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   FG Hessen, 30.01.2006 - 7 K 2467/01   

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https://dejure.org/2006,34464
FG Hessen, 30.01.2006 - 7 K 2467/01 (https://dejure.org/2006,34464)
FG Hessen, Entscheidung vom 30.01.2006 - 7 K 2467/01 (https://dejure.org/2006,34464)
FG Hessen, Entscheidung vom 30. Januar 2006 - 7 K 2467/01 (https://dejure.org/2006,34464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis einer Bruchteilsgemeinschaft; Wegfall der Steuerfreiheit eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG bei zeitweiligen Vermietung der an sich begünstigten Wohnung; Erbengemeinschaft; Grundstücksgemeinschaft; Unzulässigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Klagebefugnis einer Bruchteilsgemeinschaft - Wegfall der Steuerfreiheit eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG bei zeitweiligen Vermietung der an sich begünstigten Wohnung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erbengemeinschaft; Grundstücksgemeinschaft; Unzulässigkeit; Klageerhebung; Klagebefugnis; Bruchteilsgemeinschaft; Nutzungswertbesteuerung; Steuerfreiheit; Übergangsregelung; Nutzungsänderungen; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 2/99

    Steuerfreie Veräußerung einer selbstgenutzten Wohnung im Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Hessen, 30.01.2006 - 7 K 2467/01
    Auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 09.05.2000 VIII R 2/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 275, sei § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG nur auf solche Wohnungen anwendbar, für die im Zeitpunkt der Entnahme oder Veräußerung ein Nutzungswert noch anzusetzen sei, wovon im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden könne.

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BFH dahingehend zu verstehen, dass sie sich nur auf solche Wohnungen bezieht, deren Nutzungswert dem Betriebsinhaber noch im Entnahme- oder Veräußerungszeitpunkt zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2000 a.a.O.).

    Der Kern der BFH-Entscheidung vom 09.05.2000 a.a.O. liegt nämlich in der Aussage, dass § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG für die Steuerfreiheit ausdrücklich eine Wohnung fordert, die - noch - im Zeitpunkt der Entnahme oder Veräußerung der Nutzungswertbesteuerung unterliegen muss.

    Bei einer vermieteten Wohnung konnten durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung keine Härten auftreten, die der Milderung durch Gewährung einer Steuerfreiheit bedurft hätten (vgl. insoweit auch Völlmeke, Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 09.05.2000 a.a.O., HFR 2000, 882).

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

    Auszug aus FG Hessen, 30.01.2006 - 7 K 2467/01
    Nach der neueren Rechtssprechung des BFH ist eine Bruchteilsgemeinschaft im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung ebenso beteiligtenfähig wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2004 IX R 49/02, BStBl II 2004, 929 sowie IX R 83/00, BStBl II 2004, 898 ).

    Die Klagebefugnis ergibt sich auch bei einer Bruchteilsgemeinschaft aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 49/02 a.a.O.).

  • BFH, 04.07.1984 - II R 188/82

    Unzulässigkeit der Klage - Fehlender Nachweis der Prozeßvollmacht - Mangel der

    Auszug aus FG Hessen, 30.01.2006 - 7 K 2467/01
    Das Gericht hat bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigt, dass nicht alle Feststellungsbeteiligten die Prozessbevollmächtigte mit der Klageerhebung beauftragt haben, sondern nur die Feststellungsbeteiligten zu 1 - 3. Es erscheint daher sachgerecht, die Kosten des Verfahrens entsprechend der Rechtsprechung des BFH für den Fall einer Klageerhebung eines vollmachtlosen Vertreters aber im Auftrag des Klägers (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 04.07.1984 II R 188/82, BStBl II 1984, 831 ) auch nur diesen Feststellungsbeteiligten aufzuerlegen, und zwar entsprechend deren jeweiligen Miteigentumsquoten am gesamten Grundstück.
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 83/00

    Mietvertrag zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter

    Auszug aus FG Hessen, 30.01.2006 - 7 K 2467/01
    Nach der neueren Rechtssprechung des BFH ist eine Bruchteilsgemeinschaft im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung ebenso beteiligtenfähig wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2004 IX R 49/02, BStBl II 2004, 929 sowie IX R 83/00, BStBl II 2004, 898 ).
  • VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Denn im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinn des § 741 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB steht nach § 744 Abs. 1 BGB die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zu und nach § 747 Satz 2 BGB können die Teilhaber über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Januar 2006 - 7 K 2467/01 -, Rn. 20 - 22, juris).
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