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   FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16   

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FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16 (https://dejure.org/2017,51885)
FG Köln, Entscheidung vom 12.10.2017 - 10 K 2487/16 (https://dejure.org/2017,51885)
FG Köln, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 10 K 2487/16 (https://dejure.org/2017,51885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    UStG § 2 ; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Steuernummer; Versagung der Steuernummer aufgrund des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte; Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Steuernummer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuernummer - Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klage einer polnischen Unternehmerin auf Erteilung einer Steuernummer

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.09.2009 - II R 66/07

    Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für

    Auszug aus FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer jedenfalls aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG (BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07).

    Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Unternehmer, der eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, wenn er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG) oder wenn er eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG; BFH-Beschluss vom 26.2.2008 - II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004 betreffend die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an eine GmbH; ebenso BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712).

    Enthält die Rechnung weder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer noch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann der Vorsteuerabzug nicht ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712 für einen polnischen Staatsangehörigen, der ein Gewerbe als Estrichleger angemeldet hatte).

    In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer anzugeben, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird (§ 27a Abs. 1 Satz 6 UStG; BFH-Beschluss vom 26.2.2008 - II B 6/08 BFH/NV 2008, 1004 betreffend die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an eine GmbH; BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712; im Anschluss daran ebenso BMF-Schreiben vom 1.7.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061:002, BStBl I, 2010, 625, mit der Einschränkung, dass allein die Erklärung des Steuerpflichtigen, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sein soll; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 30.8.2016 - 6 V 105/16; FG des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14, EFG 2017, 550).

    Denn jedenfalls genießt die Klägerin den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712).

  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14

    Klage auf Erteilung einer Steuernummer und auf Feststellung des örtlich

    Auszug aus FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
    Soweit die Klägerin die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke begehre -- nur insoweit lasse sich aus dem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14 ein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer herleiten --, könnte ihr diese gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 UStZustV vom Finanzamt Q erteilt werden.

    In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer anzugeben, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird (§ 27a Abs. 1 Satz 6 UStG; BFH-Beschluss vom 26.2.2008 - II B 6/08 BFH/NV 2008, 1004 betreffend die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an eine GmbH; BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712; im Anschluss daran ebenso BMF-Schreiben vom 1.7.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061:002, BStBl I, 2010, 625, mit der Einschränkung, dass allein die Erklärung des Steuerpflichtigen, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sein soll; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 30.8.2016 - 6 V 105/16; FG des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14, EFG 2017, 550).

    Die Revision wird vor dem Hintergrund des beim BFH unter dem Az. V R 11/17 anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14, EFG 2017, 550) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

  • BFH, 19.12.2007 - I R 19/06

    Nur eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler bei Wegzug in eine

    Auszug aus FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
    Der Beklagte verneine eine Betriebsstätte in Deutschland ohne Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung in den Urteilen BStBl II 2010, 398 und 2014, 791, nach welchen die Annahme betriebsstättenloser Einkünfte nicht möglich sei.

    Während ihres Tätigkeitszeitraums kann eine Verfügungsmacht der Klägerin über diesen Raum kaum nachvollziehbar verneint werden, und es ist jedenfalls nach Auffassung des BFH höchst zweifelhaft, ob betriebsstättenlose Einkünfte überhaupt denkbar sind (BFH-Urteil vom 19.12.2007 - I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398, BFH Beschluss vom 11.12.2013 - I R 4/13, BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791).

  • BFH, 26.02.2008 - II B 6/08

    Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an GmbH - Eingriff in

    Auszug aus FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
    Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Unternehmer, der eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, wenn er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG) oder wenn er eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG; BFH-Beschluss vom 26.2.2008 - II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004 betreffend die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an eine GmbH; ebenso BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712).

    In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer anzugeben, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird (§ 27a Abs. 1 Satz 6 UStG; BFH-Beschluss vom 26.2.2008 - II B 6/08 BFH/NV 2008, 1004 betreffend die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an eine GmbH; BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712; im Anschluss daran ebenso BMF-Schreiben vom 1.7.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061:002, BStBl I, 2010, 625, mit der Einschränkung, dass allein die Erklärung des Steuerpflichtigen, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sein soll; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 30.8.2016 - 6 V 105/16; FG des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14, EFG 2017, 550).

  • BFH, 11.12.2013 - I R 4/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der

    Auszug aus FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
    Während ihres Tätigkeitszeitraums kann eine Verfügungsmacht der Klägerin über diesen Raum kaum nachvollziehbar verneint werden, und es ist jedenfalls nach Auffassung des BFH höchst zweifelhaft, ob betriebsstättenlose Einkünfte überhaupt denkbar sind (BFH-Urteil vom 19.12.2007 - I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398, BFH Beschluss vom 11.12.2013 - I R 4/13, BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791).
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 13/07

    Gemeinschaftliche Tierhaltung bei Beteiligung einer juristischen Person keine

    Auszug aus FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
    Die Erteilung einer Steuernummer hat organisatorische Gründe; bindende Entscheidungen für das Verwaltungsverfahren werden durch die Zuteilung damit nicht getroffen (BFH-Urteil vom 5.11.2009 - IV R 13/07, BFH/NV 2010, 652).
  • BFH, 24.08.2017 - V R 11/17

    Zur Subsidiarität der Feststellungsklage bei Zweifeln an der örtlichen

    Auszug aus FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
    Die Revision wird vor dem Hintergrund des beim BFH unter dem Az. V R 11/17 anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14, EFG 2017, 550) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

    Auszug aus FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
    Im Streitfall bestehe die Nutzungsberechtigung an dem Zimmer im Hause N nur, um die vereinbarten Arbeiten zu erbringen; ein selbstständiger Anspruch auf Zutritt werde dadurch nicht begründet (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4.6.2008 - I R 30/07, BStBI II 2008, 922).
  • BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08

    Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines

    Auszug aus FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
    Denn nach dem BFH-Urteil vom 29.1.2009 - VI R 28/08 (BStBI II 2010, 166) müssten sich aus der Rechnung i.S. § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG (lediglich) der Erbringer der Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger der Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.
  • FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16

    Einstweilige Anordnung: Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer

    Auszug aus FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
    In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer anzugeben, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird (§ 27a Abs. 1 Satz 6 UStG; BFH-Beschluss vom 26.2.2008 - II B 6/08 BFH/NV 2008, 1004 betreffend die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an eine GmbH; BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712; im Anschluss daran ebenso BMF-Schreiben vom 1.7.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061:002, BStBl I, 2010, 625, mit der Einschränkung, dass allein die Erklärung des Steuerpflichtigen, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sein soll; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 30.8.2016 - 6 V 105/16; FG des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14, EFG 2017, 550).
  • BFH, 17.09.2003 - I R 12/02

    Verkaufsstelle als Betriebsstätte

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