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FG Köln, 24.09.2008 - 2 V 2821/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit zweier beabsichtigter Auskünfte der deutschen Finanzbehörden an die lettische Steuerverwaltung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auskunftserteilung an lettische Steuerverwaltung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abgabenordnung: - Auskunftserteilung an lettische Steuerverwaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2011, 2124
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.04.1992 - I B 12/92
Spontanauskünfte an die USA
Auszug aus FG Köln, 24.09.2008 - 2 V 2821/08
a) Nach der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung - welcher sich der beschließende Senat anschließt - ist als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch § 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in analoger Anwendung - i.V.m. § 30 AO anerkannt (BFH-Beschluss vom 29. April 1992 I B 12/92, BFHE 167, 11; BStBl II 1992, 645).Durch eine Maßnahme, die sich in diesem Rahmen hält, wird deshalb das Steuergeheimnis nicht verletzt (BFH-Beschluss vom 29. April 1992 I B 12/92, a.a.O.).
- BFH, 29.11.2004 - V B 78/04
Vorsteuerabzug aus Lieferungen in sog. "Karussellen"
Auszug aus FG Köln, 24.09.2008 - 2 V 2821/08
ββ) Im Hinblick auf die sonstigen beabsichtigten Auskünfte weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass es zur Bekämpfung der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch sog. grenzüberschreitende "Karussellgeschäfte" (vgl. zur Funktionsweise solcher "Karussellgeschäfte": BFH-Beschluss vom 29. November 2004 V B 78/04, BFHE 208, 93, BStBl II 2005, 535) geeignet sein kann, die Lieferbeziehungen sämtlicher in diese Geschäfte eingeschalteter Unternehmer zu prüfen. - BFH, 20.02.1979 - VII R 16/78
Auskunftspflicht der Bank - Amtshilfeverkehr - Geschäftsgeheimnis - …
Auszug aus FG Köln, 24.09.2008 - 2 V 2821/08
α) Ein Geschäftsgeheimnis i.S. des Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO liegt nach Ansicht des erkennenden Senats vor, wenn es sich um Tatsachen und Umstände handelt, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung und praktischer Nutzbarkeit sind und deren unbefugte Nutzung zu beträchtlichen Schäden führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1979 VII R 16/78, BFHE 127, 104, BStBl II 1979, 268 zu Art. XII Abs. 3 Satz 2 des deutsch-schwedischen Rechtshilfevertrages;… ausführlich auch Söhn, in Hüschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 117 AO, Rz. 113 ff.).