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   FG München, 08.07.2015 - 4 K 2514/12   

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https://dejure.org/2015,24732
FG München, 08.07.2015 - 4 K 2514/12 (https://dejure.org/2015,24732)
FG München, Entscheidung vom 08.07.2015 - 4 K 2514/12 (https://dejure.org/2015,24732)
FG München, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 4 K 2514/12 (https://dejure.org/2015,24732)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbrechtliche Qualifikation eines Schadensersatzanspruchs aus § 2138 Abs. 2 BGB; Bewertung des Erbvergleich als rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • rewis.io

    Erbvergleich als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung gemäß § 173 AO bei Schadensersatzanspruch nach § 2138 Abs. 2 BGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbvergleich als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO Vergleich über Schadensersatzanspruch des Nacherben nach § 2138 Abs. 2 BGB kein Erbvergleich Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung gem. § 173 AO bei Schadensersatzanspruch nach § 2138 Abs. 2 BGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbvergleich als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO - Vergleich über Schadensersatzanspruch des Nacherben nach § 2138 Abs. 2 BGB kein Erbvergleich - Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung gem. § 173 AO bei Schadensersatzanspruch nach § 2138 Abs. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1955
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.05.2011 - II R 34/09

    Zur Erbschaftsteuerpflicht der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten

    Auszug aus FG München, 08.07.2015 - 4 K 2514/12
    Dies gilt aber dann nicht, wenn bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob und in welchem Umfang ein Erwerb oder ein Erbfall vorliegt, die Bedachten einen ernstgemeinten Erbvergleich schließen (BFH-Urteil vom 04.05.2011 II R 34/09, BStBl. II 2011, 725).

    Aufgrund des Erbvergleichs ist erbschaftsteuerrechtlich so zu verfahren, als ob der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Regelung getroffen hätte (BFH-Urteil vom 04.05.2011 II R 34/09, BStBl. II 2011, 725).

  • BFH, 26.02.2008 - II R 82/05

    Keine Übertragbarkeit der Grundsätze des Erbvergleichs auf Vergleich der Erben

    Auszug aus FG München, 08.07.2015 - 4 K 2514/12
    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH stellt der sog. Erbvergleich ebenfalls ein solches rückwirkendes Ereignis dar (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2008 II R 82/05, BStBl. II 2008, 629).
  • BFH, 01.07.2008 - II R 71/06

    Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert -

    Auszug aus FG München, 08.07.2015 - 4 K 2514/12
    Ein solcher Vergleich kann nur insoweit Verbindlichkeit im Besteuerungsverfahren beanspruchen, als er seinen letzten Rechtsgrund noch im Erbrecht findet (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2008 II R 71/06, BStBl. II 2008, 874).
  • BGH, 16.03.1977 - IV ZR 182/75

    Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts - Anspruch auf Schadensersatz -

    Auszug aus FG München, 08.07.2015 - 4 K 2514/12
    Zwar entsteht der Schadensersatzanspruch aus § 2138 Abs. 2 BGB erst mit der Nacherbschaft (Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 16.03.1977 IV ZR 182/75, NJW 1977, 1631; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, 2004, § 2130, Rn. 6), er kann aber von dem Nacherben nur in seiner Eigenschaft als Erbe geltend gemacht werden.
  • BFH, 19.09.2000 - II B 10/00

    Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus FG München, 08.07.2015 - 4 K 2514/12
    Vor diesem Hintergrund stellt nicht jeder zwischen den Erben abgeschlossene Vergleich zwingend auch einen Erbvergleich im o.g. Sinne dar (vgl. BFH-Beschluss vom 19.09.2000 II B 10/00, BFH/NV 2001, 163).
  • BFH, 18.03.1987 - II R 226/84

    Nachträgliches Bekanntwerden - Tatsachen - Eingabewertbogen

    Auszug aus FG München, 08.07.2015 - 4 K 2514/12
    Die Tatsache ist nachträglich bekannt, wenn sie zum Vorschein tritt, nachdem die Willensbildung des für die Festsetzung der Steuer zuständigen Bearbeiters abgeschlossen worden ist (BFH-Urteil vom 18.03.1987 II R 226/84, BStBl. II 1987, 416).
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