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   FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10   

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FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10 (https://dejure.org/2014,1883)
FG Köln, Entscheidung vom 15.01.2014 - 13 K 3735/10 (https://dejure.org/2014,1883)
FG Köln, Entscheidung vom 15. Januar 2014 - 13 K 3735/10 (https://dejure.org/2014,1883)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Behandlung einer anlässlich einer Generalaudienz in Rom dem Papst übergebenen Spende

  • Betriebs-Berater

    Spende an den Papst nicht abzugsfähig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuwendungen an den Papst nicht abzugsfähig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuwendungen an den Papst nicht abzugsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Die Quittung des Staatssekretärs seiner Heiligkeit - nutzt wohl nur im Himmel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spende an den Papst

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Spende an den Papst kann nicht steuerlich abgesetzt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Spende an Papst nicht absetzbar - Die Quittung des Staatssekretärs seiner Heiligkeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Spende an den Papst ist steuerlich nicht absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spende an den Papst nicht absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spende an den Papst in Deutschland nicht absetzbar

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Spende an den Papst nicht absetzbar - Steuerberatungs-GmbH spendierte Papst Benedikt Geld für einen guten Zweck

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug einer Spende an den Papst

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Spende an den Papst

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Spende an den Papst nicht abzugsfähig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • welt.de (Pressemeldung, 17.02.2014)

    Eine Spende an den Papst ist nicht absetzbar

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Spende an den Papst steuerlich absetzbar?

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Spende an Papst absetzbar?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Spende an den Papst nicht absetzbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Spende an den Papst ist nicht absetzbar - Vatikan als Empfänger der Zuwendung gehört weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 471
  • EFG 2014, 667
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10

    Berücksichtigung einer Zuwendung an eine in Rom registrierte Vereinigung für den

    Auszug aus FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
    Weiterhin verweist die Klägerin auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Bremen vom 8. Juni 2011 (Urteil in der Sache 1 K 63/10, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2012, 1321), wonach die von ausländischen Spendenempfängern ausgestellte Zuwendungsbestätigung nicht dem deutschen Vordruck entsprechen müsse.

    Die weitergehende Voraussetzung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 KStG für die Abziehbarkeit der Zuwendung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann, ist allerdings für Zuwendungen die - wie im Streitfall - bis zum 31. Dezember 2009 geleistet worden sind, nicht anzuwenden (vgl. § 34 Abs. 8a Satz 7 KStG; ebenso zu dem Fall einer Spende an eine ausländische Kirche im Jahr 2004: Finanzgericht Bremen, Urteil vom 8. Juni 2011 1 K 63/10, DStRE 2012, 1321).

    Der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts Bremen (DStRE 2012, 1321) vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BFH, 12.09.1990 - I R 65/86

    Spenden - Freiwillige Leistung - Fehlende Gegenleistung - Förderung des

    Auszug aus FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
    Nach langjähriger und gesicherter, vom erkennenden Senat geteilter, Rechtsprechung des BFH sind Spenden von den (sonstigen) Betriebsausgaben abzugrenzen (vergleiche z.B. BFH-Urteile vom 25. November 1987 I R 146/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220 und vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258 jeweils m.w.N.).

    Überwiegen diese Ziele im Zeitpunkt der Zuwendung deutlich, so handelt es sich um Spenden im Sinne der Vorschrift, auch wenn für die Aufwendungen ein mehr oder weniger klar hervortretender betrieblicher Nebenanlass besteht (vgl. BFH, BStBl II 1991, 258 unter II. 3. b.).

    Der Spendenabzug hängt in den Fällen der Spende an öffentlich-rechtliche Dienststellen oder juristische Personen nicht davon ab, dass die empfangende Stelle den erhaltenen Betrag unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet oder zumindest selbst über dessen Verwendung entscheiden kann; es ist vielmehr unschädlich, wenn ihr der Spender die Weiterleitung des Betrags an eine andere gemeinnützige Organisation aufgibt und sie dieser Vorgabe entsprechend verfährt (vgl. zur so genannten "Durchlaufspende" an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die mit der Maßgabe geleistet werden, dass der gespendete Betrag an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft weiterzuleiten sei, BFH-Urteile in BStBl II 1991, 258 und BStBl II 1994, 683).

  • BFH, 30.06.2010 - II R 12/09

    Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und

    Auszug aus FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
    Die Anerkennung als inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts setzt eine vorherige Verleihung voraus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48 m.w.N.).

    Diese besondere Privilegierung beruht auf historischen Gründen und ist verfassungsrechtlich durch die Regelungen in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV vorgegeben (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).

  • BFH, 24.11.1993 - X R 5/91

    Zu verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich § 51 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 b

    Auszug aus FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
    Nach der danach im Streitjahr 2007 zunächst maßgeblichen Rechtslage (§ 9 KStG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 EStDV in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements i.V.m. R 10b.1 EStR) sind Spenden nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist (zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage bis 2006/auf Antrag auch 2007 vgl. § 49 EStDV und BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 5/91, BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683).

    Der Spendenabzug hängt in den Fällen der Spende an öffentlich-rechtliche Dienststellen oder juristische Personen nicht davon ab, dass die empfangende Stelle den erhaltenen Betrag unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet oder zumindest selbst über dessen Verwendung entscheiden kann; es ist vielmehr unschädlich, wenn ihr der Spender die Weiterleitung des Betrags an eine andere gemeinnützige Organisation aufgibt und sie dieser Vorgabe entsprechend verfährt (vgl. zur so genannten "Durchlaufspende" an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die mit der Maßgabe geleistet werden, dass der gespendete Betrag an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft weiterzuleiten sei, BFH-Urteile in BStBl II 1991, 258 und BStBl II 1994, 683).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-25/10

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Auszug aus FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
    Das Gericht hat die Klägerin unter Berücksichtigung der vom EuGH in den Entscheidungen "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Urteil vom 14. September 2006, Rs C-386/04, Slg. 2006, I-8203), "Persche" und "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." (Urteil vom 10. Februar 2011, Rs C-25/10, Slg. 2011, I-497) aufgestellten Voraussetzungen aufgefordert, aufzuklären, wer der tatsächliche Empfänger der Spende gewesen ist, und die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung i. S. d. §§ 59, 60, 61 Abs. 1, 63 AO durch Vorlage einer ins Deutsche übersetzten Fassung der Satzung, des Stiftungsgeschäftes oder der sonstigen Verfassung sowie einer Darlegung der tatsächlichen Geschäftsführung darzulegen, da eine Stattgabe der Klage voraussetze, dass das dem Klagebegehren entgegenstehende innerstaatliche Recht durch den AEUV überlagert werde.

    Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und dem Senat besteht Einvernehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH in den Verfahren "Persche" und "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." (Urteile vom 14. September 2006, Rs C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Rdnr. 24 und vom 10. Februar 2011, Rs C-25/10, Slg. 2011, I-497, Rdnr. 15) sowie dem Verfahren "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Urteil vom 14. September 2006, Rs. C- 386/04, Slg. 2006, I-8203, Rdnr. 22) ausgehend von der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG (zwischenzeitlich aufgehoben) auch Spenden in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV fallen.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
    Das Gericht hat die Klägerin unter Berücksichtigung der vom EuGH in den Entscheidungen "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Urteil vom 14. September 2006, Rs C-386/04, Slg. 2006, I-8203), "Persche" und "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." (Urteil vom 10. Februar 2011, Rs C-25/10, Slg. 2011, I-497) aufgestellten Voraussetzungen aufgefordert, aufzuklären, wer der tatsächliche Empfänger der Spende gewesen ist, und die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung i. S. d. §§ 59, 60, 61 Abs. 1, 63 AO durch Vorlage einer ins Deutsche übersetzten Fassung der Satzung, des Stiftungsgeschäftes oder der sonstigen Verfassung sowie einer Darlegung der tatsächlichen Geschäftsführung darzulegen, da eine Stattgabe der Klage voraussetze, dass das dem Klagebegehren entgegenstehende innerstaatliche Recht durch den AEUV überlagert werde.

    Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und dem Senat besteht Einvernehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH in den Verfahren "Persche" und "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." (Urteile vom 14. September 2006, Rs C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Rdnr. 24 und vom 10. Februar 2011, Rs C-25/10, Slg. 2011, I-497, Rdnr. 15) sowie dem Verfahren "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Urteil vom 14. September 2006, Rs. C- 386/04, Slg. 2006, I-8203, Rdnr. 22) ausgehend von der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG (zwischenzeitlich aufgehoben) auch Spenden in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV fallen.

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10

    Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

    Auszug aus FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
    Vielmehr haben die Steuerpflichtigen die entsprechenden Nachweise beizubringen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1539 - Rückverweisung und Abschlussentscheidung in dem Verfahren Persche; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 2439/10 E, EFG 2013, 678).
  • OLG Köln, 06.11.1998 - 20 U 73/98

    Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen fehlerhafter

    Auszug aus FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
    Es handelt sich insoweit nicht um ggf. durch das Gericht von Amts wegen zu ermittelndes ausländisches Recht (vgl. dazu z.B. BGH-Urteil vom 23. Juni 2006 II ZR 305/01, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2685; BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFHE 242, 34, BFH/NV 2013, 1872; einschränkend Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 6. November 1998 20 U 73/98, Gerling Informationen 2000, 169), sondern vorrangig um einen klaren, eindeutigen Sachverhaltsvortrag.
  • BFH, 27.05.2009 - X R 46/05

    Abzug einer Auslandsspende: Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der nationalen

    Auszug aus FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
    Vielmehr haben die Steuerpflichtigen die entsprechenden Nachweise beizubringen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1539 - Rückverweisung und Abschlussentscheidung in dem Verfahren Persche; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 2439/10 E, EFG 2013, 678).
  • FG Münster, 08.03.2012 - 2 K 2608/09

    Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein!

    Auszug aus FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
    Vielmehr haben die Steuerpflichtigen die entsprechenden Nachweise beizubringen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1539 - Rückverweisung und Abschlussentscheidung in dem Verfahren Persche; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 2439/10 E, EFG 2013, 678).
  • BGH, 23.06.2003 - II ZR 305/01

    Umfang der Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Berücksichtigung

  • BFH, 13.06.2013 - III R 63/11

    Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

  • BFH, 05.04.2006 - I R 20/05

    Voraussetzungen für Abzug einer "Durchlaufspende"

  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

  • BFH, 05.02.1992 - I R 63/91

    Voraussetzungen für Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3 a KStG

  • BFH, 20.01.1988 - I R 146/85

    Bewertung unter dem Nennwert - Unverzinslichkeit - Langfristige

  • BFH, 17.09.2013 - I R 16/12

    Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

  • FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12

    Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden -

    Dies erkennt auch die Verwaltung weiterhin an (EStH 2013 zu § 10b EStG R 10b 1. Abs. 2 S. 2; s. a. FG Köln Urteil vom 15.01.2014 13 K 3735/10, EFG 2014, 667 Tz. 51 juris, Rev. zugelassen wegen der Beschr. der Privilegierungstatbestände betr. die Mitgliedstaaten der EU in § 10b EStG/§ 9 KStG, Rev. zwischenzeitlich zurückgenommen).
  • FG München, 31.03.2022 - 10 K 1766/20

    Spendenabzug für Spende an gemeinnützige Stiftung in der Schweiz

    Das FA berufe sich auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 15. Januar 2014 (13 K 3735/10, EFG 2014, 667), dem es entnehme, dass Zuwendungen an Empfänger in Drittstaaten auch nach der Erweiterung der Abziehbarkeit von Spenden in EU- und EWR-Staaten einkommensteuerlich in keinem Fall abziehbar seien.

    Der Ausschluss von Zuwendungsempfängern in Drittstaaten trotz der auf diese Staaten erstreckten Kapitalverkehrsfreiheit wird jedoch vor dem Hintergrund einer auf Seiten des jeweiligen Drittstaats nicht bestehenden Amtshilfe- oder Beitreibungsverpflichtung und der entsprechenden Einschränkung des EuGH in der Entscheidung zur Rechtsache Persche vor dem Hintergrund einer wirksamen Steueraufsicht (EuGH-Urteil vom 27. Januar 2009 Rs. C-318/07 "Persche", Slg. 2009, I-359) von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Köln, Urteil vom 15. Januar 2014 13 K 3735/10, EFG 2014, 667; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015 3 K 1766/13, DStRE 2016, 1495) und Teilen des Schrifttums für gerechtfertigt und damit europarechtskonform gehalten (Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10b EStG Rn. 47; Unger in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG, 2020, § 10b Rn. 55.2; Pust in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 10b Rn. 23).

    Der erkennende Senat schließt sich der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Ansicht im Schrifttum an, wonach im Fall des Fehlens einer Verpflichtung zur Gewährung von Amts- und Beitreibungshilfe des Drittstaats trotz Erstreckung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV auf diese Staaten bezogene Sachverhalte im Ergebnis ein Abzug von Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in diesem Drittstaat ausscheidet (FG Köln, Urteil vom 15. Januar 2014 13 K 3735/10, EFG 2014, 667; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015 3 K 1766/13, DStRE 2016, 1495; Pust in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 10b Rn. 23).

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