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   FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17   

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FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17 (https://dejure.org/2020,881)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.01.2020 - 4 K 890/17 (https://dejure.org/2020,881)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - 4 K 890/17 (https://dejure.org/2020,881)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8b Abs. 1 KStG, § 8b Abs. 7 KStG, § 42 AO, § 39 AO, § 131 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens; Anrechnung der auf die Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer; Steuerrechtliche Anerkennung und Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gestaltungsmissbrauch bei Cum-cum-Geschäften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umstrittene Steuergestaltung: Cum-Cum-Deal war rechtsmissbräuchlich

  • datev.de (Kurzinformation)

    Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum-Geschäften

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gestaltungsmissbrauch bei Cum-cum-Geschäften

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Cum-Cum-Aktiengeschäfte sind unzulässig und steuerlich rückabzuwickeln

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gestaltungsmissbrauch bei Cum-cum-Geschäften

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum-Geschäften

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gestaltungsmissbrauch bei wechselseitigen Wertpapiergeschäften zur Erlangung der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG (Cum/cum-Gestaltung) - Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren (Anleihen)

Papierfundstellen

  • WM 2020, 1587
  • EFG 2020, 1160
  • NZG 2020, 1079
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 18.08.2015 - I R 88/13

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
    Hinsichtlich der von der C-Bank überlassenen Aktien habe die A AG entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18.08.2015 I R 88/13 kein wirtschaftliches Eigentum, sondern nur eine leere Eigentumshülle erworben.

    Das BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13 sei weder tatbestandlich einschlägig noch inhaltlich zutreffend.

    Dass der Ausweis der Aktien als wirtschaftlich eigenes Vermögen der A AG daher offensichtlich vertretbar gewesen sei, folge auch aus dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften sowie aus der Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.08.2015, I R 88/13, BStBl. II 2016.

    Nach den BFH-Urteilen vom 16.04.2014 I R 2/12 und vom 18.08.2015 I R 88/13 seien bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Aktien der A AG auch nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich nicht zuzurechnen.

    Auch der BFH sei in seinem Urteil vom 15.08.2015 I R 88/13 ersichtlich davon ausgegangen, dass keine Bindung gemäß § 176 AO an die aufgegebene Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff vorliege.

    Daran anknüpfend hat er in seinem Urteil vom 18.08.2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, S. 341 auch für eine Gestaltungsvariante bei Cum-/cum-Geschäften im Rahmen einer Wertpapierleihe entschieden, dass zwar - unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 17.10.2001, I R 97/00 - bei einer Wertpapierleihe regelmäßig mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch das wirtschaftliche Eigentum übergehe, das wirtschaftliche Eigentum aber ausnahmsweise beim Verleiher verbleibe, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände ausnahmsweise lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, an den Aktien verschafft werde.

    (1) In seinem Urteil vom 18.08.2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums mit der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums bei einer Wertpapierleihe nicht geändert, sondern lediglich fortentwickelt, indem er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu einem vom Regelfall abweichenden Ergebnis gelangt ist.

    Entsprechend geht der BFH in seiner Rechtsprechung zur strukturierten Wertpapierleihe (BFH-Urteil vom 18.08.2015 a.a.O.) und zu einer Cum/ex-Gestaltung (BFH-Urteil vom 16.04.2014 a.a.O.) auf diesen Beschluss des Großen Senats gar nicht erst ein.

    So beinhaltet die Änderung der Bescheide 2004-2006 entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18.08.2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, z.B. auch keine Ablehnung der im BMF-Schreiben vom 03.04.1990 geäußerten Rechtsauffassung zu Wertpapierdarlehen.

    Legt man vorliegend den zutreffenden Entscheidungsmaßstab der BFH-Urteile vom 16.04.2014, I R 2/12 und vom 18.08.2015, I R 88/13 a.a.O. zu Grunde, ergibt sich, dass im Streitfall bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mit der Übertragung der Aktien der A AG weder die Erträge aus den Aktien zukommen sollten noch ein endgültiger Übergang von Wertsteigerungschancen und Risiken bzw. das Entstehen von Liquiditätsvorteilen und die Ausübung von Stimm-und Verwaltungsrechten vorgesehen war.

  • FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15

    Rechtsstreit um die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
    Entgegen der Ansicht des FG Niedersachsen vom 17.11.2016 6 K 230/15 gelte der subjektive Fehlerbegriff auch für unterjährige Geschäfte und für die sich aus einer subjektiv fehlerfreien Bilanzierung ergebenden Folgen für die Gewinn- und Verlustrechnung.

    Ungeachtet der Frage, ob eine positive Vorsteuerrendite relevant sei (was das Finanzgericht Niedersachen, Urteil vom 17.11.2016 6 K 230/15 verneine), habe die A AG jedenfalls keine positive Vorsteuerrendite erzielt.

    Insbesondere sei aus den Gründen des Urteils des FG Niedersachsen vom 17.11.2016 6 K 230/15 eine Abweichung von dem den subjektiven Fehlerbegriff betreffenden Beschluss des Großen Senats vom 31.01.2013 GrS 1/10, BStBl. II 2013, 317 zu verneinen.

    Dabei beruft sich der BFH in seinem Urteil sogar ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. mit ausführlicher Begründung: FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2016,6 K 230/15, juris).

    Denn vorliegend fehlt es bereits an unrichtigen Bilanzpositionen, da zu den Bilanzstichtagen wegen der beendeten Wertpapiergeschäfte keine Aktien mehr auszuweisen waren und sich die Erlöse aus den überlassenen Wertpapieren aufgrund des Verrechnungsvorgangs gegenseitig ausgeglichen haben (so FG Niedersachsen vom 17.11.2016, a.a.O.).

    (vgl. ausführlich FG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.2016, 6 K 230/15, juris).

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
    Der BFH habe zudem im Urteil vom 16.04.2014 I R 2/12, BFHE 246, 15 zu cum-ex-Geschäften weder angezweifelt noch überhaupt für diskussionswürdig angesehen, dass bei einer Wertpapierleihe der Entleiher rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer werde.

    Nach den BFH-Urteilen vom 16.04.2014 I R 2/12 und vom 18.08.2015 I R 88/13 seien bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Aktien der A AG auch nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich nicht zuzurechnen.

    Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 16.04.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 zu Cum-Ex-Gestaltungen).

    (1) Der BFH hat bereits in seiner Entscheidung vom 16.04.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, S. 1813 zu Cum-/ex-Geschäften bei einer Wertpapierleihe den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Vorliegen eines Gesamtvertragskonzepts verneint, wenn das gesamte wirtschaftliche Risiko beim Verleiher verblieben ist.

    Entsprechend geht der BFH in seiner Rechtsprechung zur strukturierten Wertpapierleihe (BFH-Urteil vom 18.08.2015 a.a.O.) und zu einer Cum/ex-Gestaltung (BFH-Urteil vom 16.04.2014 a.a.O.) auf diesen Beschluss des Großen Senats gar nicht erst ein.

    Legt man vorliegend den zutreffenden Entscheidungsmaßstab der BFH-Urteile vom 16.04.2014, I R 2/12 und vom 18.08.2015, I R 88/13 a.a.O. zu Grunde, ergibt sich, dass im Streitfall bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mit der Übertragung der Aktien der A AG weder die Erträge aus den Aktien zukommen sollten noch ein endgültiger Übergang von Wertsteigerungschancen und Risiken bzw. das Entstehen von Liquiditätsvorteilen und die Ausübung von Stimm-und Verwaltungsrechten vorgesehen war.

  • BFH, 08.06.2011 - I R 98/10

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren -

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
    Zudem komme bei einem Papier, das bei Endfälligkeit mit dem Nominalwert eingelöst werde, nach dem BFH-Urteil vom 08.06.2011 I R 98/10, BStBl. II 2012, 716 eine Wertminderung nicht allein wegen gesunkenem Kurswert in Betracht.

    Soweit der BFH im Urteil vom 08.06.2011 -I R 98/10 -, BFHE 234, 137, BStBl.II 2012, 716 diese Überlegung nur auf zinsbedingte Wertänderungen angewendet habe, habe dies angesichts der weitergehenden Aussagen im Urteil vom 18.04.2018 keine Bedeutung.

    Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (BFH-Urteile vom 27.11.1974 - I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294; Urteil vom 08.06.2011 - I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).

    a) Bei verzinslichen Wertpapieren fehlt es in der Regel an einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung, soweit der Kurswert der Papiere unter dem Nominalwert liegt (BFH, Urteil vom 08.06.2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).

  • BFH, 18.04.2018 - I R 37/16

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren - Begriff

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
    Der Beklagte hält eine Teilwertabschreibung bereits auf Grundlage der Rechtsprechung des BFH - zuletzt im Urteil vom 18.04.2018 - I R 37/16 -, BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73 - für unzulässig.

    Ein Absinken des Kurswertes unter den Nominalwert erweist sich danach jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft (BFH, Urteil vom 18.04.2018 - I R 7 30/16, BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73).

    Dies folgt schon daraus, dass nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 18.04.2018 (I R 37/16, BFHE 261, 166, BStBI II 2019, 73) allein die Veränderung eines Kurswerts gerade kein hinreichender Indikator für ein Ausbleiben der Rückzahlung ist.

  • BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18

    Zur Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
    Eine Steueranrechnung ist nicht geboten, wenn und soweit die mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl. II 2001, 353; BFH, Urteil vom 12.11.2013 - VII R 28/12 -, BFH/NV 2014, 339; BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18: BFH/NV 2019, 107).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, besteht eine Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzung und Steueranrechnung, wonach der Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnlich bindende Wirkung für die Anrechnungsverfügung entfaltet (BFH-Urteil vom 18.09.2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107; BFH-Urteil vom 12.11.2013, VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339).

    (2) Aufgrund der durch § 36 Abs. 2 S. 2 EStG hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahrens, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen und Abrechnungsbescheide verleiht (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107), ist eine Änderung, auch ohne, dass bis dahin ggf. abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen, durchzuführen.

  • BFH, 08.09.2010 - I R 90/09

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
    Wird eine Steuerfestsetzung dahingehend geändert, dass die der Anrechnung zugrundeliegenden Einkünfte steuerlich nicht mehr erfasst werden, hat das Finanzamt die Anrechnungsverfügung - ungeachtet dessen, ob sie ursprünglich rechtmäßig oder rechtswidrig war - nach § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO entsprechend zu ändern (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2010, I R 90/09, BStBl. II 2013, 11).

    In einem solchen Fall darf deshalb die Anrechnungsverfügung in der Weise widerrufen werden, dass die Finanzbehörde nunmehr von der Anrechnung der auf die Einkünfte einbehaltenen Steuer absieht (BFH-Urteil vom 08.09.2010, I R 90/09 BFH/NV 2011, 338 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, übersieht sie, dass die dargelegte Rechtsprechung des BFH für die Anwendung des § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO im Fall geänderter Steuerbescheide zutreffend von gebundenem Verwaltungshandeln ausgeht (vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2010 -I R 90/09 -, BFHE 231, 97, BStBl Il 2013, 11).

  • BFH, 12.11.2013 - VII R 28/12

    Änderung der Steueranrechnung nach Änderung der Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
    Eine Steueranrechnung ist nicht geboten, wenn und soweit die mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl. II 2001, 353; BFH, Urteil vom 12.11.2013 - VII R 28/12 -, BFH/NV 2014, 339; BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18: BFH/NV 2019, 107).

    Der gegen den Steuerpflichtigen erlassene Steuerbescheid hat somit für die Anrechnungsverfügung eine ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung (vgl. BFH, Urteil vom 12.11.2013 - VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, besteht eine Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzung und Steueranrechnung, wonach der Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnlich bindende Wirkung für die Anrechnungsverfügung entfaltet (BFH-Urteil vom 18.09.2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107; BFH-Urteil vom 12.11.2013, VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339).

  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
    Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die A AG spreche auch der Beschluss des Großen Senats vom 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl. II 1983, 272 zu Wertpapierpensionsgeschäften (dort mit Anleihen), bei der zwar die Parteien keine Kompensationszahlungen, aber einen Rückkauf der Wertpapiere vereinbaren.

    Der Beschluss des Großen Senats vom 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl. II 1983, 272 zu den echten Pensionsgeschäften sei durch die 1993 erfolgte Einführung des § 20 Abs. 2a EStG (heute § 20 Abs. 5 EStG) überholt und außerdem für Sicherungseigentum nicht einschlägig.

    (3) Die Entscheidung des Großen Senats im Beschluss vom 29.11.1982, GrS 1/81, Bundessteuerblatt II 1983, 272, die eine Aussage zur Zurechnung von Zinsen bei zivilrechtlich echten Wertpapierpensionsgeschäften trifft, ist mit dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums bei Cum/ex- und Cum/cum-Aktiengeschäften nicht vergleichbar.

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
    Denn die A AG habe auf den sog. subjektiven Fehlerbegriff im Sinne der früheren ständigen BFH-Rechtsprechung vertrauen dürfen, der vom BFH mit der Entscheidung des Großen Senats vom 31.01.2013 GrS 1/10, BStBl. II 2013, 317 aufgegeben worden sei.

    Insbesondere sei aus den Gründen des Urteils des FG Niedersachsen vom 17.11.2016 6 K 230/15 eine Abweichung von dem den subjektiven Fehlerbegriff betreffenden Beschluss des Großen Senats vom 31.01.2013 GrS 1/10, BStBl. II 2013, 317 zu verneinen.

    (2) Auch die Änderung der bisherigen Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff durch Beschluss des Großen Senates vom 31.01.2013, GrS 1/10, BStBl. II 2013, 317, wonach das Finanzamt nunmehr an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbare rechtliche Beurteilung, die den Bilanzansätzen des Steuerpflichtigen zugrunde liegt, nicht mehr gebunden ist, steht der vorliegenden Änderung der steuerlichen Zurechnung nicht entgegen.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • BFH, 17.10.2001 - I R 97/00

    EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

  • BFH, 21.09.2011 - I R 89/10

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei

  • BFH, 18.12.2013 - I R 25/12

    Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) -

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

  • EuGH, 29.07.2010 - C-248/09

    Pakora Pluss - Akte über den Beitritt zur Europäischen Union - Zollunion -

  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 32/09

    Begrenzter Schuldzinsenabzug - Einlage - Gestaltungsmissbrauch - Zur Annahme der

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

  • BFH, 27.11.1974 - I R 123/73

    Aktivierte Herstellungskosten - Umbauten - Installation - Gemietete Betriebsräume

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15

    § 42 AO

  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 60/07

    Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2.

  • BFH, 09.12.2008 - VII R 43/07

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung der

  • BFH, 02.03.2016 - I R 73/14

    Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Darüber hinaus ergibt sich, dass dem Gesetzgeber das direkte Verhältnis zwischen rechtlichem Eigentümer und "dem anderen" vor Augen war, was dafür spricht, dass eine Zuordnungs-Entscheidung im Sinne der Alternativität zwischen diesen beiden Personen getroffen werden soll und zugleich eine "Erwerbsaussicht kraft Übertragungsanspruchs" nicht zureicht, wenn sich der Anspruch gegen eine dritte Person richtet (so im Ergebnis auch Hessisches FG, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656, Rz 77, und Urteil vom 28.01.2020 - 4 K 890/17, EFG 2020, 1160, Rz 170; LG Bonn, Urteil vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 755 ff.; Anzinger, RdF 2012, 394, 400; Brandis, StbJb 2016/2017, 299, 308; Drüen in Tipke/Kruse, § 39 AO Rz 24; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 82; Florstedt, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2018, 216, 221 f.; Fu in Gosch, AO § 39 Rz 99; Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz 512c; Martini, jM 2020, 169, 170; Nickel, a.a.O., S. 169 f.; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76 - alle jeweils m.w.N.).

    Dem ist die Rechtsprechung in unterschiedlichsten Fallsituationen gefolgt (z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 - 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11 K,AO, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1424; Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2020 - 3 K 403/10, juris; FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, EFG 2021, 723, Revision I R 3/21; LG Bonn, Urteile vom 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19, juris, Rz 1438 [in der Revisionsinstanz bestätigt durch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 80], und vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 765 f.).

    Allerdings schließt dies nicht aus, dass in bestimmten Fallkonstellationen sowohl die Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums nicht erfüllt sind und zugleich von einer missbräuchlichen Gestaltung gesprochen werden kann (so die Deutung des dortigen Streitfalls im Urteil des Hessischen FG in EFG 2020, 1160).

    Bei der im Streitfall entscheidungserheblichen Frage der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums in einer Gesamtvertragskonzeption (hier: "Durchgangserwerb") geht es aber nicht um die (zivilrechtliche) Bindung der Vertragspartner an die jeweiligen (Handels-)Orders als Gegenstand der Finalitätsrichtlinie; vielmehr fehlt es zum Rechtsbegriff des wirtschaftlichen Eigentums an einer unionsrechtlichen Maßgabe (s. bereits zutreffend Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160, Rz 287).

  • FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20

    Gestaltungsmissbrauch und kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei

    Der erkennende Senat habe im Urteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 eine Rendite aus unangemessenen Steuervorteilen ebenfalls nicht als wirtschaftliche Rendite anerkannt.

    Entsprechend des Senatsurteils vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 liege neben der Versagung des wirtschaftlichen Eigentums auch ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO vor.

    Der Widerruf sei auch ermessengerecht, weil die Rechtsprechung insoweit von gebundenem Verwaltungshandeln ausgehe (BFH-Urteil vom 8. September 2010, I R 90/09, BStBl II 2013, 11; Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 , Rn. 249 ).

    Dass die Klägerin tatsächlich nicht ungleich behandelt werde, zeige auch das Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 , dessen 4. Streitkomplex einen vergleichbaren Fall betroffen habe.

    Im Anschluss daran hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 , EFG 2020, 1160 wirtschaftliches Eigentum des zivilrechtlichen Eigentümers erst recht in einem Fall abgelehnt, indem die Aktien schon gar nicht Gegenstand eines schuldrechtlichen Sachdarlehens (also einer schuldrechtlichen Wertpapierleihe für einen gewissen Zeitraum) waren, sondern er die Aktien zwecks Besicherung eines kurzfristigen sog. Secured Loans erhalten hatte.

    Einer unionsrechtswidrigen Rechtslage im Hinblick auf die Belastung von Steuerausländern mit Kapitalertragsteuer wäre vielmehr durch ein unionsrechtkonformes Kapitalertragssteuererstattungsverfahren bzw. durch Korrekturen im Hinblick auf die Erstellung der Definitivbelastung nach § 50 Abs. 5 S. 1 EStG a.F. und § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG zugunsten des Steuerausländers zu begegnen (so auch schon Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 ).

    Vielmehr ist, wie bereits in dem Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 für § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgeführt, entscheidend, dass gerade Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst sind bzw. nur wegen einer Steuerfreiheit ganz oder teilweise nicht erfasst sind.

    cc) Auf Grund der somit im Jahr 2019 erfolgten "Herausnahme" der Dividenden aus der Veranlagung für 2008 war der Beklagte nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO aus den Gründen des Senatsurteils vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 auch berechtigt, die vormalig gewährte Anrechnung zu widerrufen.

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 28. August 2020, 4 K 890/17 verwiesen.

    aa) Nach dem im Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 zu § 42 AO niedergelegten Grundsätzen hat der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass vorliegend ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO vorliegt.

    Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 genannten Gründen gegen die Wertungen des Gesetzgebers.

    bb) Als Rechtsfolge des § 42 AO ist der Sachverhalt steuerlich so zu beurteilen, als ob eine angemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden wäre (siehe ebenfalls das Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 ).

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10

    Einkünfte-Zurechnung bei Wertpapierleihe - Betriebsausgabenabzug im Rahmen eines

    Im Hinblick auf den Hilfsantrag der Klägerin vertritt er die Ansicht, dass die Leihgebühren i.H.v. ? nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien und verweist diesbezüglich auf ein BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (VV DEU BMF 2016-11-11 IV C 6-S 2134/10/10003-02) und auf das Urteil vom 28. Januar 2020 des Hessischen Finanzgerichts (4 K 890/17).

    Der vom Beklagten gezogene Vergleich mit dem, dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Januar 2020 (4 K 890/17) zugrundeliegenden Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend, da sich dieser vom hier vorliegenden Sachverhalt grundlegend unterscheidet.

  • BFH, 01.06.2022 - I R 44/19

    Keine Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs.

    Wenn es aber bei § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG darum geht, zu verhindern, dass § 8b Abs. 5 KStG durch Thesaurierungen und anschließende Veräußerungen umgangen wird (BTDrucks 15/1518, S. 15; Herlinghaus, a.a.O., § 8b Rz 270; Gosch in Gosch, a.a.O., § 8b Rz 281), droht eine solche Umgehung im Streitfall nicht, weil einerseits § 8b Abs. 5 KStG bei der steuerbefreiten Klägerin von vornherein nicht zur Anwendung gelangen würde, da die Ausschüttungen aus der Kapitalgesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen würden, und weil andererseits der Veräußerungsgewinn ungeachtet der in § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002 geregelten Fiktion (Entstehung in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) als Ertrag aus Kapitalbeteiligung der Vermögensverwaltung zuzuordnen wäre (Märtens in Gosch, a.a.O., § 5 Rz 88a; a.A. Hennigfeld, EFG 2020, 1160).
  • FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19

    Abgewiesene Klage im Verfahren um Körperschaftsteuerbescheid

    bb) Der Senat folgt dieser auf den bisherigen Grundsätzen des BFH aufbauenden Rechtsprechung, der sich zwischenzeitlich auch mehrere Finanzgerichte, auch in mit dem Streitfall vergleichbaren Fallkonstellationen angeschlossen haben (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 2 K 2672/17; Hessisches FG, Urteil vom 29.01.2020 4 K 890/17, EFG 2020, 1160) und gelangt unter Zugrundelegung der Kriterien des BFH im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das wirtschaftliche Eigentum der von der A-Bank als Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellten Aktien bei der A-Bank verblieben ist, so dass der A-Bank - und damit nicht der Klägerin - die Aktien als Anteilseigner zuzurechnen sind und die Dividendenerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt.
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