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FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
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Erbvergleich
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Erbvergleich
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Kurzfassungen/Presse
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Erwerb vom Erblasser
Papierfundstellen
- EFG 2003, 551
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 25.08.1998 - II B 45/98
ErbSt; Prozessvergleich über Erbschaft; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Auszug aus FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01
Dem steht jedoch zum einen das in der Finanzgerichtsordnung herrschende Verböserungsverbot entgegen, zum anderen ging der Streit letztendlich doch um die rechtliche Anerkennung des Vermächtnisses und nicht nur um die Erfüllung dieses Anspruchs, so dass die Vereinbarung vom 19. Juni 2000 noch als erbschaftsteuerlich zu beachtender Erbvergleich angesehen werden kann (s. BFH-Beschluss vom 25. August 1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313 , s. a. Meincke, ErbStG , 13. Aufl., § 3 Rz. 26 m.w.N.). - BFH, 07.10.1981 - II R 16/80
Erbschaftsteuer - Verfügung - Testament
Auszug aus FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01
Unstreitig sei, dass die Erbin die Zahlung von 250.000 DM bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abziehen könne; so auch BFH vom 7. Oktober 1981 in BStBl II 1982, 28. - BFH, 15.03.2000 - II R 15/98
Formunwirksames Vermächtnis - Steuererstattungsanspruch - Schuldenansatz
Auszug aus FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01
Entsprechend dem BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98, BStBl II 2000, 588 läge mangels inhaltsloser Verfügung der Erblasserin keine Erfüllung des Willens der Erblasserin vor, weil die Nießbrauchsbestellung mangels Eigentums der Erblasserin nicht möglich gewesen wäre. - BFH, 25.10.1995 - II R 5/92
Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer, wenn ein Grundstück an Erfüllungs …
Auszug aus FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01
Wird ein Verschaffungsvermächtnis in anderer Weise erfüllt, so tritt nicht die tatsächliche Leistung an die Stelle des vermachten Rechts (s. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 II R 5/92, BStBl II 1996, 97) außer im Fall einer Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG für die Ausschlagung eines (noch nicht angenommenen) Vermächtnisses, was hier nicht der Fall ist, so dass u.U. hier das Nießbrauchsvermächtnis zu versteuern gewesen wäre.