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   FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08   

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FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08 (https://dejure.org/2008,16088)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.08.2008 - 8 K 408/08 (https://dejure.org/2008,16088)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. August 2008 - 8 K 408/08 (https://dejure.org/2008,16088)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 152 Abs 2 AO, § 5 AO, § 102 FGO, § 181 Abs 1 S 1 AO, § 152 Abs 4 AO
    Angemessenheit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Gewinnfeststellungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften; Einbeziehung des aus der verspäteten Abgabe dieser Erklärung gezogenen Vorteils bei der Bemessung

  • Judicialis

    AO § 152 Abs. 2 S. 1; ; AO § 152 Abs. 2 S. 2; ; AO § 152 Abs. 3; ; AO § 152 Abs. 4; ; AO § 181 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verechnung des Verspätungszuschlags bei einheitlicher und gesonderter Feststellung - Verspätungszuschlag; Gesonderte und einheitliche Feststellung; Gezogener Vorteil; Steuerliche Auswirkung; Schätzung; Einkommensteuervorauszahlung; Amtsermittlungspflicht; Mitwirkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung des Verspätungszuschlags bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1267
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
    Für die Ermessensprüfung kommt es grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben beziehungsweise erkennbar waren (vgl. BFH, Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BStBl. II 2001, 60 m.w.N).

    Vielmehr kann ein Verspätungszuschlag auch im Erstattungsfall festgesetzt werden (BFH-Urteile vom 26.06.2002 IV R 63/00, BStBl II 2002, 679; vom 14.06.2000 in BStBl II 2001, 60).

    Deshalb kommt es, weil die Bemessung des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, u.U. überhaupt nicht entscheidend darauf an, ob und in welcher Höhe letztlich ein Zinsvorteil erzielt wurde (BFH in BStBl II 2001, 60).

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 29/05

    Verspätungszuschlag; Ermessen

    Auszug aus FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
    Ausweislich des BFH-Urteils vom 15.03.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076 bilde die Höhe der Abschlusszahlung die Richtschnur für die Bestimmung der Höhe des Zuschlags.

    Hierbei kann im Ergebnis, je nach Umständen des Einzelfalls, ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten (vgl. BFHUrteil in BFH/NV 2007, 1076).

    Vielmehr ist für die Entscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags die Höhe der Abschlusszahlung nur neben anderen Merkmalen Richtschnur für die Bestimmung des Zuschlags (BFH in BFH/NV 2007, 1076).

  • BFH, 26.04.1989 - I R 10/85

    1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei bewußter Fristüberschreitung

    Auszug aus FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
    Die einzelnen Beurteilungsmerkmale sind auch grundsätzlich gleichwertig (BFH, Urteil vom 26.04.1989, I R 10/85, BStBl II 1989, 693).

    Vorliegend hat der Bekl. in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend das bisherige Erklärungsverhalten der Kl'in in den Vorjahren sowie die Dauer der Fristüberschreitung bei der Abgabe der Feststellungserklärung für 2005 (angefangene 6 Monate), die durchaus als gravierend angesehen werden kann (vgl. dazu das Urteil des BFH vom 26.04.1989 I R 10/85, BStBl II 1989, 693, das bereits eine Fristüberschreitung von 2 Monaten als erheblich angesehen hat), geschildert und berücksichtigt.

    Auch ist entgegen der Ansicht der Kl'in die Erzielung eines finanziellen Vorteils durch verspätete Abgabe der Steuererklärung keine unbedingte Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (BFH-Urteil vom 26.04.1989 in BStBl II 1989, 693).

  • FG Bremen, 10.06.2003 - 2 K 524/01

    Bemessung des Verspätungszuschlags wegen der verspäteten Abgabe der Erklärung zur

    Auszug aus FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
    Stattdessen sollen für die Schätzung die Grundsätze gelten, die die Rechtsprechung für die Bemessung des Streitwertes entwickelt hat (FG Bremen, Urteil vom 10.06.2003 2 K 524/01, juris).

    Mangels weiterer Mitwirkung der Kl'in (vgl. hierzu: FG Bremen, Urteil vom 10.06.2003 a.a.O., das dem Steuerpflichtigen die Pflicht auferlegt, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstände vor Erlass der Einspruchsentscheidung darzulegen) hatte der Bekl. keine Veranlassung weitergehende Aufklärungsmaßnahmen vor Erlass der Einspruchsentscheidung zu betreiben.

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 8/85

    Nichtigkeit eines Bescheides über einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter

    Auszug aus FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
    Denn zum einen stellt der BFH maßgeblich auf das Fristverhalten des Steuerpflichtigen in den Vorjahren ab (BFH-Urteil vom 09.04.1987 IV R 8/85, BFH/NV 1989, 1); zum anderen ist diese fristgerechte Abgabe gerade durch die vorangegangene Festsetzung des angefochtenen Verspätungszuschlags bewirkt worden.
  • BFH, 26.06.2002 - IV R 63/00

    Verspätungszuschlag in Erstattungsfällen

    Auszug aus FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
    Vielmehr kann ein Verspätungszuschlag auch im Erstattungsfall festgesetzt werden (BFH-Urteile vom 26.06.2002 IV R 63/00, BStBl II 2002, 679; vom 14.06.2000 in BStBl II 2001, 60).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    Auszug aus FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
    Ferner verkennt die Kl'in, dass sich die Finanzbehörde bei der Bemessung des Verspätungszuschlags gerade nicht ausschließlich am erzielten Vorteil orientieren darf (BFH-Urteil vom 11.06.1997 X R 14/95, BStBl II 1997, 642).
  • BFH, 25.11.1988 - VI R 137/85

    Festsetzung eines einheitlichen Verspätungszuschlags wegen verschuldeter Säumnis

    Auszug aus FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
    Denn Sinn und Zweck der für die Abgabe von Steuer- und Feststellungserklärungen angeordneten Fristen ist es nicht nur, dem Staat rechtzeitig die Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen, sondern auch, den Finanzbehörden die zügige Durchführung der Veranlagungsarbeiten zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 25.11.1988 VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
    Sie ist aber nicht befugt, im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals Ermessenserwägungen anzustellen, bereits dargelegte Ermessensgründe auszuwechseln oder nicht dargelegte Ermessenserwägungen nachzuholen (BFH, Urteil vom 11.03.2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).
  • FG Hessen, 09.08.2007 - 3 V 3316/06

    Festsetzung von Verspätungszuschlag : verspätete Abgabe einer gesonderten

    Auszug aus FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
    Danach ist das Finanzamt nicht verpflichtet, bei einer gesonderten Gewinnfeststellung für die Festsetzung des Verspätungszuschlages die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu ermitteln (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.08.2007 3 V 3316/2006, Juris; Cöster in Pahlke/Koenig, AO, 2004, § 152 Rz. 82).
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09

    Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR

    Die anschließende Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1267 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Hessischen FG vom 28. August 2008  8 K 408/08, die Einspruchsentscheidung des FA vom 16. Januar 2008 sowie den Bescheid des FA vom 27. Juli 2007 über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben.

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