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   FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08   

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https://dejure.org/2013,26394
FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08 (https://dejure.org/2013,26394)
FG Hessen, Entscheidung vom 29.07.2013 - 11 K 696/08 (https://dejure.org/2013,26394)
FG Hessen, Entscheidung vom 29. Juli 2013 - 11 K 696/08 (https://dejure.org/2013,26394)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Zugehörigkeit von Anteilen an einer Aktiengesellschaft zum natürlichen Betriebsvermögen eines Kursmaklers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
    Vinkulierte Aktien eines amtlichen Kursmaklers am Börsenträger als notwendiges Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vinkulierte Aktien eines amtlichen Kursmaklers am Börsenträger als notwendiges Betriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 19/02

    Aktien an einer Zuckerfabrik als Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Dabei wird vorausgesetzt, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 280, m.w.N.).

    Dies ist dann der Fall, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.; Urteil des BFH vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361), wobei dem Wirtschaftsgut eine konkrete wirtschaftliche Funktion zukommen muss (Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.).

    Zwar kann der betriebliche Bezug von Aktien noch dadurch unterstrichen werden, dass es sich um vinkulierte Namensaktien handelt, deren Ausgabe verhindern soll, dass die Aktiengesellschaft zur Publikumsgesellschaft wird und Anteilseigner findet, deren Interesse nicht vorrangig zum Zwecke der Gesellschaft dient (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.).

  • BFH, 05.04.2006 - X B 181/05

    Entnahme

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 5. April 2006 X B 181/05, BFH/NV 2006, 1288; m.w.N.) - der sich der erkennende Senat anschließt - erfordert eine wirksame Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eine - ausdrückliche oder schlüssige - Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen ist; eine ausdrückliche, auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen gerichtete Entnahmehandlung muss auf einer Willensentscheidung beruhen, die wirksam wird, wenn sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist, wobei bei buchführenden Betrieben die Behandlung in der Buchführung ein widerlegbares Indiz für die subjektive Willensentscheidung ist.
  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Dies ist dann der Fall, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.; Urteil des BFH vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361), wobei dem Wirtschaftsgut eine konkrete wirtschaftliche Funktion zukommen muss (Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.).
  • BFH, 08.12.1993 - XI R 18/93

    Anteil an Wohnungsbau-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Malermeisters

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BStBl II 1994, 296, klargestellt hat, dass eine lediglich geringe Beteiligung es nicht ausschließt, dass sie die betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördert, ergibt sich hieraus jedoch nicht im Umkehrschluss, dass jede noch so geringe Beteiligung grundsätzlich als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen ist.
  • FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 644/08

    Kein notwendiges Betriebsvermögens hinsichtlich vinkulierter Namensaktien eines

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Zum Urteil des Senats vom 1. November 2011, 11 K 644/08, mit welchem der Senat der Klage eines Kursmakler stattgab und die Eigenschaft der vom dortigen Kläger gehaltenen Aktien als notwendiges Betriebsvermögen verneint hatte, nimmt der Beklagte wie folgt Stellung:.
  • BFH, 04.02.1998 - XI R 45/97

    Genossenschaftsanteile als Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    So hat der BFH im sogenannten "Apothekerurteil" (Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BStBl II 1998, 301) geurteilt, dass Gesellschaftsanteile dann nicht mehr als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen seien, wenn der Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft bereits auf anderem Wege - in dem damals streitgegenständlichen Fall durch allein stimmrechtsbegründende Pflichtanteile - gesichert sei.
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 22/77

    Beteiligung eines Landwirtes an einer Genossenschaft, die landwirtschaftliche

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Eine Beteiligung stellt jedoch dann kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn die Nichtmitglieder gleich behandelt werden und aus der Mitgliedschaft keine Vorteile für den Betrieb entstehen (vgl. Urteil des BFH vom 20. März 1980 IV R 22/77, BStBl II 1980, 439).
  • BFH, 29.09.2016 - III R 42/13
    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    BFH-Az.: III R 42/13.
  • BFH, 29.09.2016 - III R 42/13

    Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler - Voraussetzungen für die

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29. Juli 2013  11 K 696/08 aufgehoben.

    Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren entsprach das FG mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1822 veröffentlichten Urteil der Klage.

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