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   FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06   

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FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06 (https://dejure.org/2009,28878)
FG München, Entscheidung vom 08.12.2009 - 12 K 4089/06 (https://dejure.org/2009,28878)
FG München, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 12 K 4089/06 (https://dejure.org/2009,28878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Inländische Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind im Veranlagungszeitraum 2001 weder nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt noch unterliegen sie dem Halbeinkünfteverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit einer Nichteinbeziehung von Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 17 Einkommenssteuergesetz (EStG) in das Halbeinkünfteverfahren und die Nichtanwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. 2001 mit der Verfassung; Vereinbarkeit der Regelung des Unterliegens der Gewinne aus ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Ausschluss der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 vom halben durchschnittlichen Steuersatz sowie vom Halbeinkünfteverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Ausschluss der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 vom halben durchschnittlichen Steuersatz sowie vom Halbeinkünfteverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 31
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04

    Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

    Auszug aus FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650, als unbegründet abgewiesen, da keine ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812; BStBl I 2001, 25 - nachfolgend: EStG 2001) getroffenen und vom Finanzamt der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegten Regelung bestünden.

    Der Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 EStG sei deshalb, wie der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 1650 festgestellt habe, sowohl im zeitlichen Geltungsbereich des § 34 Abs. 3 EStG a.F. als auch nach der Neuregelung der Steuerbegünstigung der außerordentlichen Einkünfte durch § 34 Abs. 1 EStG nach dem StEntlG 1999/2000/2002 steuerrechtlich den Veräußerungsgewinnen i.S. von §§ 14, 14a, 16 und 18 EStG gleichgestellt gewesen.

    11 Soweit die Klägerin geltend macht, die Nichteinbeziehung von im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 17 EStG in das Halbeinkünfteverfahren sei ebenso wie die Nichtanwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG 2001 verfassungswidrig, folgt der Senat der gegenteiligen Auffassung des BFH in dem zwischen den Beteiligten ergangenen und umfassend begründeten Beschluss in BFH/NV 2004, 1650, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Die Unterscheidung war, wie der BFH auch im Beschluss in BFH/NV 2004, 1650 unter 2. bb) ddd) dargelegt hat, insofern sachlich geboten, als beim Übergang zum Halbeinkünfteverfahren nur für inländische Beteiligungen Abstimmungsbedarf mit dem bisherigen System der Körperschaftsteuer bestanden hat.

    Darüber hinaus hätte die Gefahr bestanden, dass die Besteuerung von in 2001 ausgeschütteten Gewinnen aus inländischen Beteiligungen, die nach der nicht zu beanstandenden Zielsetzung des Gesetzgebers noch dem alten Anrechnungsverfahren unterliegen sollten, dadurch umgangen wird, dass die Anteile in 2001 veräußert werden, mit der Folge, dass in diesem Jahr mit erheblichen Steuerausfällen zu rechnen gewesen wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
    Eine solche Regelung wirkt sich zugleich beschränkend gegenüber den in anderen Mitgliedsstaaten ansässigen Gesellschaften aus, weil sie es diesen erschwert, im Inland Kapital zu sammeln (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518 unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 7. September 2004 Rs. C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Rz 22, 23 und vom 6. März 2007 Rs. C-292/04, Meilicke, Slg. 2007, I-1835, Rz 23, 24).

    Außerdem ist die unterschiedliche Behandlung nur dann gerechtfertigt, "wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zieles erforderlich ist" (EuGH-Urteil in Rs. C-319/02 "Manninen", Rz. 28, 29).

    Diese hat der Gesetzgeber u.a. gerade deshalb für notwendig erachtet, weil die fehlende Anrechnungsmöglichkeit von im Ausland gezahlter Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer eines inländischen Anteilseigners europarechtlichen Bedenken begegnete (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98 "Verkooijen", EuGHE 2000, I-4071 sowie auch das EuGH-Urteil Rs. C-319/02 "Manninen").

  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Auszug aus FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
    Darüber hinaus sei nach dem Beschluss des BFH vom 14. Februar 2006 VIII B107/04, BStBl II 2006, 523 ernstlich zweifelhaft, ob die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Beteiligungen ab 1 v. H. an einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist, weil der Gewinn aus der Veräußerung von Beteiligungen unter 10 v. H. an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 noch nicht steuerpflichtig gewesen wäre.

    Die Veräußerung einer Beteiligung soll nach der Konzeption des Gesetzgebers, wie auch die erst ab 2002 geltende und damit auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens abgestimmte Herabsetzung der Beteiligungsgrenze auf 1% zum Ausdruck bringen soll, wirtschaftlich einer Vollausschüttung gleichstehen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BStBl II 2006, 171 und BFH-Beschluss in BStBl II 2006, 523).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-436/06

    Grønfeldt - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale

    Auszug aus FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
    Insoweit besteht im Streitfall auch ein wesentlicher Unterschied zu den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der nur für ausländische Beteiligungen ebenfalls schon in 2001 in Kraft getretenen Herabsetzung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG n.F. (Urteil vom 18. Dezember 2007 C-436/06 Rs. Gronfeldt, BStBl II 2009, 437) sowie zur ebenfalls vorgezogenen Geltung des Abzugsverbots für Auslandsbeteiligungen in § 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (Urteil vom 22. Januar 2007 C-377/07, BFH/NV 2009, 530).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
    Diese hat der Gesetzgeber u.a. gerade deshalb für notwendig erachtet, weil die fehlende Anrechnungsmöglichkeit von im Ausland gezahlter Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer eines inländischen Anteilseigners europarechtlichen Bedenken begegnete (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98 "Verkooijen", EuGHE 2000, I-4071 sowie auch das EuGH-Urteil Rs. C-319/02 "Manninen").
  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Auszug aus FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
    Die Veräußerung einer Beteiligung soll nach der Konzeption des Gesetzgebers, wie auch die erst ab 2002 geltende und damit auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens abgestimmte Herabsetzung der Beteiligungsgrenze auf 1% zum Ausdruck bringen soll, wirtschaftlich einer Vollausschüttung gleichstehen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BStBl II 2006, 171 und BFH-Beschluss in BStBl II 2006, 523).
  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

    Auszug aus FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
    Insoweit besteht im Streitfall auch ein wesentlicher Unterschied zu den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der nur für ausländische Beteiligungen ebenfalls schon in 2001 in Kraft getretenen Herabsetzung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG n.F. (Urteil vom 18. Dezember 2007 C-436/06 Rs. Gronfeldt, BStBl II 2009, 437) sowie zur ebenfalls vorgezogenen Geltung des Abzugsverbots für Auslandsbeteiligungen in § 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (Urteil vom 22. Januar 2007 C-377/07, BFH/NV 2009, 530).
  • BFH, 19.06.2006 - VIII B 129/05

    Tarifermäßigung für Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen;

    Auszug aus FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
    Hieran hält der BFH auch nach erneuter Überprüfung seines Rechtstandpunkts im Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 129/05, BFH/NV 2006, 1830, ausdrücklich fest.
  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07

    Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit

    Auszug aus FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
    Eine solche Regelung wirkt sich zugleich beschränkend gegenüber den in anderen Mitgliedsstaaten ansässigen Gesellschaften aus, weil sie es diesen erschwert, im Inland Kapital zu sammeln (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518 unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 7. September 2004 Rs. C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Rz 22, 23 und vom 6. März 2007 Rs. C-292/04, Meilicke, Slg. 2007, I-1835, Rz 23, 24).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
    Eine solche Regelung wirkt sich zugleich beschränkend gegenüber den in anderen Mitgliedsstaaten ansässigen Gesellschaften aus, weil sie es diesen erschwert, im Inland Kapital zu sammeln (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518 unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 7. September 2004 Rs. C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Rz 22, 23 und vom 6. März 2007 Rs. C-292/04, Meilicke, Slg. 2007, I-1835, Rz 23, 24).
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