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   FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19   

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FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19 (https://dejure.org/2019,36590)
FG Köln, Entscheidung vom 05.06.2019 - 7 K 739/19 (https://dejure.org/2019,36590)
FG Köln, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - 7 K 739/19 (https://dejure.org/2019,36590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer - Kein erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs bei vorangegangener Schenkung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16

    Erbschaftsteuer - Erfassung der Auszahlung einer Todesfallleistung

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19
    Darüber hinaus ist im Streitfall auch keine Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben, für die die Schenkungsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG mit dem Tod der Erblasserin entstanden ist (2.) und die zusammen mit dem Erwerb von Todes wegen im angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid hätte erfasst werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07, BStBl II 2009, 606; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987).

    Damit sind bereits zu Lebzeiten der Erblasserin alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis unentgeltlich auf die Klägerin übergegangen (vgl. FG Münster, Urteile vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240, m. Anm. Deimel, und vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, m. Anm. Beidenhauser, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.06.1999 II R 70/97, BStBl II 1999, 742).

    Die Klägerin hatte bereits am 04.11.2016 sowohl zivilrechtlich als auch schenkungsteuerrechtlich sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag erworben (vgl. hierzu auch Hannes/Holtz in Meincke, ErbStG, 17. Aufl., § 7 Rn. 53; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987).

    Daher durfte der Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt in dem angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid keine Werte aus der Versicherung zusammen mit dem Erwerb von Todes wegen erfassen (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987).

    Anders als in dem vom FG Münster im Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 (EFG 2018, 1987) entschiedenen Sachverhalt wäre im Streitfall der Versicherungsfall erst mit dem Tod der Klägerin eingetreten.

    Anders als in dem Fall des FG Münster (Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16, EFG 2018, 1987) ist diese Antragstellung nämlich völlig unabhängig vom Erbfall und kann daher keine gemeinsame Festsetzung im Erbschaftsteuerbescheid rechtfertigen.

  • BFH, 13.09.1989 - II R 67/86

    Zur Schenkungsteuerpflicht einer Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt oder

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19
    Darüber hinaus war mit dem Wegfall des Widerrufsrechts der Erblasserin/Schenkerin am Todestag eine selbständige unentgeltliche Zuwendung nicht verbunden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13.9.1989 II R 67/86, BStBl II 1989, 1034).

    Die Bereicherung, die sich letztlich auch in der Möglichkeit dokumentiert, über den Zuwendungsgegenstand zu verfügen (vgl. § 137 Satz 1 BGB) und soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen jeden anderen von der Einwirkung auf ihn auszuschließen, ist, solange der Schenkungsvertrag seine volle Wirksamkeit entfaltet (also beispielsweise nicht widerrufen wird), eine auch in schenkungssteuerrechtlicher Hinsicht endgültige (vgl. BFH-Urteile vom 13.09.1989 II R 67/86, BStBl II 1989, 1034 und vom 28.06.2007 II R 21/05, 669).

    Allein die Möglichkeit, bei einem bestimmten Verhalten der Klägerin die Schenkung zu widerrufen, macht die vermögensmäßig erworbene Position nicht schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 13.09.1989 II R 67/86, BStBl II 1989, 1034, und vom 28.06.2007 II R 21/05, 669).

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19
    Die Bereicherung, die sich letztlich auch in der Möglichkeit dokumentiert, über den Zuwendungsgegenstand zu verfügen (vgl. § 137 Satz 1 BGB) und soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen jeden anderen von der Einwirkung auf ihn auszuschließen, ist, solange der Schenkungsvertrag seine volle Wirksamkeit entfaltet (also beispielsweise nicht widerrufen wird), eine auch in schenkungssteuerrechtlicher Hinsicht endgültige (vgl. BFH-Urteile vom 13.09.1989 II R 67/86, BStBl II 1989, 1034 und vom 28.06.2007 II R 21/05, 669).

    Allein die Möglichkeit, bei einem bestimmten Verhalten der Klägerin die Schenkung zu widerrufen, macht die vermögensmäßig erworbene Position nicht schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 13.09.1989 II R 67/86, BStBl II 1989, 1034, und vom 28.06.2007 II R 21/05, 669).

  • FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12

    Übertragung von Versicherungen

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19
    Damit sind bereits zu Lebzeiten der Erblasserin alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis unentgeltlich auf die Klägerin übergegangen (vgl. FG Münster, Urteile vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240, m. Anm. Deimel, und vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, m. Anm. Beidenhauser, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.06.1999 II R 70/97, BStBl II 1999, 742).

    Diese Übertragung stellt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, die mit Rechtsübergang im Einvernehmen mit der Versicherungsgesellschaft als ausgeführt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt (vgl. FG Münster, Urteil vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240; Worgula, ErbStB 2008, 234, 235 ).

  • BFH, 22.09.1982 - II R 61/80

    Schenkung - Grundstück

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19
    Dementsprechend führt der Vorbehalt des Nießbrauches an einem Recht, das wirksam übertragen wurde, nicht dazu, dass beim Schenker mit dem wirtschaftlichen Eigentum eine erbschaftsteuerrechtlich bedeutsame Rechtsposition verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1982 II R 61/80, BStBl II 1983, 179).
  • BFH, 21.04.2009 - II R 57/07

    Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19
    Darüber hinaus ist im Streitfall auch keine Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben, für die die Schenkungsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG mit dem Tod der Erblasserin entstanden ist (2.) und die zusammen mit dem Erwerb von Todes wegen im angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid hätte erfasst werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07, BStBl II 2009, 606; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987).
  • BFH, 30.06.1999 - II R 70/97

    Bezugsrechtsübertragung aus einer Lebensversicherung

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19
    Damit sind bereits zu Lebzeiten der Erblasserin alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis unentgeltlich auf die Klägerin übergegangen (vgl. FG Münster, Urteile vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240, m. Anm. Deimel, und vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, m. Anm. Beidenhauser, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.06.1999 II R 70/97, BStBl II 1999, 742).
  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19
    Hierfür kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 25.01.2001II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).
  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 799/20

    Klage gegen die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer für die Übertragung der

    Das beklagte Finanzamt habe übersehen, dass die Versicherungsbedingungen, die dem Urteil des FG Köln vom 05.06.2019, 7 K 739/19, EFG 2019, 1912, zugrunde gelegen hätten, andere als im Streitfall seien.

    Bei der Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung wie im vorliegenden Fall ist das grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Zuwendungsempfänger in die Versicherungsnehmerstellung einrückt (FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, rkr.; FG Köln, Urteil vom 05.06.2019 7 K 739/19, EFG 2019, 1912, rkr.; jeweils m.w.N.).

    Anders als im Fall des FG Köln (Urteil vom 05.06.2019 7 K 739/19, juris Rz. 47 ff.) sehen die Versicherungsbedingungen im Streitfall auch nicht vor, dass der Antrag auf Auszahlung nur mit einem bestimmten zeitlichen Vorlauf gestellt werden kann.

    Aus dieser Rechtslage ergeben sich aber keine weitergehenden Einschränkungen des Forderungsinhabers, die eine von den o. g. Grundsätzen abweichende schenkungsteuerrechtliche Beurteilung rechtfertigen würden (FG Köln, Urteil vom 05.06.2019 7 K 739/19, EFG 2019, 1912).

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