem Interesse eine weitere Vorlage an das BVerfG erreichen will oder eine abweisende Entscheidung des Finanzgerichts, damit er Verfassungsbeschwerde erheben kann (BFH, Beschluss vom 9. August 1994 X B 26/94, BStBl II 1994, 803).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99
    Für das Streitjahr 1989 war selbst zwar kein Musterverfahren vor dem BVerfG anhängig, wohl aber für die Kalenderjahre 1987 und 1988 (unter den Az. des BVerfG: 2 BvL 42/93, 2 BvR 1852 und 1853/97).

    Diese Verfahren, über die das BVerfG mit Beschlüssen vom 10. November 1998, BStBl II 1999, 174, 193 und 194, entschieden hat, stellten sich jedoch für das Streitjahr als Musterverfahren dar.

  • BFH, 10.11.1993 - X B 83/93

    Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge:

    Auszug aus FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99
    Gegen das vorgenannte Ziel spricht als Indiz ein Antrag bei Klageerhebung auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG (BFH, Beschluss vom 10. November 1993 X B 83/93, BStBl II 1994, 119 ).
  • FG Hessen, 28.09.1999 - 11 K 59/94

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Kinderfreibeträge

    Auszug aus FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99
    Denn man kann jedenfalls bei der durch die Entscheidungen des BVerfG begründeten Unsicherheit über die Frage, ob ein bloßer Vorläufigkeitsvermerk in jedem Fall dieselbe Rechtsposition wie ein Rechtsbehelf zu vermitteln vermag, dem Steuerpflichtigen nicht mehr entgegenhalten, sein Rechtsbehelf sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. bereits den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28.9.1999 11 K 59/94, NJW 1999, 3656 , betreffend die Aussetzung eines derartigen Verfahrens nach § 74 FGO ).
  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99
    Ein solches berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Kläger beim BVerfG neue Aspekte vortragen will oder erstmals eine Entscheidung des BFH bei Klageabweisung durch das Finanzgericht erreicht werden soll (BFH, Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24/91, BStBl II 1992, 408).
  • BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99

    Rechtsschutzinteresse für Klage bei nicht vorläufigen Steuerbescheiden

    Auszug aus FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99
    Der Senat verkennt hierbei nicht, dass sich der BFH auch nach dem Ergehen der Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1998 sowie der gesetzlichen Neuregelung des Familienlastenausgleichs für das Streitjahr durch § 53 EStG weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung bezieht, so im Urteil vom 13. April 2000 XI R 3, 4/99, BFH/NV 2001, 41 .
  • BFH, 27.03.2000 - III S 6/99

    Unzulässiger AdV-Antrag; Erledigungserklärung

    Auszug aus FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99
    Die Kläger könnten keine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erreichen, weil die Hauptsache nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden sei und das Gericht mangels Zulässigkeit der Klage von Beginn an nicht befugt gewesen sei, über die Hauptsache zu entscheiden (unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 30. April 1980 VII R 94/74, BStBl II 1980, 588 , sowie Beschluss vom 27. März 2000 III S 6/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 1129 ; Tipke-Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 138 FGO Tz. 36 f).
  • BFH, 12.10.1988 - I R 212/84

    Erledigung in der Hauptsache - Erledigungserklärung - Streitwert -

    Auszug aus FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99
    Da der Beklagte der Erledigungerklärung der Kläger nicht zustimmt, ist Gegenstand des Rechtsstreits nunmehr die Frage der Erledigung und die Kostenfrage (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Oktober 1988 I R 212/84, BStBl II 1989, 106 ).
  • BFH, 09.08.1977 - VII R 123/74

    Einseitige Erledigungserklärung - Wirkungslosigkeit - Unzulässigkeit der Klage

  • FG Hessen, 09.06.1995 - 10 K 1366/94

    Anfechtbarkeit der Einspruchsentscheidung bei fehlender Begründung; Fehlen eines

  • BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90

    Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge

  • BFH, 17.05.1995 - X B 274/94
  • FG Hamburg, 21.04.2008 - 4 K 114/08

    Prozessrecht: Einseitige Erledigungserklärung

    War die Klage bereits unzulässig erhoben, kann nicht nur kein nachträgliches Ereignis für die Erledigung des Rechtsstreits ursächlich werden (vgl. BFH, Urteil vom 30.04.1980, VII R 94/74, [...]; Hessisches FG, Urteil vom 25.01.2001, 11 K 1547/99, [...]; Thüringer FG, Urteil vom 22.01.1997, I 242/96, [...]), vielmehr konnte der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erreichen, weil die Hauptsache überhaupt nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden war.
  • FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des

    Kinderfreibeträge Hessisches Finanzgericht --FG-- vom 25. Januar 2001 11 K 1547/99, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport NJW-RR 2001, 933, Revision VI R 37/01; vgl. zur Zulässigkeit bei abweichenden Fallgestaltungen BFH vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217 , BStBl II 1996, 506 ; FG Hamburg vom 6. April 1994 160/93, EFG 1995, 43 m. Anm. KFR F 13 SolZG § 3, 1/95, S. 23, rechtskräftig durch BFH vom 9. Oktober 1995 VI R 62/94, n. v.).
  • FG Hessen, 28.04.2011 - 11 K 2565/10

    Rechtsschutzbedürfnis für die Klageerhebung - Kostenentscheidung nach

    4 Denn nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323) wurde die vorliegende Klage zum einen zulässig erhoben, wobei den Klägern - auch im Falle des Bestehens eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abgabenordnung (AO) - ein Rechtsschutzinteresse zur Seite stand (vgl. hierzu auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Januar 2001, 11 K 1547/99, NJW-RR 2001, 933).
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