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   FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1757/16   

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FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1757/16 (https://dejure.org/2018,28058)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.04.2018 - 9 K 1757/16 (https://dejure.org/2018,28058)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. April 2018 - 9 K 1757/16 (https://dejure.org/2018,28058)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.07.2015 - I R 42/13

    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1757/16
    In den Entscheidungen des BFH vom 07.07.2015 (I R 42/13, BStBl II 2016, 14) und des FG Düsseldorf vom 31.01.2012 (13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167) hätten unstreitig Sachverhalte vorgelegen, in denen eine Entsendung im Rahmen eines sozialversicherungs- und zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur GIZ vorgelegen hätten.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 07.07.2015 (a.a.O.) als Mindestanforderung für das Vorliegen eines Entwicklungshilfeprogramms genannt, dass der Arbeitsvorschlag einer Durchführungsorganisation vom BMZ auf Förderungswürdigkeit geprüft und genehmigt worden sein müsse.

    Aus dem Urteil des BFH vom 07.07.2015 (a.a.O.) lasse sich nicht schließen, dass Voraussetzung für das Vorliegen eines "Programms" die Prüfung von dessen Förderungswürdigkeit und eine sich daran anschließende Genehmigung als Mindestanforderungen für eine Anwendung der Entwicklungshilfeklausel anzusehen sei.

    Der BFH hat im Urteil vom 07.07.2015 (a.a.O.) zu Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien, der Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan - bis auf die unwesentliche Abweichung in der Formulierung, dass von "Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms" anstelle von "Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit" die Rede ist - entspricht, entschieden, dass sich das Ausschließlichkeitsmerkmal der Mittelbereitstellung durch den jeweiligen Vertragsstaat im Ausgangspunkt immer nur auf Vergütungsanteile bezieht, nicht aber auf die gezahlten Vergütungen insgesamt.

    Im Übrigen - so ausdrücklich auch der BFH im Urteil vom 07.07.2015 (a.a.O.) - würde die Klausel vollends leerlaufen.

    Auch das steuerrechtliche Schrifttum (vgl. Nachweise im BFH-Urteil vom 07.07.2050 I R 42/13: juris - Ausdruck Tz. 22) spricht sich bei Mischfinanzierungen gegen ein Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des deutschen Anteils aus.

    Abgesehen von den im vorbezeichneten BFH-Urteil genannten DBA-Kommentierungen sprechen sich auch Bublitz (IStR 2007, 77 und IStR 2014, 140), Danz (ISR 2014, 16), Lieber (Urteilsanmerkung BFH I R 42/13, jurisPR-SteuerR 2/2016 Anm. 2) und Burmeister in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Ghana Art. 19 Tz 7) angesichts des eindeutigen Wortlauts gegen ein Besteuerungsrecht Deutschlands in diesen Fällen aus.

  • FG Düsseldorf, 31.01.2012 - 13 K 1178/10

    Unterziehung von in Kasachstan erzielten Einkünften der deutschen

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1757/16
    In den Entscheidungen des BFH vom 07.07.2015 (I R 42/13, BStBl II 2016, 14) und des FG Düsseldorf vom 31.01.2012 (13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167) hätten unstreitig Sachverhalte vorgelegen, in denen eine Entsendung im Rahmen eines sozialversicherungs- und zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur GIZ vorgelegen hätten.

    Dass es sich um Einkünfte handelt, die aus inländischen öffentlichen Kassen gewährt werden, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 a.a.O.).

    Auch die Ausführungen im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.01.2012, 13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167) sprechen für diese Auslegung.

  • BFH, 31.07.1991 - I R 47/90

    Lohnsteuer; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Entsendung ins Ausland

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1757/16
    Aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-DrS 13/5952, 49 f.) ergibt sich nämlich, dass die Neuregelung des § 50d Abs. 7 EStG lediglich bewirken sollte, dass § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b EStG entgegen der geänderten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31.07.1991, I R 47/90, BFHE 165, 392) weiterhin auch auf mittelbare Beschäftigungsverhältnisse mit der öffentlichen Hand - wie z.B. Gehälter der ins Ausland entsandten Bediensteten des Goethe-Instituts, des DAAD und ähnlicher Institutionen - angewandt werden sollte, sofern die Auszahlung der Arbeitsvergütung aus öffentlichen Kassen erfolgt.
  • FG Thüringen, 25.04.2013 - 2 K 756/10

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einer entsandten Fachkraft nach

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1757/16
    Im Übrigen wäre im Abkommenstext nicht der Begriff "ausschließlich", sondern etwa "insoweit" oder "soweit" zu erwarten gewesen (vgl. auch Thüringer Finanzgericht Urteil vom 25.04.2013, 2 K 756/10, EFG 2013, 1137; wobei diesem Urteil im Ergebnis jedoch nicht zu folgen ist).
  • BFH, 10.06.2015 - I R 79/13

    Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1757/16
    Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der BFH im Urteil vom 10.06.2015 (I R 79/13, BStBl II 2016, 326) ausgeführt, dass der Wortlaut des Abkommens die Grenze der Auslegung darstelle.
  • BFH, 08.09.2021 - I R 17/18

    Zur Besteuerung von Zuschüssen der GIZ/CIM für eine Tätigkeit als Integrierte

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.04.2018 - 9 K 1757/16 aufgehoben.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) hat dem Begehren der Klägerin entsprechend mit Urteil vom 25.04.2018 - 9 K 1757/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 1717) die Einkommensteuerbescheide 2014 vom 13.04.2016, 28.01.2016 und 11.01.2016 unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2016 aufgehoben.

  • FG Köln, 22.02.2022 - 8 K 2787/20

    Steuerfreiheit von Arbeitslohn als Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus der

    Insbesondere enthält das DBA Ägypten keine das Kassenstaatsprinzip zugunsten der Bundesrepublik Deutschland erweiternde sogenannte Entwicklungshelferklausel (vgl. zur Bedeutung einer Entwicklungshelferklausel zur Erweiterung des Kassenstaatsprinzips etwa BFH, Urteil vom 7. Juli 2015 - I R 42/13 -, BStBl. II 2016, 14; BFH, Urteil vom 28. März 2018 - I R 42/16 -, BStBl. II 2019, 671; FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2012 - 13 K 1178/10 E -, EFG 2012, 1167; Hessisches FG, Urteil vom 25. April 2018 - 9 K 24/18 -, EFG 2018, 1200; Hessisches FG, Urteil vom 25. April 2018 - 9 K 1757/16 -, EFG 2018, 1717; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2013 - IV C 3 - S 2300/08/10007:004 - Bayerisches Landesamt für Steuern vom 25. Februar 2015 - S 2300.1.1 - 6/29 St32 -).
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