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   FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07   

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https://dejure.org/2010,6742
FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07 (https://dejure.org/2010,6742)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.01.2010 - 6 K 2933/07 (https://dejure.org/2010,6742)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - 6 K 2933/07 (https://dejure.org/2010,6742)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Nr 8 Buchst c UStG, § 2 Abs 1 UStG, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG, § 13b Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 13b Abs 2 S 1 UStG
    Umsatzsteuerpflicht der paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw. notleidender Forderungen aus Kundenkreditverträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsvorfällen in Zusammenhang mit einer paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw. notleidender Forderungen aus Kundenkreditverträgen; Erbringung von steuerpflichtigen Leistungen bei Übernahme eines Portfolios zwischen einem im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerpflicht des paketweisen Verkaufs zahlungsgestörter fälliger Forderungen; Paketweiser Verkauf; Zahlungsgestörte Forderung; Insolvenz; Kundenkreditvertrag; Notleidende Forderung; Ausfallrisiko; Nachhaltig; Einziehungsmaßnahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerpflicht des paketweisen Verkaufs zahlungsgestörter fälliger Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 907
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07
    Die Grundsätze der sog. MKG-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.06.2003 - C-305/01 "MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH", Slg. 2033, I-6729) seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Diese Voraussetzungen sind nach dem Urteil des EuGH vom 26.06.2003 in der Rechtssache "MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH" (C-305/01, Slg. 2033, I-6729) und dem nachfolgenden Urteil des BFH vom 04.09.2003 (V R 34/99, BStBl. II 2004, 667, dem vorausgehend das Urteil des Senats vom 05.05.1999 - 6 K 2215/97, EFG 1999, 926) erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen der Factor (d. h. der Abtretungsempfänger) dem Anschlusskunden (d. h. dem Abtretenden) von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet und der Anschlusskunde dem Factor eine Vergütung zu zahlen hat, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor dem Anschlusskunden als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 49).

    Der EuGH kam insoweit zu dem Schluss, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos ankauft und seinen Kunden dafür Gebühren in Rechnung stellt, eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. v. Art. 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie ausübt (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Tenor Nr. 1).

    aa) Zwar stellte der EuGH in den Entscheidungsgründen des MKG-Urteils fest, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Umsätze aus "echtem Factoring" in den Anwendungsbereich der 6. EG-Richtlinie fallen (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 37).

    Gleichwohl beantwortete das Gericht das Auskunftsersuchen mit der verallgemeinernden Feststellung, dass "ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit (...) ausübt (...) und daher (...) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist" (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Tenor Nr. 1 sowie Rn. 59).

    Dies erscheint vor dem Hintergrund verständlich, als der EuGH in den Erwägungen zur Herleitung dieses Ergebnisses maßgeblich darauf abstellt, dass das für die Übernahme des Ausfallrisikos und der Einziehung der Forderungen gezahlte Entgelt in Gestalt der "Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag (...), den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt" gerade nicht aus dem bloßen Vorhandensein der Forderungen im Vermögen des Factors resultiert, sondern "die tatsächliche Gegenleistung für eine von diesem ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit (...)" darstellt (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 50).

    Diese Dienstleistung besteht in der "Entlastung" (vgl. EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 49) des Forderungsveräußerers von dem mit dem Innehaben der Forderungen verbundenen ordentlichen (d. h. Einziehungs-) und außerordentlichen (d. h. Abschreibungs-) Aufwand.

    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des EuGH zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nach der MKG-Rechtsprechung (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 49 und 50) ist zu bemerken, dass die Übernahme der Einziehung und des Ausfallrisikos nur bei Gelegenheit der Übertragung der Forderungen und damit im Verhältnis zwischen Käuferin und Klägerin (nicht dagegen im Verhältnis zwischen dem sog. Servicer und der Klägerin) stattfinden konnte.

    Wie der EuGH im MKG-Urteil ausgeführt hat, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen der Käuferin um Leistungen zur "Einziehung von Forderungen" i. S. d. Art. 13 Teil B lit. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Tenor Nr. 2 und Rn. 80).

  • FG Düsseldorf, 15.02.2008 - 1 K 3682/05

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Forderungskaufes einer Organgesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07
    Im Übrigen stelle allein das bloße Einziehen von Forderungen nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 08.02.2007 - C-435/05 "Investrand B.V.", Slg. 2007, I-1315) und des FG Düsseldorf (Urteil vom 15.02.2008 - 1 K 3682/05, EFG 2008, 887) keine unternehmerische Tätigkeit dar.

    Die Klägerin hat sich mit einem Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO bis zum Abschluss des beim BFH unter dem Geschäftszeichen V R 18/08 anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 15.02.2008 (1 K 3682/05, EFG 2008, 887) nicht einverstanden erklärt.

    Wieder eine andere Stimme meint, eine NPL-Transaktion stelle für den Forderungsverkäufer regelmäßig einen einmaligen Akt dar, der (anders als beim Abschluss eines typischen Factoringvertrags) nicht zu einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zwischen Käufer (d. h. Factor) und Verkäufer (d. h. Anschlusskunden) führe ( Thielo BB 2007, 2487 [2489]; so auch FG Düsseldorf vom 15.02.2008 - 1 K 3682/05, EFG 2008, 887).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07
    Ob die besondere Gegenleistung Teil eines fixen Entgeltes ist oder ausdrücklich als "Factoringgebühr" bezeichnet wird, kann dabei nicht von Bedeutung sein (vgl. EuGH vom 25.02.1999 - C-349/96 "Card Protection Plan", Slg. 1999, I-973 zur Unerheblichkeit der Vereinbarung von Einzel- oder Gesamtpreisen bei der wirtschaftlichen Würdigung der Leistungsbeziehung).

    Als das Schicksal der Hauptleistung teilende Nebenleistung ist ein bestimmtes Leistungselement dann anzusehen, wenn der Leistungsbestandteil für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH vom 25.02.1999 - C-349/96 "Card Protection Plan", Slg. 1999, I-973; BFH vom 31.05.2001 - V R 97/98, BStBl. 2001, 658; BFH vom 04.07.2002 - V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622).

  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07
    Um festzustellen, ob mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbracht werden bzw. wird, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln (BFH vom 31.05.2001 - V R 97/98, BStBl. II 2001, 658; BFH vom 09.10.2002 - V R 5/02, BStBl. II 2004, 470).

    Als das Schicksal der Hauptleistung teilende Nebenleistung ist ein bestimmtes Leistungselement dann anzusehen, wenn der Leistungsbestandteil für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH vom 25.02.1999 - C-349/96 "Card Protection Plan", Slg. 1999, I-973; BFH vom 31.05.2001 - V R 97/98, BStBl. 2001, 658; BFH vom 04.07.2002 - V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07
    Im Übrigen stelle allein das bloße Einziehen von Forderungen nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 08.02.2007 - C-435/05 "Investrand B.V.", Slg. 2007, I-1315) und des FG Düsseldorf (Urteil vom 15.02.2008 - 1 K 3682/05, EFG 2008, 887) keine unternehmerische Tätigkeit dar.

    Der Streitfall ist mit dem Sachverhalt der von der Klägerin angeführten Entscheidung des EuGH vom 08.02.2007 (C-435/05 "Investrand B.V.", Slg. 2007, I-1315) nicht vergleichbar.

  • FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07

    Factoring; Insolvenzforderungen; notleidende Forderungen , Einbehaltungspflicht

    Auszug aus FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07
    Der Senat hat die Akten des Verfahrens 6 V 1258/07 beigezogen.

    Mit Beschluss vom 31.05.2007 (veröffentlicht in UR 2008, 190) hat er in diesem Verfahren die Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgelehnt.

  • BFH, 18.07.1991 - V R 86/87

    Angehörige von Automobilwerken sind beim Verkauf von sog. Jahreswagen

    Auszug aus FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07
    Dabei sind unter anderem die Dauer und Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, das Auftreten nach Außen (z. B. das Auftreten wie ein Händler), die Zahl der ausgeführten Umsätze und die Planmäßigkeit des Tätigwerdens zu würdigen (BFH vom 18.07.1991, V R 86/87, BStBl. II 1991, 776; BFH vom 12.12.1996, V R 23/93, BStBl. II 1997, 368).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

    Auszug aus FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07
    Der Senat hält vielmehr die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 21.10.2004 (C-8/03, "Banque Bruxelles Lambert S.A.", Slg. 2004, I-10157) für maßgeblich, wonach die Verwaltung des Portfolios einer Investmentgesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der 6. EG-Richtlinie darstellt und es nicht von Belang ist, dass das zur Verwaltung notwendige Know-how von einem externen Dienstleister bezogen wird (gl.A. Thielo BB 2007, 2487 [2488]).
  • BFH, 04.07.2002 - V R 41/01

    Abgrenzung Lieferung - sonstige Leistung; Angeln gegen Entgelt

    Auszug aus FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07
    Als das Schicksal der Hauptleistung teilende Nebenleistung ist ein bestimmtes Leistungselement dann anzusehen, wenn der Leistungsbestandteil für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH vom 25.02.1999 - C-349/96 "Card Protection Plan", Slg. 1999, I-973; BFH vom 31.05.2001 - V R 97/98, BStBl. 2001, 658; BFH vom 04.07.2002 - V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622).
  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

    Auszug aus FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07
    In der Regel ist jedoch derjenige als Leistender i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (BFH vom 28.01.1999, V R 4/98, BStBl. II 1999, 628).
  • BFH, 24.11.1994 - V R 30/92

    Ort der Lieferung und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung

  • BFH, 09.10.2002 - V R 5/02

    Lieferung und Einsaat von Getreide

  • BFH, 28.11.1990 - V R 31/85

    Zur Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei einer im Rahmen eines

  • BFH, 13.02.1992 - V R 112/87

    Voraussetzungen einer nachhaltigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit

  • FG München, 14.06.2007 - 14 K 4114/04

    Erbringung einer Beförderungsleistung i.S.d. § 3b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz

  • BFH, 12.12.1996 - V R 23/93

    Zur Unternehmereigenschaft bei der Vermietung eines Wohnmobils

  • BFH, 07.05.1987 - V R 56/79

    Entgeltliche Leistung - Getränkelieferung - Leergut - Wiederbeschaffungskosten -

  • BFH, 09.03.1995 - V R 102/89

    1. Auswechslung des Sicherungsgebers vor der Verwertung des Sicherungsguts - 2.

  • BFH, 16.03.1995 - V R 128/92

    1. Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen bei Reiseleistungen grundsätzlich auch für

  • FG Hessen, 05.05.1999 - 6 K 2215/97

    Vorsteuerabzug; Echtes Factoring; Unternehmer; Anschlusskunde - Vorsteuerabzug

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

  • BFH, 11.04.2002 - V R 65/00

    Kein Leistungsaustausch bei entgeltlicher Übernahme von Gesellschaftsverlusten

  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste

  • BFH, 16.01.2003 - V R 92/01

    Abmahnleistungen von Abmahnvereinen

  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

  • BFH, 22.07.1999 - V R 74/98

    Städtische Zuschüsse an einen Verkehrsverein

  • BFH, 01.08.2002 - V R 21/01

    Werbeumsätze eines gemeinnützigen Sportvereins

  • BGH, 16.12.2003 - X ARZ 363/03

    Bindungswirkung einer Verweisung an das Arbeitsgericht

  • BFH, 10.12.2009 - V R 18/08

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter

  • FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07

    Gewährung von Liquiditätsvorteilen an Ärzte im Zusammenhang mit echten

    Zwar kam es den Ärzten vorliegend - anders als im Falle so genannter NPL-Portfolios (siehe hierzu auch Hessisches FG, Urteil vom 26. Januar 2010 6 K 2933/07, EFG 2010, 907 ) nicht darauf an, sich notleidender Forderungen zu entledigen und das damit verbundene Ausfallrisiko zu verlagern.
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