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   FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09   

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FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09 (https://dejure.org/2012,56555)
FG München, Entscheidung vom 11.12.2012 - 10 K 2168/09 (https://dejure.org/2012,56555)
FG München, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - 10 K 2168/09 (https://dejure.org/2012,56555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensfehler des Finanzamts durch die Nichtanwendung des § 159 AO im Zusammmenhang mit der Nicht-Zurechnung von Provisionen; Verwendung von Tonbandaufzeichnungen auf einem Handy bei der Tatsachenermittlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebtrieb und Feststellungslast im Verhältnis Kläger, Beigeladener und FA

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebtrieb und Feststellungslast im Verhältnis Kläger, Beigeladener und FA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 29.04.2009 - X R 16/06

    Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung -

    Auszug aus FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
    Auf die mit Beschluss vom 3. April 2006 (Az.: X B 124/05) zugelassene Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732).

    Gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AO hat sich die Finanzverwaltung nämlich die Möglichkeit geschaffen, gegenüber dem Kläger im Folgeänderungsverfahren aus dieser Feststellung die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen zu können (vgl. zum Ganzen: BFH-Urteil in BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732 unter II.2.c.bb.bbb der Gründe m.w.N.).

    Dass der Kläger aber auch Betriebsausgaben in Form von Zahlungen an den Beigeladenen geltend macht, wäre nach der Auffassung des BFH in seinem Revisionsurteil im Streitfall (vom 29. April 2009 X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732) zu erwarten gewesen.

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn

    Auszug aus FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
    Entsprechend den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts trägt der Steuerpflichtige in der Regel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für diejenigen Tatsachen, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen, und für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen, die Steuerverwaltung grundsätzlich das Risiko der Nichterweislichkeit von Tatsachen, die den Steueranspruch begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194; vom 1. Dezember 2010 IV R 17/09, BFHE 232, 93, BStBl II 2011, 419; BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, jeweils m.w.N.).

    Ob dies zutreffend unter der BFH-Rechtsprechung wäre, da Kennzeichen des durchlaufenden Postens die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, vom 1. Dezember 2010 IV R 17/09, BFHE 232, 93, BStBl II 2011, 419, jeweils m.w.N.) ist, muss der Senat jedoch nicht entscheiden.

  • FG München, 22.06.2005 - 10 K 4445/03

    Bindungswirkung von Entscheidungen im Einspruchsverfahren gegen Dritte und

    Auszug aus FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
    Mit Urteil vom 22. Juni 2005 (Az.: 10 K 4445/03) hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 (für den Beigeladenen) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2003 als unzulässig abgewiesen.

    Auf Frage des Vorsitzenden hat der Kläger bei der Beweisaufnahme im Sitzungstermin am 22. November 2012 auch angegeben, dass der Inhalt dieses Gesprächs von ihm in der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 1. Juni 2004 dem Gericht in schriftlicher Fassung (FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 90) vorgelegt worden ist; nach Abhören des Tondokuments ist der Senat der Auffassung, dass diese Behauptung des Klägers zutreffend ist.

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 63/03

    Schneeballsystem: Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation

    Auszug aus FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
    Entsprechend den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts trägt der Steuerpflichtige in der Regel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für diejenigen Tatsachen, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen, und für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen, die Steuerverwaltung grundsätzlich das Risiko der Nichterweislichkeit von Tatsachen, die den Steueranspruch begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194; vom 1. Dezember 2010 IV R 17/09, BFHE 232, 93, BStBl II 2011, 419; BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 27.07.1989 - RReg. 2 St 119/89
    Auszug aus FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
    Im Vorspielen dieses Tondokumentes liegt nämlich keine Beweiserhebung in Form eines Beweises durch Augenschein über akustische Sinneswahrnehmung (§ 82 FGO i.V.m. §§ 371 ff. ZPO; Bach in Vorwerk/Wolf, OK-ZPO, § 371 Rz. 1 m.w.N.; BayObLG-Beschluss vom 27. Juli 1989 RReg 2 St 119/89, NJW 1990, 197).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
    Denn Tonbandaufzeichnungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur verwertbar, wenn sie mit Kenntnis des Gesprächspartners gemacht sind; fehlt es an der Kenntnis des Gesprächspartners bei der Aufnahme gilt dies nur nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Beweiserhebung und -verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, vor § 371 Rz. 6 und § 286 Rz. 7+8 m.w.N.; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 286 Rz. 7 f.; BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 2002 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, NJW 2002, 3619; OLG Stuttgart-Urteil vom 18. November 2009 3 U 128/09, IBR 2010, 123, juris).
  • BGH, 02.04.1968 - 5 StR 153/68

    Zeugnisverweigerung: Die Nichtverwertung des Schweigens

    Auszug aus FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
    Nach der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, dürfen aus dem Gebrauchmachen des Zeugnisverweigerungsrechts keine Schlüsse zum Nachteil der Partei gezogen werden, zu der der Zeuge in einer Beziehung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO (bzw. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung - ZPO -) steht (BGH-Beschluss vom 2. April 1968 5 StR 153/68, BGHSt 22, 113; Damrau in MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 383 Rz. 21; Huber in Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 383 Rz. 10; Scheuch in Vorwerk/Wolf, Beck"scher Online-Kommentar ZPO - OK-ZPO -, Stand Okt. 2012, § 383 Rz. 16; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 383 Rz. 1).
  • BFH, 03.12.2010 - V B 57/10

    Mündliche Verhandlung: Kein Unterbrechung, sondern Neuverhandlung gesetzlicher

    Auszug aus FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
    Der Senat hat diese Überzeugung aufgrund der an zwei Sitzungstagen durchgeführten einheitlichen mündlichen Verhandlung (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2010 V B 57/10, BFH/NV 2011, 615; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 103 FGO Rz. 3 [Mai 2009], jeweils m.w.N.) gewonnen.
  • BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73

    Unterbrechung einer mündlichen Verhandlung - Beweiserhebung - Zweifel über

    Auszug aus FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
    Der Senat hat diese Überzeugung aufgrund der an zwei Sitzungstagen durchgeführten einheitlichen mündlichen Verhandlung (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2010 V B 57/10, BFH/NV 2011, 615; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 103 FGO Rz. 3 [Mai 2009], jeweils m.w.N.) gewonnen.
  • OLG Stuttgart, 18.11.2009 - 3 U 128/09

    Verwertung der heimlichen Aufzeichnung eines Telefonats im Zivilprozess und

    Auszug aus FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
    Denn Tonbandaufzeichnungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur verwertbar, wenn sie mit Kenntnis des Gesprächspartners gemacht sind; fehlt es an der Kenntnis des Gesprächspartners bei der Aufnahme gilt dies nur nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Beweiserhebung und -verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, vor § 371 Rz. 6 und § 286 Rz. 7+8 m.w.N.; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 286 Rz. 7 f.; BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 2002 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, NJW 2002, 3619; OLG Stuttgart-Urteil vom 18. November 2009 3 U 128/09, IBR 2010, 123, juris).
  • BFH, 08.05.2009 - IV B 55/08

    Kein Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei gleichen Zuwendungen an alle

  • BGH, 05.03.1958 - IV ZR 307/57

    Pflichten des Zeugen zur Beantwortung von Fragen

  • BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07

    Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht - Abredewidrige

  • BFH, 10.01.2007 - VIII B 221/05

    Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

  • BFH, 17.07.2007 - IX R 1/06

    Provision für Versicherungsvermittlung

  • BFH, 17.03.2010 - X R 28/08

    Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen gemäß vertraglicher Vereinbarungen

  • BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05

    Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO

  • BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08

    Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

  • BFH, 19.09.2002 - IV R 70/00

    Personalberater als Gewerbetreibender

  • BFH, 27.11.1968 - I 104/65

    Hausmakler - Gebührenanspruch - Vermittlung eines Grundstückskaufvertrags -

  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

  • BFH, 08.02.1990 - IV R 208/85

    Steuerliche Behandlung der Vermittlung von Vermögensanlagen gegen Provision als

  • BFH, 04.12.1996 - I R 99/94

    Grenzen der Gewinnneutralität bei durchlaufenden Posten

  • BFH, 13.11.1985 - I R 7/85

    Behandlung von Provisionsüberweisungen auf das Konto bei einer schweizerischen

  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 25/05

    Versicherungsvertrag - Vermittlungsprovision

  • FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13

    Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei

    Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az.: 10 K 2168/09) hat das FG die Klage des Klägers wegen der Einkommensteuer 2000 als unbegründet abgewiesen.

    Außerdem wird wegen des weiteren Sachverhalts auf die Sitzungsniederschriften der Termine der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang am 22. Juni 2005 und im zweiten Rechtsgang am 22. November 2012 und am 11. Dezember 2012 und die Senats-Urteile vom 22. Juni 2005 (10 K 4445/03) und vom 11. Dezember 2012 (10 K 2168/09) verwiesen.

    Außerdem steht für den Senat aufgrund der Aussage der Polizisten in der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang am 22. November 2012 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255) zur vollen Überzeugung auch fest, dass sich die E-Mail mit dem Text "[...] macht zweimal Kasse" in den polizeilichen Ermittlungsakten befunden hat und von der Polizei bei Durchsuchungsaktionen beschlagnahmt wurde.

    Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift (Seite 10) hat der Polizeibeamte [...] (PP2) erklärt, dass ihm diese E-Mail bekannt vorkommt (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 264) und der Polizeibeamte [...] (PP1) hat erklärt (Seite 14), dass er sich ebenfalls an diese E-Mail erinnern kann (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 268).

    Der Senat ist jedoch nach der Aussage des Zeugen NM von der Geldübergabe in Höhe von 214.000 DM an diesem Tag deshalb überzeugt, weil der Zeuge NM auf den Vorhalt des Gedächtnisprotokolls des Klägers über deren Gespräch am 6. Februar 2004 (FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 90) und den Vorhalt seiner Zeugenaussage im zweiten Rechtsgang (Sitzungsniederschrift vom 22. November 2012, FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255271, i.B. 257-259) ausgeführt hat, dass wenn er damals gesagt habe, dass das mit der Geldübergabe so gewesen sein kann, dann stehe er auch noch heute dazu.

    Dass sich aus den in den Niederschriften über die mündliche Verhandlung am 22. November 2012 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255 ff., 263 ff.) im zweiten Rechtsgang protokollierten Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten PP1 und PP2 dieser Umstand nicht bestätigen lässt, fällt demgegenüber nach Auffassung des Senats nicht ins Gewicht.

    Zu der Auffassung, dass sich dieser E-Mail-Verkehr in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befunden hat und damit aus einer Zeit stammt, als der Kläger die Aktiengeschäfte auch tatsächlich durchgeführt hat, ist der Senat aufgrund der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. November 2012 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255 ff., 263 ff.) im zweiten Rechtsgang protokollierten Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten gelangt.

    bb) Und auch der Polizeibeamte PP2 konnte sich ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22. November 2012 (Seite 12; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 266) nicht daran erinnern, dass es Erkenntnisse zu einem direkten Kontakt zwischen dem Beigeladenen und FV gab.

    Ebenso hat auch der Zeuge Polizeibeamte PP1 nach seiner in der Sitzungsniederschrift vom 22. November 2012 protokollierten Zeugenaussage ausgesagt, dass er keine Unterlagen zu Verträgen zwischen diesen drei Personen in Händen hatte (Seite 14; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 268) und ihm kein Ermittlungsergebnis zu einem Treffen zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen und FV bekannt ist (Seite 14; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 268).

    Die schriftliche Zeugenaussage des ZY im zweiten Rechtsgang (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 139), die in vorliegendem Verfahren als Urkundenbeweis verwertet werden kann, hat dieses Vorbringen des Klägers widerlegt.

    bb) Auch der Beigeladene selbst hat in seiner Stellungnahme vom 4. November 2002 auf Seite 35 (Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 68; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 358) behauptet, dass er an den Verkäufen nur insoweit beteiligt war, als er den Aufsichtsrat der S-AG sowie die beteiligten Banken von der Verkaufsabsicht der X-GmbH informierte und von ZY Details zu den Verkäufen erfragte.

    Zum einen wusste der Beigeladene nach seinem eigenen Vorbringen in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das sich die A-NV aus ihrer Beteiligung an der S-AG zurückziehen will (Schriftsatz vom 4. November 2002, Seite 34; Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 67; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 357) und ihre Aktien verkaufen wollte.

    So steht nach Auffassung des Senats nach dem Vorbringen des Beigeladenen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach seinem Schriftsatz vom 4. November 2002 (Seite 34; Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 67; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 357) auch fest, dass der Beigeladene ein Interesse daran hatte, dass die Aktienverkäufe kostenneutral nicht über die Börse oder den XETRA-Handel erfolgen sollten, sondern über den jeweiligen Handelsraum der S-Bank an institutionelle Anleger.

    Da nach dem Bericht zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [... B-Stadt] vom 18. April 2002 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 219 ff., Bl 221; ebenso FA-Akte "Berichte Staatsanwaltschaft + Kripo" Bl 21) die Anzeige wegen Geldwäsche gegen KF von der S-Bank erst am 20. November 2000 erstattet wurde, der zuständige Revisor der S-Bank von einem Beamten des LKA (zuständig für Finanzermittlungen) erst am 22. Januar 2001 vernommen wurde, und erst im Juli 2001 die Ermittlungen dem LKA wegen der entdeckten Wertpapiertransaktionen mit Aktien der S-AG zugewiesen worden sind, folgert der Senat, dass der Beigeladene nicht mehr im Streitjahr, sondern frühestens zum 31. Dezember 2001 mit quantifizierbaren Steuernachforderungen rechnen konnte.

    Zwar hat nach Aktenlage der Beigeladene in dem -gegen ihn und den Kläger und weitere Personen geführten - strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Rechtsanwälte beschäftigt; Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen war jedoch nach dem Vorbringen der Anwälte des Beigeladenen die Anstiftung zum Kursbetrug sowie verbotener Insiderhandel in Mittäterschaft (Stellungnahme des Beigeladenen vom 4. November 2002, FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 325), nicht der Erwerb von Provisionsansprüchen durch den Beigeladenen.

  • LAG Hessen, 06.06.2014 - 10 Sa 1622/12

    Beweisaufnahme; Zeugnisverweigerungsrecht

    Macht der Zeuge von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Wissenschaft aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen nach § 383 ZPO auch keine negativen Rückschlüsse gezogen werden (vgl. FG München 11. Dezember 2012 - 10 K 2168/09 - Rn. 53, Juris; Musielak/Huber ZPO 11. Aufl. § 383 Rn. 10; Müko-ZPO/Damrau 4. Aufl. § 383 Rn. 21; PG/Trautwein ZPO 5. Aufl. § 383 Rn. 22; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 32. Aufl. § 383 Rn. 1; ebenso für den Strafprozess z.B. KK-StPO/Senge 7. Aufl. § 52 Rn. 45) .
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