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   FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19   

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FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19 (https://dejure.org/2019,18042)
FG Köln, Entscheidung vom 11.04.2019 - 4 V 405/19 (https://dejure.org/2019,18042)
FG Köln, Entscheidung vom 11. April 2019 - 4 V 405/19 (https://dejure.org/2019,18042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bewertung - Feststellung des Grundbesitzwertes, Vergleichswertverfahren, Kaufpreismittelwerte, Differenzierung nach Wohnlagen und Baujahresspannen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 18.01.2016 - 3 K 176/15

    Bewertungsgesetz Bedarfsbewertung: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
    Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob das Vergleichspreisverfahren gem. § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren nach § 183 Abs. 2 BewG gesetzessystematisch gleichrangig sind und das Finanzamt daher nach seinem Ermessen zwischen diesen Verfahren auswählen kann (so FG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2016 - 3 K 176/15 -, juris, Rz. 21 f.) oder aufgrund des in § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG geregelten Vorrangs der Bewertung nach Vergleichspreisen das Vergleichsfaktorverfahren nur zur Anwendung kommen kann, wenn nach Mitteilung des Gutachterausschusses keine Vergleichspreise vorliegen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.04.2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364; Halaczinsky in: Rössler/Troll, BewG 28. EL Mai 2018, § 183 Rz. 7), Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde liegenden Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen bzw. die Abweichungen in sachgerechter Weise durch Zu- oder Abschläge nach Vorgabe des Gutachterausschusses für Grundstückswerte berücksichtigt werden können (§ 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 19.5.2010 - ImmoWertV - Halaczinsky a.a.O., § 183 BewG Rn. 7; R B 183 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Amtlichen Erbschaftssteuer-Handbuches 2013 - ErbStH 2013 -).

    Diese eingeschränkte finanzgerichtliche Überprüfbarkeit kann hingegen nicht für die Frage gelten, ob die in einem GMB ausgewiesenen Preise, etwa Mittelwerte für Flächeneinheiten, überhaupt als geeignete Vergleichsfaktoren qualifiziert werden können, weil die zugrunde liegende Datenmenge ausreicht, hinreichend differenzierte Bewertungsmerkmale zugrunde liegen und erforderlichenfalls Anpassungsfaktoren zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen ausgewiesen worden sind (FG Hamburg, Beschlüsse vom 07.07.2015 und 18.01.2016, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11

    Anwendung des Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse Niedersachsen

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
    Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob das Vergleichspreisverfahren gem. § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren nach § 183 Abs. 2 BewG gesetzessystematisch gleichrangig sind und das Finanzamt daher nach seinem Ermessen zwischen diesen Verfahren auswählen kann (so FG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2016 - 3 K 176/15 -, juris, Rz. 21 f.) oder aufgrund des in § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG geregelten Vorrangs der Bewertung nach Vergleichspreisen das Vergleichsfaktorverfahren nur zur Anwendung kommen kann, wenn nach Mitteilung des Gutachterausschusses keine Vergleichspreise vorliegen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.04.2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364; Halaczinsky in: Rössler/Troll, BewG 28. EL Mai 2018, § 183 Rz. 7), Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde liegenden Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen bzw. die Abweichungen in sachgerechter Weise durch Zu- oder Abschläge nach Vorgabe des Gutachterausschusses für Grundstückswerte berücksichtigt werden können (§ 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 19.5.2010 - ImmoWertV - Halaczinsky a.a.O., § 183 BewG Rn. 7; R B 183 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Amtlichen Erbschaftssteuer-Handbuches 2013 - ErbStH 2013 -).

    Wird dieser Anspruch verletzt, ist der Bescheid über die Feststellung des Grundstückswerts jedenfalls dann aufzuheben, wenn wegen des gesetzlich angeordneten Vorrangs des Vergleichswertverfahrens (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 189 BewG) die Voraussetzungen für die Anwendung des Sachwertverfahrens nicht festgestellt werden können (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 11.4. 2014 1 K 107/11, a.a.O.; so auch Lutter in Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 14.12.2017 1 K 210/14, EFG 2018, 819).

  • FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14

    Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken;

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
    Wird dieser Anspruch verletzt, ist der Bescheid über die Feststellung des Grundstückswerts jedenfalls dann aufzuheben, wenn wegen des gesetzlich angeordneten Vorrangs des Vergleichswertverfahrens (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 189 BewG) die Voraussetzungen für die Anwendung des Sachwertverfahrens nicht festgestellt werden können (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 11.4. 2014 1 K 107/11, a.a.O.; so auch Lutter in Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 14.12.2017 1 K 210/14, EFG 2018, 819).

    Soweit das Niedersächsische FG im Urteil vom 14.12.2017 1 K 210/14, a.a.O., demgegenüber entschieden hat, dass auch bei Anwendung einer unzutreffenden Bewertungsmethode der deshalb rechtswidrige Feststellungsbescheid nicht zu einer Rechtsverletzung im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO führen soll, wenn die bei zutreffender Bewertung festzustellenden Grundbesitzwerte die tatsächlich festgestellten Grundbesitzwerte übersteigen und der Verfahrensfehler des FA nur zu einem für den Steuerpflichtigen günstigen niedrigeren Grundstückswert geführt haben kann, liegt ein solche Konstellation im Streitfall erkennbar nicht vor.

  • BFH, 16.12.2009 - II R 15/09

    Bindung des FA an die vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerte bei der

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
    Dementsprechend habe der BFH im Bedarfswertverfahren nach §§ 138 ff. BewG auch entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.05.2005 II R 21/02, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; vom 26.04.2006 II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793 und vom 16.12.2009 II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085).
  • BFH, 15.10.1986 - VIII B 30/86

    Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung - Erzielung von negativen

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
    Es genügt vielmehr deren Glaubhaftmachung (Beschluss des BFH vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44).
  • FG Niedersachsen, 17.09.2015 - 1 K 147/12

    Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung vom Mitteilungen der

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
    Eine finanzgerichtliche Überprüfung der Mitteilungen von Vergleichsfaktoren ist nach verbreiteter Auffassung auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2015 3 K 244/14, ErbStB 2015, 323 m.w.N. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.09.2015 1 K 147/12, EFG 2016, 185; Halaczinsky a.a.O., § 183 BewG Rn. 7).
  • BFH, 11.05.2005 - II R 21/02

    Bedarfsbewertung und Mindestwert nach § 146 Abs.6 BewG: Abweichung vom

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
    Dementsprechend habe der BFH im Bedarfswertverfahren nach §§ 138 ff. BewG auch entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.05.2005 II R 21/02, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; vom 26.04.2006 II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793 und vom 16.12.2009 II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 26.04.2006 - II R 58/04

    Finanzamt nicht zur Ableitung des für Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerts aus

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
    Dementsprechend habe der BFH im Bedarfswertverfahren nach §§ 138 ff. BewG auch entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.05.2005 II R 21/02, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; vom 26.04.2006 II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793 und vom 16.12.2009 II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085).
  • BFH, 14.07.1976 - I R 138/74

    Klageverfahren - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Beweismittel -

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
    Soweit es hierfür allein auf die Beurteilung von Tatfragen ankommt, gilt die Verteilung der Feststellungslast im Hauptsacheverfahren entsprechend im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung, wobei das Aussetzungsverfahren von der Besonderheit gekennzeichnet ist, dass einerseits nur präsente Beweismittel verwertet werden können (Urteil des BFH vom 14. Juni 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682), andererseits aber auch nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss.
  • FG Hamburg, 07.07.2015 - 3 K 244/14

    Bewertungsgesetz: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

  • FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19

    Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit

    Im Übrigen habe das FG Köln in Bezug auf Vergleichsfaktoren entschieden, dass die eingeschränkte finanzgerichtliche Überprüfbarkeit jedenfalls nicht für die Frage gelten könne, ob etwa Mittelwerte für Flächeneinheiten als geeignete Vergleichsfaktoren qualifiziert werden könnten (vgl. auf FG Köln-Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , EFG 2019, 1258 ).

    Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt ( Senatsurteile vom 24. März 2022 1 K 267/19 , juris; vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 ; vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen; FG Köln-Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , EFG 2019, 1288 ; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rn. 6; Vorbeck DStR 2020, 322).

    Eine weitergehende gerichtliche Überprüfungspflicht der Mitteilung des GAG ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger vorliegend auch nicht aus den Ausführungen des FG Köln in seinem Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , EFG 2019, 1258 .

  • FG Niedersachsen, 24.03.2022 - 1 K 267/19

    Feststellung des Grundstückswerts für Wohnungseigentum

    Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt (Senatsurteil vom 17. September 2015 1 K 147/12, EFG 2016, 185; FG Köln-Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19, juris; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rn. 6; Vorbeck DStR 2020, 322).
  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18

    Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem

    Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 ; FG Köln - Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , juris; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rn. 6; Vorbeck in DStR 2020, 322).
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