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   FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13   

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FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13 (https://dejure.org/2018,26203)
FG Köln, Entscheidung vom 19.07.2018 - 13 K 3142/13 (https://dejure.org/2018,26203)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - 13 K 3142/13 (https://dejure.org/2018,26203)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Haftung des Directors einer gelöschten britischen Limited für Steuerschulden einer eingetragenen deutschen Zweigniederlassung, Drittwirkung der Steuerfestsetzung, Grundsatz der anteiligen Tilgung, Mittelvorsorgepflicht, Haftungsquote

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2198
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

  • FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14

    Ergehen wirksamer Schätzungsbescheide gegenüber einer zwischenzeitlich

    Auszug aus FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13
    Dass die Einsprüche von ihm nach Einlegung nicht weiter begründet wurden und er gegen die Einspruchsentscheidungen vom 24.07.2009 nachfolgend keine Klage erhoben hat, ist insoweit unschädlich: Zwar konnten die Einspruchsentscheidungen trotz zwischenzeitlicher, nach britischem Recht konstitutiver Löschung der Ltd. aus dem britischen Unternehmensregister dem Kläger gegenüber mit Wirkung für die Ltd. bekannt geben werden (passive Vertretungsmacht; zur konstitutiven Wirkung der Löschung einer britischen Limited aus dem Companies House vgl. Senatsurteil vom 08.10.2015 - 13 K 2932/14, EFG 2016, 388 Rn. 27 und FG Münster, Urteil vom 26.07.2011 - 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533).

    Infolgedessen entfaltete das Handelsregister Publizität zu seinen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2015 - 13 K 2932/14, EFG 2016, 388 Rn. 37 bis 41 m.w.N.).

    Der mit der Löschung der Ltd. eingetretene Verlust der aktiven Vertretungsmacht des Klägers kann insbesondere nicht durch eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) überwunden werden (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 08.10.2015 - 13 K 2932/14, EFG 2016, 388 Rn. 26 bis 37 und 43 ff.).

    Im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme des Klägers kommt dem Beklagten in dieser Konstellation § 166 AO nicht zugute, da der Kläger mit Löschung der Ltd. aus dem britischen Unternehmensregister rechtlich nicht mehr in der Lage war, den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen für 2006 und 2007 und der Körperschaftsteuerfestsetzung für 2007 durch Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2015 - 13 K 2932/14, EFG 2016, 388 Rn. 46 f.).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13
    Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zweigliedrig (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.04.1978 - V R 109/75, BStBl II 1978, 508; vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BStBl II 2004, 579; vom 20.09.2016 - X R 36/15, BFH/NV 2017, 593, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BStBl II 2004, 579 m.w.N.) ergibt sich die Haftung des Geschäftsführers nach §§ 191, 69, 34 AO allein aus seiner nominellen Bestellung ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung von ihm auch tatsächlich ausgeübt werden kann oder soll.

    Auch wenn der Kläger im Streitfall entsprechend seinem Vortrag, er sei nur "zum Schein" als Geschäftsführer bestellt worden, lediglich als Strohmann anzusehen und an der tatsächlichen Führung der Geschäfte der Ltd. durch den (Vor-)Geschäftsführer W gehindert worden sein sollte, wäre er nach der BFH-Rechtsprechung somit nicht von der Inhaftungnahme ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.2004 - VII R 52/02, BStBl II 2004, 579; BFH-Beschlüsse vom 08.03.2006 - VII B 233/05, BFH/NV 2006, 1252; vom 13.02.1996 - VII B 245/95, BFH/NV 1996, 657).

  • BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

    Auszug aus FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13
    Im Ergebnis wird hierdurch dem Schadensersatzcharakter der Haftung Rechnung getragen, da der Haftungsschuldner nicht für etwas in Anspruch genommen werden kann, was der Steuerschuldner ohnehin nicht hätte leisten können (vgl. BFH-Beschluss vom 31.03.2000 - VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322; vom 25.08.2000 - VII B 30/00, BFH/NV 2001, 294).

    Bei einer Verletzung der dem Haftungsschuldner insoweit obliegenden Pflichten ist das Finanzamt bzw. das Finanzgericht zu einer unter Umständen für ihn nachteiligen Schätzung berechtigt (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2004 - VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498 und vom 08.07.1982 - V R 7/76, BStBl II 1983, 249; BFH-Beschluss vom 31.03.2000 - VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).

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