Rechtsprechung
   FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1827
FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2009,1827)
FG Köln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2009,1827)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2009,1827)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1827) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß der Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer einer ausländischen Gesellschaft im deutschen Körperschaftsteueranrechnungsverfahren gegen die Grundfreiheiten der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit; Umfang der Anrechnung des abstrakten ...

  • Judicialis

    EGV Art. 56 Abs. 1; ; EGV Art. 58 Abs. 1; ; EGV Art. 58 Abs. 3; ; KStG § 30 Abs. 2; ; EStG § 36 Abs. 2; ; KStG § 46; ; AO § 175 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ("Meilicke II")

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ("Meilicke II")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische" Dividenden:

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische" Dividenden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anwendung des "alten" KSt-Anrechnungsverfahrens

  • ebnerstolz.de (Pressemitteilung)

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische" Dividenden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorlage an EuGH: Zur Anwendung des alten Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf ausländische Dividenden

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Steueranrechnung bei Auslandsdividenden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 1325
  • EFG 2009, 1491
  • NZG 2009, 985
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 6. März 2007 Bezug genommen (C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835).

    Der EuGH habe zwar im Meilicke-Urteil (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15, 16) bestätigt, dass bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär die von der im Ausland ansässigen Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden müsse, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft ergebe (ebenso schon Rn. 54 des Manninen-Urteils).

    Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nach den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477), Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) und Test Claimants(vom 12. Dezember 2006, Rs. C-446/04, Slg. 2006, I-11753) sei Deutschland nicht deshalb verpflichtet, weil es eine Doppelbesteuerung vermeiden müsse, sondern deshalb, weil Deutschland Auslandsdividenden nicht nachteiliger besteuern dürfe, als Inlandsdividenden.

    Aus den Urteilen der Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 22) ergebe sich, dass zur Vermeidung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nur die festgesetzte und gezahlte Körperschaftsteuer anzurechnen sei.

    Die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) nur insoweit zur Beseitigung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenzahlungen aus Art. 56 EG verpflichtet, als die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Anteilseigners durch eine deutsche Steuerbelastung verursacht werde.

    Entgegen des Klägervortrags könne dem Test Claimants-Urteil des EuGH (vom 12. Dezember 2006, C-446/04, Slg. 2006, I-11753) nicht entnommen werden, dass im Gegensatz zu den Aussagen des EuGH in Rn. 22 des Meilicke-Urteils (vom 6. März 2007, C-292/04, a.a.O.) für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht auf die tatsächlich entrichtete Steuer abzustellen sei.

    Der "Effet utile" des Gemeinschaftsrechts verbiete es jedoch, dass Deutschland sich seinen Verpflichtungen aus den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) dadurch entziehen könne, dass kein amtliches Muster für die Körperschaftsteuergutschriften auf Auslandsdividenden zur Verfügung gestellt werde.

    Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneine, werde angeregt, den EuGH zu der Frage zu ersuchen, welche Nachweise den Anteilsinhabern, die von Deutschland die Umsetzung der Rechtsprechung in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) begehrten, zumutbar seien.

    Sie sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996 und 1997) gemäß § 45 KStG, in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke) für M, Depot-Nr. 26.40.87.712".

    Die Bescheinigungen sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996) gemäß § 45 KStG in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke)" jeweils für die U GmbH.

    Dabei verkenne der Beklagte, dass es für die Körperschaftsteuergutschrift weder nach den §§ 28 Abs. 3, 30, 32 KStG a.F. noch nach Rn. 15 des Meilicke-Urteils des EuGH (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) auf den Prozentsatz ankomme, mit dem die Handelsbilanzgewinne der ausländischen Körperschaft durchschnittlich mit Körperschaftsteuer belastet seien.

    Die vorgelegten "Jahressteuerbescheinigungen" würden folglich keinen ordnungsgemäßen Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuerbelastung entsprechend der Meilicke- Entscheidung des EuGH (vom 6. März 2007, Rs. C-292/04, Slg. 2007, I-1835) darstellen, da dort offensichtlich keine "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" (im Sinne einer effektiven Körperschaftsteuerbelastung), sondern eine nominelle Körperschaftsteuerbelastung basierend auf dem allgemeinen Körperschaftsteuertarif bescheinigt worden sei.

    Letztendlich habe auch der EuGH im Urteil Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 38) bestätigt, dass spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Verkooijen vom 6. Juni 2000 (C-35/98, Slg. 2000, I-4071) die Unvereinbarkeit des deutschen Anrechnungsverfahrens mit dem Primärrecht festgestanden habe.

    Nach dem im Wege des Vorabersuchens im Streitfall ergangenen Urteil des EuGH vom 6. März 2007 (C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835) sind die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei der Anrechnung die von der Gesellschaft "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" berücksichtigt werden muss ( Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54; vom 6. März 2007, C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15).

    Die Kohärenz des deutschen Steuersystems ist im Hinblick auf das mit der deutschen Regelung des Anrechnungsverfahrens verfolgte Ziel der Verhinderung der Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen gewährleistet, soweit der Zusammenhang zwischen der dem Aktionär gewährten Steuervergünstigung und der geschuldeten Körperschaftsteuer aufrechterhalten wird ( EuGH-Urteil vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 29).

    Möglicherweise könnte hier der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers berührt sein, der allerdings - trotz der spätestens seit dem Meilicke-Urteil des EuGH (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) offensichtlichen Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses ausländischer Dividenden vom deutschen Anrechnungsverfahren und der intensiven Diskussion im Schrifttum hinsichtlich der daraus resultierenden Umsetzungsprobleme - untätig geblieben ist und in Anbetracht dessen, dass das Anrechnungsverfahren mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 abgeschafft wurde, auch in Zukunft untätig bleiben dürfte.

    Hilfsweise für den Fall, dass der Steuerpflichtige die Beweismittel etwa für die Berechnung der ausländischen Körperschaftsteuer nicht beschaffen kann, wird vertreten, dass die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Steuerverwaltung ( § 85 AO) und des Untersuchungsgrundsatzes ( § 88 AO) die Möglichkeit nutzen müsste, die ihr die Umsetzung der EG-Amtshilfe-Richtlinie in den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt (vgl. Scherer, DStR 2008, 1274, 1276; ähnlich Generalanwalt Tizzano, Schlussantrag vom 10. November 2005 in der Rs. Meilicke, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 29; Sedemund, IStR 2005, 814; Hamacher/Hahne, DB 2004, 2386, 2387).

    Indem die Vorlage von Bescheinigungen durch das EURLUmsG vom 8. Dezember 2004 rückwirkend ab dem 28. Oktober 2004 nicht mehr die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden eröffnet, erscheint die Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er aus den Entscheidungen in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) ableitbar ist, praktisch unmöglich (vgl. Hahn, IStR 2005, 145, 148).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nach den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477), Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) und Test Claimants(vom 12. Dezember 2006, Rs. C-446/04, Slg. 2006, I-11753) sei Deutschland nicht deshalb verpflichtet, weil es eine Doppelbesteuerung vermeiden müsse, sondern deshalb, weil Deutschland Auslandsdividenden nicht nachteiliger besteuern dürfe, als Inlandsdividenden.

    Aus den Urteilen der Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 22) ergebe sich, dass zur Vermeidung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nur die festgesetzte und gezahlte Körperschaftsteuer anzurechnen sei.

    Die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) nur insoweit zur Beseitigung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenzahlungen aus Art. 56 EG verpflichtet, als die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Anteilseigners durch eine deutsche Steuerbelastung verursacht werde.

    Der "Effet utile" des Gemeinschaftsrechts verbiete es jedoch, dass Deutschland sich seinen Verpflichtungen aus den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) dadurch entziehen könne, dass kein amtliches Muster für die Körperschaftsteuergutschriften auf Auslandsdividenden zur Verfügung gestellt werde.

    Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneine, werde angeregt, den EuGH zu der Frage zu ersuchen, welche Nachweise den Anteilsinhabern, die von Deutschland die Umsetzung der Rechtsprechung in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) begehrten, zumutbar seien.

    Die Sonderbehandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen durch Art. 97 § 9 Abs. 3 Satz 2 EGAO belege, dass § 175 Abs. 2 Satz 2 AO speziell zur Abschaffung wohlerworbener Rechte aus der Manninen-Rechtsprechung des EuGH ( Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477) geschaffen worden sei.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei der Anrechnung die von der Gesellschaft "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" berücksichtigt werden muss ( Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54; vom 6. März 2007, C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15).

    In der Regel dürfte es nämlich faktisch unmöglich sein, von der ausländischen Körperschaft eine Bescheinigung zu bekommen, die den Vorgaben des § 44 KStG a.F. entspricht (vgl. Tiedtke/Szczesny, GmbHR 2007, 1086, 1090; Sedemund, IStR 2007, 245, 246 und IStR 2005, 814; Thömmes, IWB Fach 11a, S. 1131, 1136; Rehm/Nagler, GmbHR 2007, 381, 383; Gosch, DStR 2004, 1988, 1992 und StBp 2004, 338, 339; Ritzer/Stangl, DStR 2004, 2176, 2180; Balster/Petereit, DStR 2004, 1985, 1988; Gosch, DStR 2004, 1988, 1992; Delbrück/Hamacher, IStR 2007, 627, 630; Balmes/Ribbrock, BB 2006, 17; Müller-Gatermann, JbFfStR 2005/2006, 59; Schnitger, FR 2004, 1357, 1371).

    Dem Senat ist bewusst, dass Schwierigkeiten bei der Feststellung der tatsächlich entrichteten Steuer auf alle Fälle kein Hemmnis für den freien Kapitalverkehr rechtfertigen können (Urteil des EuGH vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54).

    Indem die Vorlage von Bescheinigungen durch das EURLUmsG vom 8. Dezember 2004 rückwirkend ab dem 28. Oktober 2004 nicht mehr die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden eröffnet, erscheint die Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er aus den Entscheidungen in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) ableitbar ist, praktisch unmöglich (vgl. Hahn, IStR 2005, 145, 148).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Den Unions-Bürgern könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie nicht unter Anwendung des Grundig Italiana-Urteils des EuGH (vom 24. September 2002 C-255/00, Slg. 2002, I-8003 Rn. 41) binnen 6 Monaten seit dem Gesetz vom 9. Dezember 2004 die Körperschaftsteuerbescheinigungen vorgelegt hätten.

    Zumindest nach Ablauf einer Übergangsfrist von 6 Monaten dürfe entsprechend des Grundig Italiana-Urteils des EuGH (vom 24. September 2002 C-255/00, Slg. 2002, I-8003 Rn. 41) die Anwendung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO zweifelsfrei sein.

    Eine allgemeine (nicht nur auf die konkrete Rechtsprechung bezogene) rückwirkende Verkürzung von Ausschlussfristen ist nach der Rechtsprechung des EuGH zwar grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. EuGH vom 9. Februar 1999, C-343/96 -Dilexport, Slg. 1999, I-579 Rn. 40 f.; vgl. auch EuGH vom 11. Juli 2002, C-62/00 -Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325 Rn. 36 ff.; vom 24. September 2002, C-255/00 -Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 35 ff.) Allerdings gibt es bei Änderungen allgemeiner Verfahrensnormen Schranken.

    So muss die Fristverkürzung insbesondere eine Übergangsregelung enthalten, die dem Einzelnen eine Frist einräume, die ausreiche, um nach Erlass der Regelung ohne Überstürzung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 37 f.; Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-62/00 - Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325 Rn. 38).

    Dabei kann eine sechsmonatige Übergangsfrist bereits angemessen sein (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 - Grundig Italiana, a.a.O.).

    Sie muss gewährleisten, dass der die gewöhnliche Sorgfalt anwendende Steuerpflichtige die Zeit hat, Kenntnis von der Neuregelung zu nehmen und den entsprechenden Antrag unter Voraussetzungen vorzubereiten, die die Erfolgschancen nicht beeinträchtigen (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 -Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 40).

  • BFH, 27.04.2005 - I R 114/03

    KSt - Anrechnung bis VZ 1996

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Für die Jahre vor 1996 - also auch bezüglich des Streitjahres 1995 - werden innerhalb des BFH zwischen dem I. und dem VIII. Senat (I. Senat: Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988; VIII. Senat: Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925) divergierende Auffassungen dazu vertreten, ob es zum Zwecke der Körperschaftsteueranrechnung zwingend der Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung bedarf.

    Der I. Senat hingegen war der Ansicht, dass die Körperschaftsteueranrechnung vor 1996 wegen der damaligen Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG auch ohne Erfassung der Körperschaftsteuergutschrift als Kapitaleinkünfte zulässig sei (z.B. Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988 m.w.N.).

    Von dem Grundsatz, dass eine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn die Festsetzung höherer Einkünfte begehrt wird, besteht nämlich eine Ausnahme, wenn andernfalls die Anrechnung einer höheren Körperschaftsteuer nicht möglich wäre ( BFH-Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988).

    Es erweist sich dann als notwendig, die entsprechenden Einnahmen bei der Veranlagung zu erfassen, also die Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend zu erhöhen ( § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG a.F.; BFH-Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, a.a.O., m.w.N.).

    Damit folgt der Senat der Auffassung des I. Senats des BFH (Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988 m.w.N.; a.A. VIII. Senat des BFH, Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 m.w.N.; trotz der in diesem Punkt bestehenden Abweichung zwischen dem I. und dem VIII. Senat bedarf es nach Auffassung des I. Senats keiner Anfrage gemäß § 11 Abs. 2 FGO, weil der Geschäftsverteilungsplan des BFH für Streitfragen der erwähnten Art zwischenzeitlich die Alleinzuständigkeit des I. Senats vorsehe, s. Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, a.a.O.).

  • BFH, 08.05.2008 - VI R 12/05

    Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des tatsächlich gewollten Klagebegehrens, ist der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB zu ermitteln ( BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589; vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, BStBl II 2009, 116).

    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen ( BFH-Urteil vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, a.a.O.; Beschluss vom 8. Mai 2007 X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499).

    Ungeachtet der Frage, ob dies dem Grunde nach auch für Erklärungen rechtskundiger Personen gilt (bejahend: BFH-Urteil vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, a.a.O.; verneinend: BFH-Urteil vom 26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800), ist die Erklärung eines Rechtskundigen (z.B. Rechtsanwalt) jedenfalls dann einer Auslegung zugänglich, wenn dieser sich über die rechtliche Tragweite seiner Erklärung nicht im Klaren sein konnte (Arg. ex BFH-Urteil vom 26. April 2006 II R 35/06, a.a.O.), an seine Erklärung sind lediglich strengere Auslegungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, a.a.O.).

  • BFH, 28.04.1993 - I R 100/92

    Bei Streit über Höhe anzurechnender Körperschaftsteuer hat FA durch

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Die Berücksichtigung der Körperschaftsteueranrechnung im Steuererhebungsverfahren erfolgt - soweit wie vorliegend Streit besteht - im Verfahren bezüglich des Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1993 I R 100/92, BStBl II 1993, 836).

    Nach Auffassung des I. und VI. Senats des BFH bildet § 218 Abs. 2 AO eine selbständige Rechtsgrundlage für die Änderung der Steueranrechnung - vorbehaltlich des Bestehens der übrigen Voraussetzungen für eine solche Steueranrechnung (s. BFH-Urteil vom 28. April 1993 I R 100/92, BStBl II 1993, 836; vom 5. Mai 1993 VI R 91/93, BFH/NV 1994, 862).

    (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klage ursprünglich nicht gegen die Anrechnungsverfügung gerichtet, so dass der Aspekt nicht zum Tragen kommt, dass bei einer Anfechtung der Anrechnungsverfügung das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO ergeht ( BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 VII R 141/92, BStBl II 1993, 836).

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Für die Jahre vor 1996 - also auch bezüglich des Streitjahres 1995 - werden innerhalb des BFH zwischen dem I. und dem VIII. Senat (I. Senat: Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988; VIII. Senat: Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925) divergierende Auffassungen dazu vertreten, ob es zum Zwecke der Körperschaftsteueranrechnung zwingend der Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung bedarf.

    Der VIII. Senat vertrat die Auffassung, dass sowohl ab 1996 als auch in den Jahren davor die Anrechnung der Körperschaftsteuer nur möglich sei, wenn die entsprechenden Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuerveranlagung erfasst würden (z.B. BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 m.w.N.).

    Damit folgt der Senat der Auffassung des I. Senats des BFH (Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988 m.w.N.; a.A. VIII. Senat des BFH, Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 m.w.N.; trotz der in diesem Punkt bestehenden Abweichung zwischen dem I. und dem VIII. Senat bedarf es nach Auffassung des I. Senats keiner Anfrage gemäß § 11 Abs. 2 FGO, weil der Geschäftsverteilungsplan des BFH für Streitfragen der erwähnten Art zwischenzeitlich die Alleinzuständigkeit des I. Senats vorsehe, s. Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, a.a.O.).

  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Auch diese schließt in der nach dem Gesetz erforderlichen Weise das außergerichtliche Vorverfahren förmlich ab ( BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BStBl II 2002, 176).

    § 44 Abs. 1 FGO fordert die erfolglose Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht nur, um die Finanzgerichte vor nicht hinreichend vorbereiteten Klagen zu schützen, sondern hat auch Bedeutung für den Rechtsuchenden, der so einen zusätzlichen kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, und gibt der Verwaltung die Möglichkeit der Selbstkontrolle ( BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, a.a.O.).

    Der Schutz des Steuerpflichtigen, den § 44 FGO nicht zuletzt anstrebt, würde sich ins Gegenteil verkehren ( BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, a.a.O.).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Bezüglich des Erfordernisses einer angemessenen Übergangsfrist werde neben dem Grundig Italiana-Urteil auch auf das im EuGH-Urteil vom 10. April 2008 (Rs. C-309/96, Marks & Spencer, IStR 2008, 664) zitierte Urteil des EuGH vom 11. Juli 2002 (Rs. C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325) hingewiesen.

    Eine allgemeine (nicht nur auf die konkrete Rechtsprechung bezogene) rückwirkende Verkürzung von Ausschlussfristen ist nach der Rechtsprechung des EuGH zwar grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. EuGH vom 9. Februar 1999, C-343/96 -Dilexport, Slg. 1999, I-579 Rn. 40 f.; vgl. auch EuGH vom 11. Juli 2002, C-62/00 -Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325 Rn. 36 ff.; vom 24. September 2002, C-255/00 -Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 35 ff.) Allerdings gibt es bei Änderungen allgemeiner Verfahrensnormen Schranken.

    So muss die Fristverkürzung insbesondere eine Übergangsregelung enthalten, die dem Einzelnen eine Frist einräume, die ausreiche, um nach Erlass der Regelung ohne Überstürzung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 37 f.; Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-62/00 - Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325 Rn. 38).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Zur Begründung des Antrags beriefen sie sich auf das Verkooijen-Urteil des EuGH (vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98, EuGHE I 2001, 1327).

    Letztendlich habe auch der EuGH im Urteil Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 38) bestätigt, dass spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Verkooijen vom 6. Juni 2000 (C-35/98, Slg. 2000, I-4071) die Unvereinbarkeit des deutschen Anrechnungsverfahrens mit dem Primärrecht festgestanden habe.

    Die Sicherstellung des Körperschaftsteuersubstrats ist in diesem System nach der Kohärenz nicht erforderlich, da Vor- und Nachteil bei verschiedenen Steuerpflichtigen eintreten (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 6. Juni 2000, Rs. C-35/98 -Verkooijen, Slg. 2000, I-4071 Rn. 56 ff.).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BFH, 06.10.1993 - I R 101/92

    Materiell-rechtlich vorgeschriebene Steuerbelastung - Bescheinigung -

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 91/93

    Verfahren bei Streit über Lohnsteuer-Anrechnung

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

  • BFH, 24.06.1993 - VII R 141/92

    Vorrangigkeit des Abrechnungsverfahrens als spezielleres Verfahren gegenüber dem

  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

  • BFH, 26.04.2006 - II R 35/06

    Bedarfswertfeststellung bei Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile; Einlegung

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 04.07.2002 - V R 10/01

    Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

  • BFH, 24.03.1999 - I R 48/98

    Kapitaleinkünfte bei nicht anrechenbarer Körperschaftsteuer

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • BFH, 08.05.2007 - X B 43/06

    Prozesserklärung; Auslegung

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 75/98

    Nachträgliche Körperschaftsteuerbescheinigung

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Vorangegangen waren die jeweiligen Anrufungsbeschlüsse des Finanzgerichts (FG) Köln vom 24. Juni 2004  2 K 2241/02, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1374, sowie vom 14. Mai 2009  2 K 2241/02, abgedruckt in EFG 2009, 1491.

    Eine derartige Einschränkung hat der EuGH indessen in den Entscheidungen zur deutschen Rechtslage nicht gemacht, obwohl hierzu insbesondere deshalb hinreichender Anlass bestanden hätte, weil der Vorlagebeschluss des FG (in EFG 2009, 1491, unter B.III.2.d der Gründe) ausdrücklich die mögliche Vernichtung von Unterlagen und einen fehlenden Herausgabeanspruch als solche Gründe praktischer Unmöglichkeit angeführt hatte.

  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

    Der Beklagte stellte das Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 08.07.2005 antragsgemäß ruhend und verlängerte die Anordnung der Verfahrensruhe auf Antrag der Klägerin nachfolgend mit Verfügung vom 24.06.2009 im Hinblick auf das zwischenzeitlich auf das zweite Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 14.05.2009 (2 K 2241/02, EFG 2009, 1491) beim EuGH anhängig gewordene Verfahren "Meilicke II" (C-262/09).

    Dabei hatte der EuGH auch darüber zu befinden, ob die Regelung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO, wonach rückwirkend die Vorlage einer Steuerbescheinigung nach dem 28.10.2004 nicht mehr als rückwirkendes Ereignis anzuerkennen ist und daher die Berücksichtigung der Bescheinigung verfahrensrechtlich unmöglich gemacht wird, ohne dass eine Übergangsfrist zur Geltendmachung der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer eingeräumt wurde, mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz und dem Prinzip des "effet utile" vereinbar ist (vgl. auch FG Köln, Vorlagebeschluss vom 14.05.2009 - 2 K 2241/02, EFG 2009, 1491).

  • FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines Bescheids über die Feststellung des

    Der EuGH hatte hierbei auch zu entscheiden, ob der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz und das Prinzip des "effet utile" der Regelung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO entgegenstand, wonach rückwirkend die Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung nach dem 28.10.2004 (Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO) nicht mehr als rückwirkendes Ereignis anzuerkennen war und daher die Berücksichtigung der Bescheinigung verfahrensrechtlich unmöglich gemacht wurde, ohne dass eine Übergangsfrist zur Geltendmachung der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer eingeräumt worden war (vgl. auch FG Köln, Vorlagebeschluss vom 14.5. 2009 2 K 2241/02, EFG 2009, 1491).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht