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   FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16   

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FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16 (https://dejure.org/2017,55676)
FG Hessen, Entscheidung vom 29.11.2017 - 4 K 1116/16 (https://dejure.org/2017,55676)
FG Hessen, Entscheidung vom 29. November 2017 - 4 K 1116/16 (https://dejure.org/2017,55676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schachtelprivileg; Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
    Vielmehr sind Dividenden von einer Rückzahlung von Einlagen zu unterscheiden (vgl. für Zahlungen ausländischer Kapitalgesellschaft BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - I R 117/08 -, BFHE 232, 15, BFH, Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII R 47/13 -, BFHE 254, 390).

    aaa) Für die Rückzahlung sonstiger - nicht als Grund- bzw. Stammkapital geleisteter - Einlagen (§ 27 KStG) kommt in Betracht, die - nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH im Grundsatz weltweit (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390 zum Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit durch Beschränkung des § 27 KStG auf in der EU ansässige Tochtergesellschaften) geltende - sog. Verwendungsreihenfolge des § 27 KStG anzuwenden, wonach im Grundsatz nur Zahlungen, die über den ausschüttbaren Gewinn hinausgehen, keine Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 KStG).

    Insoweit hält der erkennende Senat dafür, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 DBA-Luxemburg für die Annahme einer - eine Dividende ausschließenden - Einlagenverwendung nur die materiell-rechtlichen (insbesondere § 27 Abs. 1 KStG), nicht aber die insbesondere in § 27 Abs. 5 und 8 KStG bestimmten formalen Anforderungen erfüllt sein müssten (vgl. auch hierfür BFH, Urteil vom 13.07.2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390), da ansonsten - in Form der Nichtausstellung der Bescheinigung und der Nichtbeantragung der Feststellung der Einlagenrückgewähr - ein mit dem Sinn und Zwecks des Abkommens nicht vereinbares (faktisches) Wahlrecht der beteiligten Kapitalgesellschaften bestünde, die materiell-rechtlich bestehende Verwendung der sonstigen Einlagen einer Schachtelbeteiligung als Dividende zu fingieren (vgl. § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG).

  • BFH, 14.10.1992 - I R 1/91

    Absetzen von Kapitalrückzahlung von den Anschaffungskosten bei

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
    Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 17 Abs. 4, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 27, 28 KStG und auch aus dem Steuerbilanzrecht, dass Zahlungen, die im Zuge einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation erfolgen und sich als Rückgewähr des auf Einlagen beruhenden Grund- bzw. Stammkapitals erweisen, von vornherein kein laufender Dividenden- bzw. Kapitalertrag sind (vgl. BFH, Urteil vom 14.10.1992 I R 1/91, BFHE 169, 213, BStBl. II 1993, 189 ), sondern die Anschaffungskosten der Anteile (und ggf. auch den Buchwert, soweit er höher als die geminderten Anschaffungskosten ist) mindern (sog. Direktzugriff auf das Grundkapital, vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014, I R 31/13, BFHE 247, 531, BStBl. II 2016, 411).

    Bei einem bilanzierenden Anleger sind deshalb Zahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung nur dann steuerpflichtig, wenn und soweit die Anschaffungskosten (bzw. der im Vergleich zu den Anschaffungskosten geringere Buchwerte) geringer als das zurückgewährte Eigenkapital sind (vgl. auch hierfür BFH, Urteil vom 14.10.1992 I R 1/91, BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189).

    Ob bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft eine Herabsetzung und Rückzahlung des Grundkapitals vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht der ausländischen Kapitalgesellschaft (vgl. auch hierfür BFH, Urteil vom 14.10.1992 I R 1/91, BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189).

  • BFH, 04.06.2008 - I R 62/06

    Kein sog. Schachtelprivileg für Gewinnanteile aus einer typisch stillen

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
    Die Zwischenausschüttung sei auch keine echte Dividende, weil entsprechend des BFH-Urteils vom 04.06.2008 I R 62/06, BFHE 222, 255.

    BStBl II 2008, 793 die Dividende i. S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg enger als die Dividende i. S. des Art. 13 DBA-Luxemburg auszulegen sei, es an einer Vermögensmehrung auf Ebene der SICAV fehle und auch hinsichtlich der Ertragsausgleichserträge von einer Substanzausschüttung auszugehen sei.

    Soweit sich der Beklagte für diese Unterscheidung auf das BFH-Urteil vom 04.06.2008 I R 62/06, BFHE 222, 255, BStBl. 2008, 793 beruft, gibt das BFH-Urteil allenfalls das Gegenteil her.

  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
    Materiell-rechtlicher Natur wäre dagegen die Regelung, dass unterjährige sonstigen Einlagen nicht für unterjährige Ausschüttungen verwendet werden können (vgl. BMF-Schreiben vom 04.03.2003, BStBl. I 2003, 366, Rz. 10, bestätigt durch BFH-Urteil vom 30.01.2013 I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl. II 2013, 560), was zur Folge hätte, dass auch abkommensrechtlich aus Sicht einer deutschen Gesellschafterin Dividenden vorliegen können, obwohl es an Gewinnen fehlt.

    Insbesondere ist nicht entscheidungserheblich, dass die Nichtberücksichtigung unterjähriger Einlagen bei der Verwendung des Einlagekontos (vgl. BMF-Schreiben in BStBl. I 2003, 366, Tz. 10to, bestätigt durch BFH, Urteil vom 30.01.2013 I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl. II 2013, 560) dazu geführt hätte, dass die während des ersten Geschäftsjahrs der SICAV erfolgte Rückzahlung von sonstigen Einlagen einkommensteuerrechtlich keine Einlagerückgewähr i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sein könnte und deshalb im Grundsatz als Dividende i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auch abkommensrechtlich steuerfrei zu stellen wäre; ob dann, wenn die unterjährige Rückzahlung von unterjährigen(sonstigen) Einlagen geplant herbeigeführt worden wäre, entweder auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise oder wegen eines Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) oder, weil das Abkommen eine andere Auslegung gebietet (vgl. Art. 2 Abs. 2 am Ende DBA-Luxemburg), die Steuerfreistellung des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg gleichwohl nicht auf eine derart konstruierte Dividende anzuwenden wäre.

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.03.2017 - 3 K 383/16

    Einordnung einer luxemburgischen SICAV mit sog. Umbrella-Struktur als

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
    Die Klägerin sieht ihre Ansicht durch das für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen-Anhalt vom 22.03.2017 3 K 383/16, juris, Az. des BFH: I R 61/11 und das für den VZ 2011 ergangene Urteil des FG Düsseldorf vom 17.10.2017 6 K 1141/14 K,G,F, juris bestätigt.

    Der Senat schließt sich (nur) insoweit den Gründen des Urteils des FG Sachsen Anhalt vom 22.03.2017 3 K 383/16, juris (Az. des BFH: I R 61/11) und des Urteils des FG Düsseldorf vom 17.10.2017 6 K 1141/14 K,G,F, juris an und macht sich insoweit - nicht aber für Frage einer Dividende - auch die Feststellungen zum luxemburgischen Recht zu eigen.

  • FG Düsseldorf, 17.10.2017 - 6 K 1141/14

    Steuerpflicht von Zahlungen einer luxemburgischen Investmentgesellschaft in der

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
    Die Klägerin sieht ihre Ansicht durch das für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen-Anhalt vom 22.03.2017 3 K 383/16, juris, Az. des BFH: I R 61/11 und das für den VZ 2011 ergangene Urteil des FG Düsseldorf vom 17.10.2017 6 K 1141/14 K,G,F, juris bestätigt.

    Der Senat schließt sich (nur) insoweit den Gründen des Urteils des FG Sachsen Anhalt vom 22.03.2017 3 K 383/16, juris (Az. des BFH: I R 61/11) und des Urteils des FG Düsseldorf vom 17.10.2017 6 K 1141/14 K,G,F, juris an und macht sich insoweit - nicht aber für Frage einer Dividende - auch die Feststellungen zum luxemburgischen Recht zu eigen.

  • BFH - I R 61/11 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
    Die Klägerin sieht ihre Ansicht durch das für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen-Anhalt vom 22.03.2017 3 K 383/16, juris, Az. des BFH: I R 61/11 und das für den VZ 2011 ergangene Urteil des FG Düsseldorf vom 17.10.2017 6 K 1141/14 K,G,F, juris bestätigt.

    Der Senat schließt sich (nur) insoweit den Gründen des Urteils des FG Sachsen Anhalt vom 22.03.2017 3 K 383/16, juris (Az. des BFH: I R 61/11) und des Urteils des FG Düsseldorf vom 17.10.2017 6 K 1141/14 K,G,F, juris an und macht sich insoweit - nicht aber für Frage einer Dividende - auch die Feststellungen zum luxemburgischen Recht zu eigen.

  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
    a) Soweit der BFH nach seiner jüngsten Rechtsprechung bei einer KGaA regelmäßig die Durchführung eines Feststellungsverfahrens und zumindest die Entscheidung über das "Ob" eines Feststellungsverfahrens für erforderlich hält, gilt dies nur für die Besteuerung und etwaige Feststellung der Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter (BFH, Urteil vom 15.03.2017 I R 41/16, BFHE 258, 246).
  • BFH, 29.03.2017 - I R 73/15

    Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
    Dass die Klägerin am 22.12.2011 die ausschüttungsgleichen Erträge zu besteuern hätte und der sich daraus ergebende Merkposten nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 29.03.2017 I R 73/15, BFHE 258, 38, BStBl II. 2017, 1065) nicht bereits am 22.12.2011 abgeschrieben, sondern erst bei der Veräußerung gewinnmindernd aufgelöst werden durfte, ändert wegen der Erfassung aller Vorfälle im selben Veranlagungszeitraum ebenfalls nichts an dem vom Beklagten im Ergebnis zutreffend ermittelten Verlustes der Klägerin.
  • FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 960/15

    § 4 Abs. 1 InvStG, Art. 24 Abs. 1 DBA-Polen

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
    § 4 Abs. 1 InvStG bestimmt letztlich "nur", dass der Abkommensschutz auf die mittelbare Beteiligung der Anleger an der Einkunftsquelle eines teilweise transparent zu besteuernden Investmentfonds erstreckt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2016 4 K 960/15, EFG 2016, 1535, Az. des BFH: I R 51/16).
  • BFH, 04.08.2016 - I R 51/16

    Doppelbesteuerung, Schachtelprivileg, Dividende, Sondervermögen

  • FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 2299/13

    § 15 InvStG, § 42 FGO, § 182 AO

  • BFH, 30.07.2019 - VIII R 22/16

    Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g

  • BFH, 21.10.2014 - I R 31/13

    Leistungen der Kapitalgesellschaft i. S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n. F.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

  • BFH, 07.12.2016 - I R 76/14

    Ausnahmsweise Zulässigkeit der Klage gegen sog. Nullbescheid -

  • BFH, 20.08.2008 - I R 34/08

    Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) kann

  • BFH, 19.05.2010 - I R 62/09

    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer

  • BFH, 03.08.2000 - III B 179/96

    Aussetzung des Verfahrens über Folgebescheid

  • FG Münster, 14.03.2018 - 3 K 2271/16

    Finanz- und Abgaberecht

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Klage gegen einen Folgebescheid auch dann zulässig, wenn mit der Klagebegründung nur Einwendungen gegen einen dem Folgebescheid zu Grunde liegenden Grundlagenbescheid geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 12.10.2011 VIII R 2/10, Rn. 10, juris; vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 29.11.2017 4 K 1116/16, Rn. 51, juris).
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