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   FG Hessen, 30.03.2011 - 4 K 2353/10   

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https://dejure.org/2011,24856
FG Hessen, 30.03.2011 - 4 K 2353/10 (https://dejure.org/2011,24856)
FG Hessen, Entscheidung vom 30.03.2011 - 4 K 2353/10 (https://dejure.org/2011,24856)
FG Hessen, Entscheidung vom 30. März 2011 - 4 K 2353/10 (https://dejure.org/2011,24856)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 27 KStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellten positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos begrenzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 27
    Einlagekonto; unterjährige Verwendung; Zugänge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterjährige Verwendung von Zugängen zum Einlagekonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.05.2010 - I R 51/09

    Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auch

    Auszug aus FG Hessen, 30.03.2011 - 4 K 2353/10
    Dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos sinnvollerweise nur im Feststellungsbescheid selbst überprüft werden könne, werde zumindest indirekt auch durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2010 - I R 51/08 BFHE 230, 128 BFH/NV 2010, 1886 bestätigt, wonach sich ein Gesellschafter im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen seine persönliche Steuerfestsetzung nicht mit Erfolg darauf berufen könne, dass das steuerliche Einlagekonto der Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, in dem Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen worden sei.

    Denn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2010 - I R 51/09, BFHE 230, 128 BFH/NV 2010, 1886 ist die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für den Gesellschafter bindend.

    cc) Diese Auslegung entspricht jedenfalls den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2010 - I R 51/09, BFHE 230, 128, BFH/NV 2010, 1886.

  • BFH, 28.11.2007 - I R 42/07

    "Jahresgleiche" Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetem

    Auszug aus FG Hessen, 30.03.2011 - 4 K 2353/10
    Für die Rechtsansicht der Klägerin, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28.1.2007 - I R 42/07, BStBl II 2008, 390 zur Verwendung unterjähriger Körperschaftsteuererhöhungen für Körperschaftsteuerminderungen auf das Einlagekonto zu übertragen seien, spreche ferner, dass die Regelungen hinsichtlich der Feststellung nach § 27 KStG und § 37 KStG ähnlich sind.

    Daher könnten entsprechend BFH vom 28.11.2007 - I R 42/07, BStBl. II 2008, 390 auch bei § 27 KStG unterjährige Zugänge noch im gleichen Wirtschaftsjahr verwendet werden.

  • BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00

    Zu Unrecht als unzulässig verworfener Einspruch

    Auszug aus FG Hessen, 30.03.2011 - 4 K 2353/10
    § 44 FGO erfordert lediglich die - hier gegebene - Erfolglosigkeit des Einspruchs (vgl. BFH vom 13.10.2005 - IV R 44/03, BFHE 211, 9, BStBl. II 2006, 214 im Anschluss an BFH vom 26.09.2000 - VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 44/03

    Förmliche Zustellung von Feststellungsbescheiden - Angabe des Gegenstands der

    Auszug aus FG Hessen, 30.03.2011 - 4 K 2353/10
    § 44 FGO erfordert lediglich die - hier gegebene - Erfolglosigkeit des Einspruchs (vgl. BFH vom 13.10.2005 - IV R 44/03, BFHE 211, 9, BStBl. II 2006, 214 im Anschluss an BFH vom 26.09.2000 - VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • FG Hamburg, 20.04.2009 - 1 K 155/07

    Behandlung offener Gewinnausschüttungen im Jahr 2001 für die Wirtschaftsjahre

    Auszug aus FG Hessen, 30.03.2011 - 4 K 2353/10
    Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 20.4.2009 - 1 K 155/07, EFG 2009, 1588, Tz. 25. Zwar würde sich die zu hohe Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2007 nicht auf die Besteuerung der Klägerin selbst auswirken.
  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei

    Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 30. März 2011  4 K 2353/10 ab.
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