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   FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98, (11 K 4270/98)   

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FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98, (11 K 4270/98) (https://dejure.org/1999,10464)
FG Hessen, Entscheidung vom 27.09.1999 - 11 K 121/98, (11 K 4270/98) (https://dejure.org/1999,10464)
FG Hessen, Entscheidung vom 27. September 1999 - 11 K 121/98, (11 K 4270/98) (https://dejure.org/1999,10464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um das Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft; Rechtmäßigkeit i.R.d. Feststellung der Einkünfte einer Person bei stiller Beteiligung am Unternehmen eines anderen; Qualifizierung einer stillen Gesellschaft als typisch oder atypisch nach einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen einer atypisch stillen Gesellschaft bei schwach ausgeprägtem Unternehmerrisiko.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 22.01.1981 - IV B 41/80

    Abschreibungs-KG - Gesellschafter - Einkommensteuer

    Auszug aus FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98
    Die Frage, ob eine atypische oder eine typische stille Gesellschaft vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. Entscheidungen des BFH vom 5.7.1978 I R 22/75, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1978, 644 und vom 22.1.1981 IV B 41/80, BStBl II 1981, 424 ).

    Maßgebend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben (Beschluß des BFH in BStBl II 1981, 424 und vom 2.9.1985 IV B 51, 85, BStBl II 1986, 10 ; Urteile vom 12.11.1985 VIII R 364, 83, BStBl II 1986, 311 ; vom 5.6.1986 IV R 272/84, BStBl II 1986, 802 ; vom 22.10.1987 IV R 17/84, BStBl. II 1988, 62).

    Demgemäß ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig dann Mitunternehmer, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilnimmt, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, daß er bei Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (vgl. Entscheidungen des BFH in BStBl II 1981, 424 und BStBl II 1986, 311 ).

    Denn vertragliche Regelungen, die nur bei ganz außergewöhnlichem Verlauf rechtliche und damit auch wirtschaftliche Bedeutung erlangen, können die einkommensteuerrechtliche Wertung eines Rechtsverhältnisses grundsätzlich nicht maßgeblich bestimmen (Vgl. Urteile des BFH vom 26.1.1970 IV R 144/66, BStBl II 1970, 264 ; und in BStBl II 1981, 424 ).

  • BFH, 22.10.1987 - IV R 17/84

    Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98
    Maßgebend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben (Beschluß des BFH in BStBl II 1981, 424 und vom 2.9.1985 IV B 51, 85, BStBl II 1986, 10 ; Urteile vom 12.11.1985 VIII R 364, 83, BStBl II 1986, 311 ; vom 5.6.1986 IV R 272/84, BStBl II 1986, 802 ; vom 22.10.1987 IV R 17/84, BStBl. II 1988, 62).

    Die Beteiligung an den stillen Reserven ist vor allem deshalb für die Abgrenzung von besonderer Bedeutung, weil auch bei der typischen stillen Gesellschaft eine Verlustbeteiligung vorgesehen sein kann und eine Beteiligung am Gewinn sogar unentbehrliche Voraussetzung für die Annahme einer stillen Gesellschaft ist (§ 231 Abs. 2 Handelsgesetzbuch ; Urteil des BFH in BStBl II 1988, 62 ).

    Eine verdeckte (faktische) Mitunternehmerschaft läßt sich nur annehmen, wenn zwischen den Beteiligten Rechtsbeziehungen bestehen, die zivilrechtlich als Innengesellschaftsverhältnis zu werten sind und den übrigen Kriterien des Mitunternehmerbegriffs genügen (vgl. Urteile des BFH in BStBl II 1988, 62 ; vom 6.12.1988 VIII R 362/83, BStBl II 1989, 705 ; vom 27.5.1993 IV R 1/92, BStBl II 1994, 700 ).

  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

    Auszug aus FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98
    Eine verdeckte (faktische) Mitunternehmerschaft läßt sich nur annehmen, wenn zwischen den Beteiligten Rechtsbeziehungen bestehen, die zivilrechtlich als Innengesellschaftsverhältnis zu werten sind und den übrigen Kriterien des Mitunternehmerbegriffs genügen (vgl. Urteile des BFH in BStBl II 1988, 62 ; vom 6.12.1988 VIII R 362/83, BStBl II 1989, 705 ; vom 27.5.1993 IV R 1/92, BStBl II 1994, 700 ).

    Selbst wenn sich der Rangrücktritt, was hier aber nicht der Fall ist, auf Darlehen bezöge, die B. der Kl gewährt hatte, würde sich daraus für B. keine Mitunternehmerstellung ergeben (vgl. Urteil des BFH in BStBl II 1994, 700 unter 4 c).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98
    Maßgebend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben (Beschluß des BFH in BStBl II 1981, 424 und vom 2.9.1985 IV B 51, 85, BStBl II 1986, 10 ; Urteile vom 12.11.1985 VIII R 364, 83, BStBl II 1986, 311 ; vom 5.6.1986 IV R 272/84, BStBl II 1986, 802 ; vom 22.10.1987 IV R 17/84, BStBl. II 1988, 62).

    Demgemäß ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig dann Mitunternehmer, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilnimmt, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, daß er bei Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (vgl. Entscheidungen des BFH in BStBl II 1981, 424 und BStBl II 1986, 311 ).

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94

    Mitunternehmerstellung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Auszug aus FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98
    In diesen Fällen sei die Beteiligung am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert entbehrlich (vgl. Urteile des BFH vom 21.9.1995 IV R 65/94, BStBl II 1996, 66 ; und vom 15.12.1992 VIII R 42/90, BStBl II 1994, 702 m.w.N.).
  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86

    GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer

    Auszug aus FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98
    Danach ist eine Feststellung auch durchzuführen, wenn sich jemand am Unternehmen eines anderen als stiller Gesellschafter beteiligt, es sich jedoch um eine sog. atypische stille Gesellschaft handelt, weil der stille Gesellschafter neben dem Geschäftsinhaber als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.11.1990 VIII R 10/87, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 163, 366, und vom 11.12.1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346 m.w.N.).
  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an

    Auszug aus FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98
    Danach ist eine Feststellung auch durchzuführen, wenn sich jemand am Unternehmen eines anderen als stiller Gesellschafter beteiligt, es sich jedoch um eine sog. atypische stille Gesellschaft handelt, weil der stille Gesellschafter neben dem Geschäftsinhaber als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.11.1990 VIII R 10/87, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 163, 366, und vom 11.12.1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346 m.w.N.).
  • BFH, 06.12.1988 - VIII R 362/83

    Auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis kann zur Mitunternehmerschaft führen

    Auszug aus FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98
    Eine verdeckte (faktische) Mitunternehmerschaft läßt sich nur annehmen, wenn zwischen den Beteiligten Rechtsbeziehungen bestehen, die zivilrechtlich als Innengesellschaftsverhältnis zu werten sind und den übrigen Kriterien des Mitunternehmerbegriffs genügen (vgl. Urteile des BFH in BStBl II 1988, 62 ; vom 6.12.1988 VIII R 362/83, BStBl II 1989, 705 ; vom 27.5.1993 IV R 1/92, BStBl II 1994, 700 ).
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98
    Schon die Beschränkung der Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage zeigt aber, daß B. kein volles Unternehmerrisiko trug (vgl. Urteil des BFH vom 18.2.1993 IV R 132/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1993, 647).
  • BFH, 05.07.1978 - I R 22/75

    Atypischer stiller Gesellschafter - GmbH & Co. KG - Umwandlung der Beteiligung -

    Auszug aus FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98
    Die Frage, ob eine atypische oder eine typische stille Gesellschaft vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. Entscheidungen des BFH vom 5.7.1978 I R 22/75, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1978, 644 und vom 22.1.1981 IV B 41/80, BStBl II 1981, 424 ).
  • BFH, 05.06.1986 - IV R 272/84

    Verdeckte Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90

    Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

  • BFH, 02.09.1985 - IV B 51/85

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; hier: Bestehen eines

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