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   FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04   

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FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04 (https://dejure.org/2008,15031)
FG Köln, Entscheidung vom 19.03.2008 - 14 K 5045/04 (https://dejure.org/2008,15031)
FG Köln, Entscheidung vom 19. März 2008 - 14 K 5045/04 (https://dejure.org/2008,15031)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1; StraBEG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Festsetzung der ESt im Hinblick auf das StraBEG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung: Festsetzung der ESt im Hinblick auf das StraBEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
    Eine korrekturbedürftige Rechtslage in Form eines Vollzugsdefizits habe das BVerfG im Bereich der Kapitaleinkünfte für die Jahre vor 1990 (Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654) und bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften für die Jahre 1997 und 1998 (Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56) festgestellt.

    Ein strukturelles Erhebungsdefizit, wie es das BVerfG bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, a.a.O.) und privaten Spekulationsgeschäften (Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, a.a.O.) festgestellt hat, besteht im Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eindeutig nicht.

    Erst wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (vgl. BFH-Beschluss vom 29.10.2003, V B 45/03, BFH/NV 2004, 540 unter Hinweis auf das BVerfG-Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
    Eine korrekturbedürftige Rechtslage in Form eines Vollzugsdefizits habe das BVerfG im Bereich der Kapitaleinkünfte für die Jahre vor 1990 (Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654) und bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften für die Jahre 1997 und 1998 (Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56) festgestellt.

    Ein strukturelles Erhebungsdefizit, wie es das BVerfG bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, a.a.O.) und privaten Spekulationsgeschäften (Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, a.a.O.) festgestellt hat, besteht im Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eindeutig nicht.

    Verfassungsrechtlich verboten ist lediglich der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH-Beschluss vom 19.12.2007, IX B 219/07, BFH/NV 2008, 467 jeweils unter Hinweis auf das BVerfG-Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, a.a.O.).

  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
    Zwar hält der 10. Senat des FG Köln in seinem Vorlagebeschluss vom 22.09.2005 (10 K 1880/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1878) die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG insoweit für verfassungswidrig, als sie für gesetzestreue Steuerpflichtige zu einer höheren steuerlichen Belastung führen als das StraBEG für Steuerstraftäter.

    Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des 10. Senats des FG Köln vom 22.09.2005 (10 K 1880/05, a.a.O.) wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen.

  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 18 K 12/05

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften; Vorliegen eines

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
    Denn selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, dass die durch das StraBEG ausgelöste unterschiedliche Behandlung von steuerehrlichen und steuerunehrlichen Bürgern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, würde ihn eine Nichtigerklärung des StraBEG durch das BVerfG nicht begünstigen, da nicht zwingend wäre, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung treffen würde, die in seinem Sinne läge (vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16.02.2005, 11 K 1528/04, n.v., nachfolgend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007, 14 A 1256/05, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 262; FG Köln, Urteil vom 01.03.2007, 9 K 7050/02, EFG 2007, 1159; FG Düsseldorf Urteil vom 16.03.2007, 18 K 12/05 E, EFG 2007, 1607).

    Trotz der der Steueramnestie innewohnenden Ungleichheit besteht kein Grund für die Annahme, dass das BVerfG die Vorschriften der §§ 18, 32a EStG für nichtig erklären würde (siehe auch FG Düsseldorf Urteil vom 16.03.2007, 18 K 12/05 E, a.a.O.).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
    Zwar habe das BVerfG (Urteil vom 27.06.1991 2 BvL 3/89, BStBl II 1991, 652) im Verfahren eines steuerehrlichen Bürgers gegen die Besserstellung durch das StrbEG 1990 entschieden, dass eine Vorlage unzulässig sei.

    Nach Auffassung des BVerfG widerspricht es dem verfassungsrechtlichen Postulat der Besteuerungsgleichheit, einen besonderen Befreiungstatbestand auf ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige auszudehnen, wenn der Befreiungstatbestand lediglich dem bisher steuerverkürzenden Steuerpflichtigen den Weg zur Legalität ebnen will (BVerfG-Urteil vom 27.06.1991, 2 BvL 3/89, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 26.08.2005 - 16 K 465/02

    Kostenpauschale für Abgeordnete; Fahrkosten als Werbungskosten; Kostenpauschale

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
    Würde den Steuerunehrlichen - wie vom Kläger vorgeschlagen - wie bisher nur in Form der Straffreiheit ein Anreiz zur freiwilligen Rückkehr in die Legalität geboten, so würde dies, weil diese weiter darauf hoffen würden, dass der steuerlich erhebliche Sachverhalt nicht aufgedeckt wird, umso mehr den Anspruch auf Gleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen berühren, die bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ihre Einkünfte in vollem Umfang erklären (in diesem Sinne auch Niedersächsisches FG Urteil vom 26.08.2005, 16 K 465/02 E, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2006, 1094).
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
    Auch ist es eine Frage seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, in welchem Umfang er solche Sachverhalte einer Sonderregelung unterwerfen will (vgl. BVerfG-Urteil vom 15.12.1959, 1 BvL 10/55, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 10, 234).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
    Es ist nämlich zu bedenken, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden muss, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).
  • FG Niedersachsen, 05.10.1988 - VII 516/86
    Auszug aus FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
    Nach Auffassung des Niedersächsischen FG (Urteil vom 05.10.1986, VII 516/86) sei die über die Straffreiheit hinausgehende Steuerbefreiung eine Verhöhnung der Steuerehrlichen gewesen; das StrBEG 1990 habe Steuerhinterzieher begünstigt, ohne dass dies durch den Gesetzeszweck geboten gewesen sei.
  • FG Münster, 17.01.1989 - X 8251/86

    Verfassungskonformität von Art. 17 § 2 Steuerreformgesetz 1990 ; Anforderungen

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04
    Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster (Urteil vom 17.01.1989, X 8251/86 E) sei der im StrbEG 1990 vorgesehene Verzicht auf eine Nachversteuerung verfassungswidrig gewesen, da der steuerehrliche Bürger keine steuerliche Begünstigung seiner Einkünfte verlangen könne.
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • Drs-Bund, 01.07.2003 - BT-Drs 15/1309
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

  • FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02

    Abgrenzung eines Gewerbebetriebes von einer nur vermögensverwaltenden privaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2007 - 14 A 1256/05

    Heranziehung zur Zahlung von Gewerbesteuer entsprechend den Maßstäben des

  • BFH, 19.12.2007 - IX B 219/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten

  • BFH, 29.10.2003 - V B 45/03

    NZB: USt nicht wegen struktureller Vollzugsdefizite verfassungswidrig

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

  • VG Minden, 16.02.2005 - 11 K 1528/04
  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des

    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05, HFR 2008, 756; FG Köln, Urteil vom 5. Juni 2008 10 K 1880/05, EFG 2008, 1585; FG Köln, Urteil vom 19. März 2008 14 K 5045/04, EFG 2008, 1238, Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 11/08).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 3 K 3302/04

    Keine Anwendung des StraBEG für antragsveranlagten Arbeitnehmer

    Denn im Falle der Nichtigerklärung des StraBEG wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG wegen der unterschiedlichen Behandlung von steuerehrlichen und steuerunehrlichen Bürgern würde die Besteuerung der Einkünfte des Klägers sich weiterhin nach den unveränderten und im Streitfall zutreffend angewandten Vorschriften des EStG richten; dass der Gesetzgeber an Stelle des dann kassierten StraBEG eine Neufassung dieses Gesetzes mit Regelungen erließe, die auch die steuerehrlichen Bürger in den Kreis der Adressaten einbezöge, erscheint dem erkennenden Senat so gut wie ausgeschlossen (so auch: Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 19. März 2008, 14 K 5045/04, m.w.N. unter B.I. der Gründe, veröffentlicht in [...]).

    Jedenfalls gilt dies nach Auffassung des erkennenden Senats dann, wenn - wie im Fall des StraBEG - die Amnestie- und Vergünstigungsregeln nur von sehr begrenzter zeitlicher Dauer sind (so im Ergebnis auch: FG Köln, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O.).

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