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   FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09   

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FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09 (https://dejure.org/2011,26158)
FG Hessen, Entscheidung vom 29.03.2011 - 11 K 1736/09 (https://dejure.org/2011,26158)
FG Hessen, Entscheidung vom 29. März 2011 - 11 K 1736/09 (https://dejure.org/2011,26158)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10d EStG, § 181 Abs 5 AO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Erfolgens einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer trotz Feststellungsverjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10d; AO § 181 Abs. 5
    Durchführung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer nach Eintritt der Feststellungsverjährung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Durchführung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer nach Eintritt der Feststellungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzinformation)

    Durchführung einer Verlustfeststellung trotz Feststellungsverjährung nach § 180 Abs. 5 AO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07

    Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG -

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09
    Da für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht besteht, ist für die Frage des Beginns der Feststellungsverjährung § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sinngemäß anzuwenden (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BStBl II 2009, 816).

    Das gleiche gilt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, a.a.O., m.w.N.).

    (1) Der Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG a.F. ist Grundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 AO) für den Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG des Folgejahres (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, a.a.O., m.w.N.).

    Denn die Einreichung der Einkommensteuererklärung vermag nur die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung zu beenden (vgl. i.E. ebenso FG Köln, Urteil vom 11. Juni 2010 15 K 914/08, EFG 2010, 1999 [Revision anhängig: BFH, IX R 5/11]), da insoweit für eine Verlustfeststellung nach § 10d EStG eine eigene Feststellungserklärungspflicht nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO besteht (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, a.a.O.) und nach § 181 Abs. 1 Satz 2 AO Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist.

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BStBl II 2009, 816) - der sich der erkennende Senat anschließt - bewirkt die Einreichung einer Verlustfeststellungserklärung allein keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO (a.A. wohl FG Köln, Urteil vom 11. Juni 2010 15 K 914/08, a.a.O., jedoch ohne Auseinandersetzung mit der abweichenden BFH-Rechtsprechung).

  • FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 914/08

    Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09
    Denn die Einreichung der Einkommensteuererklärung vermag nur die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung zu beenden (vgl. i.E. ebenso FG Köln, Urteil vom 11. Juni 2010 15 K 914/08, EFG 2010, 1999 [Revision anhängig: BFH, IX R 5/11]), da insoweit für eine Verlustfeststellung nach § 10d EStG eine eigene Feststellungserklärungspflicht nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO besteht (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, a.a.O.) und nach § 181 Abs. 1 Satz 2 AO Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist.

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BStBl II 2009, 816) - der sich der erkennende Senat anschließt - bewirkt die Einreichung einer Verlustfeststellungserklärung allein keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO (a.A. wohl FG Köln, Urteil vom 11. Juni 2010 15 K 914/08, a.a.O., jedoch ohne Auseinandersetzung mit der abweichenden BFH-Rechtsprechung).

  • FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01

    Beteiligungszurechnung bei Mehrmütterorganschaft; Verweigerung einer Vertagung;

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09
    Vor diesem Hintergrund folgt der erkennende Senat der im Schrifttum (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO, § 181, RdNr.19; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 181, RdNr.35; v. Wedelstädt, AO-StB 2009, 238 [239]; a.A . Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 181, RdNr.144) und dem FG Köln (Urteil vom 21.11.2001 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245, unter B II. 2.b) der Gründe) vertretenen Auffassung, wonach eine Bedeutung für eine andere Steuerfestsetzung im Sinne des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bereits dann gegeben ist, wenn deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Feststellung möglicherweise noch nicht abgelaufen sein könnte.
  • FG München, 20.07.2010 - 2 K 2868/08

    Auslegung des Begriffs "von Bedeutung" im Sinne des § 181 Abs. 5 AO im

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09
    "Eine Bedeutung" in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume bis zur vollständigen Verlustverrechnung und die Feststellungsfristen für die Jahre bis zur letzten, dem diesen Verlust verbrauchenden Veranlagungszeitraum vorhergehenden gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheids nach § 181 Abs. 5 AO noch nicht abgelaufen ist (vgl. FG München, Urteil vom 20. Juli 2010 2 K 2868/08, EFG 2010, 1889 [Revision anhängig: BFH, Az. IX R 38/10]; Ettlich, DB 2009, 18 [24]).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 26/01

    Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09
    "Von Bedeutung" i.S. des § 181 Abs. 5 AO sind Feststellungsbescheide aber nicht nur für Steuerfestsetzungs- oder Feststellungsbescheide desselben oder des unmittelbar anschließenden Veranlagungszeitraumes; weder Sinn und Zweck des § 181 Abs. 5 AO noch des § 10d Abs. 3 EStG a.F. schließen es aus, die mittelbare Bindung der Feststellung für spätere Veranlagungszeiträume unberücksichtigt zu lassen (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BStBl II 2002, 681).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09
    Denn für den Veranlagungszeitraum 1998 wurde bereits in 1999 eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung mit den Anlagen auf amtlichen Vordruck eingereicht, welche die Finanzbehörde in die Lage versetze, das reguläre Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BStBl II 1999, 203).
  • BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09
    "Eine Bedeutung" in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume bis zur vollständigen Verlustverrechnung und die Feststellungsfristen für die Jahre bis zur letzten, dem diesen Verlust verbrauchenden Veranlagungszeitraum vorhergehenden gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheids nach § 181 Abs. 5 AO noch nicht abgelaufen ist (vgl. FG München, Urteil vom 20. Juli 2010 2 K 2868/08, EFG 2010, 1889 [Revision anhängig: BFH, Az. IX R 38/10]; Ettlich, DB 2009, 18 [24]).
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 52/08

    Erstmalige gesonderte Verlustfeststellung bei negativem Gesamtbetrag der

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09
    Denn insoweit stand zur Überzeugung des Senats fest, dass eine solche Feststellung für die Folgejahre keine steuerliche Auswirkung mehr haben würde, weil etwaige, mit steuerlicher Auswirkung unter Berücksichtigung der Selbständigkeit des Verfahrens der gesonderten Feststellung nach § 10d EStG gegenüber dem (Steuer-)Festsetzungsverfahren (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 52/08, BFH/NV 2009, 2128) zu ändernde Folgebescheide bereits selbst festsetzungs- bzw. feststellungsverjährt wären.
  • BFH, 11.02.2009 - I R 15/08

    Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Anwendbarkeit des § 10d

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09
    Denn die Regelung des § 181 Abs. 5 AO ordnet keine Ablaufhemmung der Feststellungsfrist an, sondern ermöglicht lediglich eine Feststellung trotz Ablaufs der Feststellungsfrist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 2009 I R 15/08, BFH/NV 2009, 1585).
  • BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11

    Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung,

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09
    Denn die Einreichung der Einkommensteuererklärung vermag nur die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung zu beenden (vgl. i.E. ebenso FG Köln, Urteil vom 11. Juni 2010 15 K 914/08, EFG 2010, 1999 [Revision anhängig: BFH, IX R 5/11]), da insoweit für eine Verlustfeststellung nach § 10d EStG eine eigene Feststellungserklärungspflicht nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO besteht (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, a.a.O.) und nach § 181 Abs. 1 Satz 2 AO Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist.
  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R

    Elterngeld - Bemessungsgrundlage - Einkommen - Lohnsteuerklasse - Wechsel -

  • BFH, 25.11.2020 - II R 3/18

    Festsetzungsverjährung bei Erstattungsansprüchen im dreistufigen Verfahren

    Diese Erleichterung liefe ins Leere, wenn im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid zu prüfen wäre, ob bei den Folgesteuern Festsetzungs- oder Feststellungsverjährung eingetreten ist (so allerdings Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 181 AO Rz 144; differenzierend auch Urteil des Hessischen FG vom 29.03.2011 - 11 K 1736/09, juris, Rz 24).
  • FG Düsseldorf, 23.02.2021 - 10 K 3480/18

    Erlass eines erstmaligen Bescheides über die gesonderte und einheitliche

    Vor diesem Hintergrund und der damit - insbesondere bei Publikumsgesellschaften - kaum mit Sicherheit ermittelbaren Feststellung, dass die Feststellungs- bzw. Festsetzungsfrist von relevanten Folgebescheiden noch nicht abgelaufen ist, schließt sich der Senat der Auffassung des FG Köln (Urteil vom 21.11.2011 - 6 K 1134/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1245) und des Hessischen FG (Urteil vom 29.03.2011 - 11 K 1736/09, Die Unternehmensbesteuerung 2012, 771) an, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung bereits dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Feststellung die Feststellungs- bzw. Festsetzungsfrist relevanter Folgebescheide möglicherweise nicht abgelaufen sein könnte.
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