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   FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13   

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FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13 (https://dejure.org/2014,28912)
FG Hessen, Entscheidung vom 27.08.2014 - 4 K 1617/13 (https://dejure.org/2014,28912)
FG Hessen, Entscheidung vom 27. August 2014 - 4 K 1617/13 (https://dejure.org/2014,28912)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 110 AO, § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versäumung der Frist für die Option zur Besteuerung von Gewinnausschüttungen nach den Regelungen des Teileinkünfteverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4
    Ausschlussfrist; Versäumnis; Wiedereinsetzung

  • rechtsportal.de

    AO § 110 ; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines Antrages und versäumen der Antragsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines Antrages und versäumen der Antragsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung bei Irrtum über Rechtslage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sachaufklärung -

    Auszug aus FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
    Der Streitfall sei mit dem Fall im Urteil des BFH vom 20.03.2013 (Aktenzeichen VI R 9/12) vergleichbar.

    Selbst Irrtümer auf Grund von Unklarheiten auf einem Antragsvordruck sind im Regelfall verschuldet i.S.d. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH vom 27.08.1998 - III R 47/95, BStBl II 1999, 65 zum Antrag eines Steuerberaters an ein unzuständiges Finanzamt; mit anderen Erwägungen und unter Vorbehalt der Verständlichkeit und Klarheit des amtlichen Vordrucks dagegen BFH vom 20.03.2013 - VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142 und BFH vom 20.03.2013 - VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143 jeweils zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), sofern die Fehleinschätzung nicht ausnahmsweise durch das Verhalten des Finanzamts verursacht wurde ( Rüsken in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 110 Rn. 33 m. w. N.).

  • BFH, 29.11.2006 - VI R 48/05

    Frist für Antragsveranlagung; Wiedereinsetzung

    Auszug aus FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
    Ein Irrtum des Steuerpflichtigen über den Inhalt des materiellen Rechts rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nach der Rechtsprechung des BFH jedoch grundsätzlich nicht, denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die gegebenen Rechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen (BFH vom 27.08.1998 - III R 15/96, BFH/NV 1999, 368; BFH vom 14.09.1999 - III R 78/97, BStBl II 2000, 37; BFH vom 29.11.2006 - VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861; BFH vom 29.02.2012 - IX R 3/11, BFH/NV 2012, 915).

    Gleiches gilt auch für einen Irrtum des Steuerpflichtigen über das Wesen einer gesetzlichen Ausschlussfrist, sofern dieser Irrtum nicht ausnahmsweise durch das Verhalten des Finanzamts hervorgerufen worden war (BFH vom 29.11.2006 - VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861; BFH vom 20.12.2005 - VI R 51/04, BStBl II 2006, 833 für den Fall eines dem Grunde nach erteilten, aber unvollständigen Hinweises der Finanzbehörde, vgl. Rüsken in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 110 Rn. 35).

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.12.2011 - 1 K 1108/11

    Keine Nachholung des Antrags nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG im Einspruchsverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
    Ein erst später gestellter Antrag ist unwirksam ( Weber-Grellet in L. Schmidt, EStG, 33. Auflage 2014, § 32d Rn. 12; Baumgärtl / Lange in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, § 32d Anm. 47; FG Sachsen-Anhalt vom 19.12.2011 - 1 K 1108/11, DStRE 2013, 18).

    Vielmehr ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass die Anleitung zur Anlage KAP Ausführungen zur Erforderlichkeit des Antrags nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG enthält und den Klägern deshalb Zweifel hätten kommen müssen, ob nicht doch ein Eintrag zu Zeile 24 erforderlich war (siehe bereits oben sowie im Ergebnis identisch FG Sachsen-Anhalt vom 19.12.2011 - 1 K 1108/11, DStRE 2013, 18).

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der

    Auszug aus FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
    Schuldhaft handelt, wer die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und dadurch die Frist versäumt, vorausgesetzt, dass er die Versäumnis voraussehen konnte und ihm ein anderes Verhalten zuzumuten war (BFH vom 04.03.1998 - XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056; BFH vom 15.06.2005 - VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623).
  • BFH, 27.08.1998 - III R 15/96

    InvZul; gesonderte Feststellung i.S.v. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO;

    Auszug aus FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
    Ein Irrtum des Steuerpflichtigen über den Inhalt des materiellen Rechts rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nach der Rechtsprechung des BFH jedoch grundsätzlich nicht, denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die gegebenen Rechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen (BFH vom 27.08.1998 - III R 15/96, BFH/NV 1999, 368; BFH vom 14.09.1999 - III R 78/97, BStBl II 2000, 37; BFH vom 29.11.2006 - VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861; BFH vom 29.02.2012 - IX R 3/11, BFH/NV 2012, 915).
  • BFH, 27.08.1998 - III R 47/95

    Zuständiges Finanzamt für Investitionszulagen-Antrag

    Auszug aus FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
    Selbst Irrtümer auf Grund von Unklarheiten auf einem Antragsvordruck sind im Regelfall verschuldet i.S.d. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH vom 27.08.1998 - III R 47/95, BStBl II 1999, 65 zum Antrag eines Steuerberaters an ein unzuständiges Finanzamt; mit anderen Erwägungen und unter Vorbehalt der Verständlichkeit und Klarheit des amtlichen Vordrucks dagegen BFH vom 20.03.2013 - VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142 und BFH vom 20.03.2013 - VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143 jeweils zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), sofern die Fehleinschätzung nicht ausnahmsweise durch das Verhalten des Finanzamts verursacht wurde ( Rüsken in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 110 Rn. 33 m. w. N.).
  • BFH, 14.09.1999 - III R 78/97

    Wiedereinsetzung für Investitionszulagenantrag

    Auszug aus FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
    Ein Irrtum des Steuerpflichtigen über den Inhalt des materiellen Rechts rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nach der Rechtsprechung des BFH jedoch grundsätzlich nicht, denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die gegebenen Rechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen (BFH vom 27.08.1998 - III R 15/96, BFH/NV 1999, 368; BFH vom 14.09.1999 - III R 78/97, BStBl II 2000, 37; BFH vom 29.11.2006 - VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861; BFH vom 29.02.2012 - IX R 3/11, BFH/NV 2012, 915).
  • BFH, 15.06.2005 - VI B 184/04

    NZB: Versäumung der Begründungsfrist, Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
    Schuldhaft handelt, wer die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und dadurch die Frist versäumt, vorausgesetzt, dass er die Versäumnis voraussehen konnte und ihm ein anderes Verhalten zuzumuten war (BFH vom 04.03.1998 - XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056; BFH vom 15.06.2005 - VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623).
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 51/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46

    Auszug aus FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
    Gleiches gilt auch für einen Irrtum des Steuerpflichtigen über das Wesen einer gesetzlichen Ausschlussfrist, sofern dieser Irrtum nicht ausnahmsweise durch das Verhalten des Finanzamts hervorgerufen worden war (BFH vom 29.11.2006 - VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861; BFH vom 20.12.2005 - VI R 51/04, BStBl II 2006, 833 für den Fall eines dem Grunde nach erteilten, aber unvollständigen Hinweises der Finanzbehörde, vgl. Rüsken in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 110 Rn. 35).
  • BFH, 29.02.2012 - IX R 3/11

    Zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlustfeststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
    Ein Irrtum des Steuerpflichtigen über den Inhalt des materiellen Rechts rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nach der Rechtsprechung des BFH jedoch grundsätzlich nicht, denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die gegebenen Rechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen (BFH vom 27.08.1998 - III R 15/96, BFH/NV 1999, 368; BFH vom 14.09.1999 - III R 78/97, BStBl II 2000, 37; BFH vom 29.11.2006 - VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861; BFH vom 29.02.2012 - IX R 3/11, BFH/NV 2012, 915).
  • BFH, 24.05.2012 - III R 95/08

    Antrag auf Investitionszulage für das Jahr des Investitionsabschlusses -

  • BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 33/15

    Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG bei

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. August 2014  4 K 1617/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. Juli 2013 aufgehoben.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das FG-Urteil vom 27. August 2014  4 K 1617/13 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 15. Juli 2013 aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 21. April 2011 die Einkommensteuer 2010 auf Null EUR festzusetzen.

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