Rechtsprechung
   FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21437
FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15 (https://dejure.org/2018,21437)
FG München, Entscheidung vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15 (https://dejure.org/2018,21437)
FG München, Entscheidung vom 16. Februar 2018 - 8 K 2196/15 (https://dejure.org/2018,21437)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21437) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • BAYERN | RECHT

    AO § 361 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Abgewiesene Klage im Streit um Eintritt von Zahlungsverjährung hinsichtlich von Einkommensteuerbescheiden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Abgewiesene Klage im Streit um Eintritt von Zahlungsverjährung hinsichtlich von Einkommensteuerbescheiden

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auslegung einer auflösenden Bedingung zum Ende der AdV - Anpassung der Anrechnungsverfügung beim Änderungsbescheid - Keine Teilverjährung eines einheitlichen Steueranspruchs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1509
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung

    Auszug aus FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15
    Ändert sich dagegen (innerhalb der Festsetzungsfrist) die Festsetzung der Einkommensteuer, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin ggf. bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2013 VII R 68/11, BStBl II 2016, 115).

    Dies hat innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 115 m. w. N.).

    Die Zahlungsverjährung kann demnach grundsätzlich nicht vor der Festsetzungsverjährung eintreten, letztere praktisch überholen (so auch Urteil des FG Köln vom 19. Oktober 2011 9 K 1772/10, EFG 2012, 200, bestätigt durch BFH-Urteil in BStBl II 2016, 115).

  • BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung -

    Auszug aus FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15
    Zwar kann die Änderung der Anrechnungsverfügung der Bescheide vom 21. Dezember 2007 nach Ablauf der durch die Bekanntgabe dieser Steuerfestsetzungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2, § 229 Abs. 1 AO in Lauf gesetzten Frist ungeachtet dessen nicht mehr erfolgen, ob es um die nachträgliche Anrechnung durch Steuerabzug entrichteter Beträge und eine daraus folgende Verringerung der Abschlusszahlung bzw. eine Erstattungsforderung des Steuerpflichtigen geht oder umgekehrt um die Korrektur einer solchen Anrechnung zu Lasten des Steuerpflichtigen mit der Folge einer Erhöhung der Abschlusszahlung bzw. einer Steuernachforderung des Finanzamts (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2011 VII R 55/10, BStBl II 2012, 220 m. w. N.).
  • FG Köln, 19.10.2011 - 9 K 1772/10

    Nachträgliche Änderung einer Anrechnungsverfügung im Einkommenssteuerbescheid

    Auszug aus FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15
    Die Zahlungsverjährung kann demnach grundsätzlich nicht vor der Festsetzungsverjährung eintreten, letztere praktisch überholen (so auch Urteil des FG Köln vom 19. Oktober 2011 9 K 1772/10, EFG 2012, 200, bestätigt durch BFH-Urteil in BStBl II 2016, 115).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15
    Die vom Senat vertretene Auffassung steht überdies im Einklang mit dem Umstand, dass der (im Streitfall im Rechtsbehelfsverfahren ergangene) Änderungsbescheid den bisherigen Steuerbescheid in seinen Regelungsgehalt aufnimmt, der, solange der Änderungsbescheid Bestand hat, keine Wirkung mehr entfaltet (vgl. BFH-Beschluss GrS 1/72, BStBl II 1973, 231).
  • BFH, 06.02.1996 - VII R 50/95

    Steuerschuld - Tilgungswirkung - Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15
    Diese Auffassung, wonach die formell durch die Änderungsbescheide vom 20. Februar 2006 begründete Zahlungsverpflichtung unabhängig von der materiellen Richtigkeit der dort getroffenen Steuerfestsetzung und ungeachtet später ergehender Änderungsbescheide der isolierten Zahlungsverjährung unterliegen solle, würde zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis für denselben Veranlagungszeitraum bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung - wie im Streitfall - in unterschiedliche Steuerzahlungs- bzw. Erstattungsansprüche aufgespaltet werden könnte, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterlägen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 50/95, BStBl II 1997, 112, Rn. 30).
  • BFH, 12.11.2013 - VII R 28/12

    Änderung der Steueranrechnung nach Änderung der Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15
    Dies folgt aus der durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - in der in den Streitjahren geltenden Fassung - (EStG, ab 20. Dezember 2003 § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide verleiht (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BStBl II 2001, 353, vom 12. November 2013 VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339).
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der

    Auszug aus FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15
    Sinn und Zweck dieser Vorschriften besteht darin, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehren soll, was der Steuerpflichtige aufgrund der gegen ihn ergangenen Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuern noch zu zahlen hat bzw. was ihm zu erstatten ist (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BStBl II 2010, 382).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Auszug aus FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15
    Dies folgt aus der durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - in der in den Streitjahren geltenden Fassung - (EStG, ab 20. Dezember 2003 § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide verleiht (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BStBl II 2001, 353, vom 12. November 2013 VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339).
  • BFH, 02.12.2013 - III B 4/13

    Feststellung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG - Klärungsbedürftigkeit

    Auszug aus FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15
    Dies folgt aus der durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - in der in den Streitjahren geltenden Fassung - (EStG, ab 20. Dezember 2003 § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide verleiht (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BStBl II 2001, 353, vom 12. November 2013 VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Erst dieser Änderungsbescheid setzt dann die maßgebliche Zahlungsverjährung in Gang, die im Falle ihres Ablaufs den Tatbestand des § 232 AO verwirklichen kann (vgl. FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 30 mit weiteren Nennungen; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

    Dies folgt bereits daraus, dass für einen bestimmten Veranlagungszeitraum ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis existiert, der bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgespalten werden kann, die in Abhängigkeit vom Erlass der jeweiligen Steuer(änderungs)bescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH, Urteile vom 16.02.1996 - VII R 50/95, juris Rn. 30; vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11; FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 33).

    Denn eine Teilzahlungsverjährung bleibt in Fällen eines auf einen Teilbetrag der Abschlusszahlung anzuwendenden Unterbrechungstatbestandes möglich, sofern auf den den ursprünglichen Zahlungsanspruch auslösenden Bescheid innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist keinerlei Zahlungen erfolgen und ein Änderungsbescheid nicht ergeht (FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Notwendigkeit, im Falle einer nach Eintritt der Zahlungsverjährung geänderten Steuerfestsetzung den Beginn einer durch den Änderungsbescheid ausgelösten (neuen) Zahlungsverjährung nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sich durch den Änderungsbescheid ein höheres Leistungsgebot ergibt (FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 34; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

    Gleichwohl bestätigte er im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung des FG München, wonach nach Ergehen eines Änderungsbescheides zur Einkommenssteuer die Zahlungsverjährung insgesamt neu in Gang gesetzt wird und nicht nur in dem Umfang, in dem der Änderungsbescheid betragsmäßig von bisher festgesetzten Steuern abweicht und nicht auf Anrechnungsbeträgen beruht (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9 ff.; FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 30, dort mit der weiterreichenden Schlussfolgerung, wonach die Zahlungsverjährung im Regelfall nicht vor der Festsetzungsverjährung eintreten könne, sowie Rn. 33).

    Vielmehr ist entscheidend allein der Umstand, dass für Lauf und Eintritt der Zahlungsverjährung im Ganzen nicht auf den Ursprungsbescheid, sondern auf den innerhalb der Festsetzungsfrist ergehenden Änderungsbescheid abzustellen ist, unabhängig davon, welchen Hintergrund und Inhalt die Änderungen im Zweitbescheid haben (FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 35; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

  • BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18

    Zur Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Februar 2018 8 K 2196/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von

    Für einen bestimmten Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer besteht ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgespalten werden kann, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 11; vgl. auch FG München, Urteil vom 16. Februar 2018, 8 K 2196/15, EFG 2018, 1509, juris Rn. 33).

    Der daraus abgeleitete Einwand, es könne nach der oben vertretenen Ansicht nie zu einer teilweisen Zahlungsverjährung kommen, die das Gesetz aber in § 231 Abs. 4 AO grundsätzlich vorsehe (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 228 AO Rn. 5 m.w.N., Stand: Juni 2020; Vorauflage: Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 228 AO Rn. 14, Stand: Oktober 2015) ist entgegenzuhalten, dass dennoch ein Anwendungsfeld für § 231 Abs. 4 AO verbleibt: In Fällen einer auf einen Teilbetrag der Abschlusszahlung anzuwendenden Maßnahme zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (etwa teilweise Stundung, aber auch bei einer auf einen Teilbetrag begrenzten AdV) kommt beispielsweise eine Teilverjährung stets in Betracht, sofern auf den den ursprünglichen Zahlungsanspruch auslösenden Bescheid innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist keinerlei Zahlungen erfolgen und ein Änderungsbescheid nicht ergeht (vgl. FG München, Urteil vom 16. Februar 2018, 8 K 2196/15, EFG 2018, 1509, juris Rn. 34; LG ., Urteil vom ... 2020., xxx, juris .; nunmehr auch: Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 228 AO Rn. 22, Stand: Oktober 2023).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht