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   FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01   

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https://dejure.org/2005,15070
FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01 (https://dejure.org/2005,15070)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 1 K 1877/01 (https://dejure.org/2005,15070)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. September 2005 - 1 K 1877/01 (https://dejure.org/2005,15070)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 15 Abs 2 Buchst b DBA IDN, Art 15 Abs 2 Buchst c DBA IDN, Art 23 Abs 1 S 1 DBA IDN, Art 5 Abs 8 DBA IDN
    Abkommensrechtlicher Arbeitgeberbegriff - Arbeitgeberstellung wenn Arbeitnehmer der Muttergesellschaft bei Tochtergesellschaft aufgrund eines Dienstleistungsvertrags tätig wird - Betriebsstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA Indonesien Art. 15 Abs. 2
    Arbeitslohn; Doppelbesteuerungsabkommen; 183-Tage-Klausel; Arbeitgeber; Betriebsstätte; wirtschaftlicher Arbeitgeber; Service-Agreement; Dienstleistung - Arbeitgebereigenschaft bei Erbringen einer nach Zeitanteilen abgerechneten Dienstleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitgebereigenschaft bei Erbringen einer nach Zeitanteilen abgerechneten Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tochtergesellschaft in Indonesien als Arbeitgeberin von ausgeliehenen Arbeitnehmern der Muttergesellschaft; Voraussetzungen für einen Wechsel der Arbeitgeberstellung bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung ; Einordnung als Betriebsstätte durch bloße Berechtigung zur ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.08.1985 - I R 63/80

    Arbeitgeber - DBA-Spanien

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01
    Denn entsprechend den in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.08.1985 I R 63/80, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1986, 4, aufgestellten Grundsätzen sei der Arbeitslohn durch die Weiterberechnung in Tagessätzen wirtschaftlich von der X als dem in Indonesien ansässigen Arbeit-geber des Klägers getragen worden.

    Danach ist als Arbeitgeber i.S. des Abkommensrechts derjenige Unternehmer anzusehen, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt, sei es, dass ein anderer Unternehmer für ihn mit den Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt (vgl. grundlegend das Urteil des BFH in BStBl II 1986, 4, zu dem gleichlautenden Art. 15 Abs. 2 DBA-Spanien, sowie z.B. das Urteil des BFH vom 29.01.1986 I R 109/85, BStBl II 1986, 442, und den Beschluss des BFH vom 27.04.2000 I B 114/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 6).

    Folgerichtig hat der BFH in dem Urteil in BStBl II 1986, 4, trotz des propagierten "wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs" weiterhin darauf abgestellt, ob in dem Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der ausländischen Gesellschaft die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses begründet waren, d.h. ob der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft seine Arbeitsleistung geschuldet hat, er unter deren Leitung tätig geworden und deren Weisungen unterworfen war.

  • BFH, 23.02.2005 - I R 46/03

    Besteuerungsrecht nach DBA-Spanien bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01
    Dem entsprechend hat der BFH in dem Urteil vom 23.02.2005 I R 46/03, BStBl II 2005, 541, in einem Fall der konzerninternen Arbeitnehmerentsendung zwar an dem "wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff" festgehalten, jedoch erneut darauf hingewiesen, dass ein Wechsel der Arbeitgeberstellung nur angenommen werden könne, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht nur "in" dem aufnehmenden Unternehmen, sondern auch "für" dieses tätig werde.

    Durch das BFH-Urteil in BStBl II 2005, 541, ist gerade nochmals klargestellt worden, dass Arbeitslohn nur dann i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b DBA (-Spanien und damit -Indonesien) "gezahlt" wird, wenn er als solcher und nicht als Bestandteil einer sonstigen Dienstleistung in Rechnung gestellt wird (vgl. a. Weber in Betriebs-Berater 2005, 1485).

  • BFH, 15.03.2000 - I R 28/99

    Tagegelder der EU-Kommission für deutsche Beamte

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01
    Denn der Grundgedanke einer korrespondierenden Einnahme- und Ausgabelage bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt in der Abkommensregelung nur unvollkommen und nicht als zwingende Voraussetzung zum Ausdruck (Urteil des BFH vom 15.03.2000 I R 28/99, BStBl II 2002, 238).
  • FG Hessen, 07.12.2000 - 10 K 1613/00

    Bestimmung des Arbeitgebers nach DBA beim internationalen Arbeitnehmerverleih

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01
    Bei den dem Entleiher in Rechnung gestellten Entgelten handele es sich um die Erlöse für das "Dienstleistungsprodukt" (vgl. Urteile des BFH vom 18.12.2002 I R 96/01, BFH/NV 2003, 1152, und vom 04.09.2003 I R 21/01, BStBl II 2003, 306, sowie als Vorentscheidung hierzu bereits das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 07.12.2000 10 K 1613/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 508).
  • BFH, 04.09.2002 - I R 21/01

    Lohnsteuer bei ausländischem Arbeitnehmerverleiher

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01
    Bei den dem Entleiher in Rechnung gestellten Entgelten handele es sich um die Erlöse für das "Dienstleistungsprodukt" (vgl. Urteile des BFH vom 18.12.2002 I R 96/01, BFH/NV 2003, 1152, und vom 04.09.2003 I R 21/01, BStBl II 2003, 306, sowie als Vorentscheidung hierzu bereits das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 07.12.2000 10 K 1613/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 508).
  • BFH, 29.01.1986 - I R 109/85

    Arbeitgeber - DBA-Schweden - Im Ausland ansässige Person - Inländische

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01
    Danach ist als Arbeitgeber i.S. des Abkommensrechts derjenige Unternehmer anzusehen, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt, sei es, dass ein anderer Unternehmer für ihn mit den Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt (vgl. grundlegend das Urteil des BFH in BStBl II 1986, 4, zu dem gleichlautenden Art. 15 Abs. 2 DBA-Spanien, sowie z.B. das Urteil des BFH vom 29.01.1986 I R 109/85, BStBl II 1986, 442, und den Beschluss des BFH vom 27.04.2000 I B 114/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 6).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 96/01

    Doppelbesteuerung; Begriff des ArbG bei Einschaltung ausländischer ArbN-Verleiher

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01
    Bei den dem Entleiher in Rechnung gestellten Entgelten handele es sich um die Erlöse für das "Dienstleistungsprodukt" (vgl. Urteile des BFH vom 18.12.2002 I R 96/01, BFH/NV 2003, 1152, und vom 04.09.2003 I R 21/01, BStBl II 2003, 306, sowie als Vorentscheidung hierzu bereits das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 07.12.2000 10 K 1613/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 508).
  • BFH, 19.05.1993 - I R 80/92

    Annahme eines festen Mittelpunktes bei selbständiger Arbeit i. S. des DBA-Italien

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01
    Dies ist immer dann der Fall, wenn sie länger als 6 Monate besteht (Urteil des BFH vom 19.05.1993 I R 80/92, BStBl II 1993, 655, Schreiben des BMF vom 24.12.1999 IV B 4-S 1300-111/99, BStBl I 1999, 1076, Tz. 1.1.1.1 und 1.2.1.1, Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 5 Tz. 37a und Art. 15 Tz. 128).
  • BFH, 27.04.2000 - I B 114/99

    DBA-Spanien; konzerninterne Arbeitnehmerentsendung

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01
    Danach ist als Arbeitgeber i.S. des Abkommensrechts derjenige Unternehmer anzusehen, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt, sei es, dass ein anderer Unternehmer für ihn mit den Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt (vgl. grundlegend das Urteil des BFH in BStBl II 1986, 4, zu dem gleichlautenden Art. 15 Abs. 2 DBA-Spanien, sowie z.B. das Urteil des BFH vom 29.01.1986 I R 109/85, BStBl II 1986, 442, und den Beschluss des BFH vom 27.04.2000 I B 114/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 6).
  • BFH, 28.01.2004 - I R 48/03

    Arbeitslohn - Zurechnung für ausländische Betriebsstätte

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1877/01
    Eine Vergütung wird i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Buchst. c DBA-Indonesien von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 DBA-Indonesien besitzt und die Vergütung nach Maßgabe des Art. 7 DBA-Indonesien dieser Betriebsstätte zuzurechnen ist (Urteil des BFH vom 28.01.2004 I R 48/03, BFH/NV 2004, 1075).
  • FG Münster, 24.08.2016 - 7 K 821/13

    Einkommensteuerfreiheit von in Großbritannien erzieltem Arbeitslohn nach dem

    Arbeitgeber im Sinne des Abkommensrechts ist derjenige Unternehmer, der die Vergütungen für die ihm wirtschaftlich geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sog. wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff (FG Hessen, Urt. vom 28.09.2005 - 1 K 1877/01).

    Nicht ausreichend ist es, wenn nicht die tatsächlichen Arbeitslöhne einschließlich Überstundenvergütung, Reisekosten, Auslösungen usw. weiterbelastet, sondern die bei voraussichtlich anfallenden kalkulatorisch ermittelten Kosten mittels eines Pauschalpreises in Rechnung gestellt werden (FG Hessen, Urt. vom 28.09.2005 - 1 K 1877/01, dem folgend Prokisch , in:Vogel/Lehner, DBA, Art. 15 Rdn. 53a).

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