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   FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15   

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FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15 (https://dejure.org/2015,48377)
FG München, Entscheidung vom 17.11.2015 - 14 K 2326/15 (https://dejure.org/2015,48377)
FG München, Entscheidung vom 17. November 2015 - 14 K 2326/15 (https://dejure.org/2015,48377)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach der Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung

  • rewis.io

    Aufhebung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zuständigkeitsvereinbarung gegen den Willen des Steuerpflichtigen unzulässig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung

  • rechtsportal.de

    UStG § 18 Abs. 1 S. 1
    Notwendigkeit der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach der Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufhebung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zuständigkeitsvereinbarung gegen den Willen des Steuerpflichtigen unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 521
  • EFG 2016, 523
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.12.2001 - III R 13/00

    AO 1977 § 27, § 29, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 127, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs.

    Auszug aus FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15
    Anders als die Vorgängervorschrift (§ 78 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung -RAO-) setzt § 27 AO nunmehr ausdrücklich die Zustimmung des Betroffenen voraus (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406).

    Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass ein Verwaltungsakt allein wegen formaler Mängel aufgehoben wird, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406, m.w.N.).

  • Drs-Bund, 25.01.1973 - BT-Drs 7/79
    Auszug aus FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15
    Der ursprüngliche Entwurf der AO sah vor, dass eine solche Vereinbarung getroffen werden kann, wenn der Betroffene zustimmt oder wenn dies unter Wahrung der Interessen der Betroffenen der Verwaltungsvereinfachung dient (BT-Drucks. 7/79, S. 22).

    Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde bei Zustimmung des Betroffenen kein Erfordernis für eine Zweckmäßigkeit gesehen (BT-Drucks. 7/79 i.V.m. BT-Drucks. 6/1982, Seite 108).

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15
    Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde bei Zustimmung des Betroffenen kein Erfordernis für eine Zweckmäßigkeit gesehen (BT-Drucks. 7/79 i.V.m. BT-Drucks. 6/1982, Seite 108).

    Anwendungsfälle der Vorschrift des § 27 AO sind z. B. die Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit bei Wohnsitzverlegung des Steuerpflichtigen für die vorangegangenen Jahre (BT-Drucks. 6/1982, Seite 108) und bei Begründung eines zusätzlichen ausländischen Wohnsitzes (BT-Drucks. 15, 1562, Seite 55), die Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit, die mehrfache Zuständigkeit (Sunder-Plassmann, HHSp, AO/FGO, Stand: August 2015, § 27 AO Rz 14 m. w. Beispielen) und bei Amtsangehörigen des zuständigen FA (Schmieszek in Beermann/Gosch, AO, Stand: September 2015, § 27 Rz 6).

  • BFH, 25.11.2008 - II R 11/07

    Bedeutung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO - Lauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15
    Dabei gehen Unklarheiten zulasten der Behörde; im Zweifel ist das den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, z. B. Urteil vom 25. November 2008 II R 11/07, BFHE 223, 326, BStBl II 2009, 287).
  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvR 535/75
    Auszug aus FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15
    Da die Zuständigkeit der Finanzgerichte an die der entscheidenden Finanzbehörde anknüpft, erschien dem Ausschuss eine Zuständigkeitsvereinbarung ohne Zustimmung des Betroffenen im Hinblick auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 des Grundgesetzes als bedenklich (BT-Drucks. 7/4292, Seite 17; solche Bedenken im Hinblick auf die Vorgängerregelung des § 78 RAO später verwerfend: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31. Januar 1978 2 BvR 535/75, Höchstrichterliche Finanzrechtssprechung -HFR- 1978, Nr. 304).
  • BFH, 26.11.2009 - III R 67/07

    Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund

    Auszug aus FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15
    Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (BFH-Urteil vom 26. November 2009 III R 67/07, BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476).
  • BFH, 27.01.2006 - II B 6/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Feststellung des Grundbesitzwerts auf falschen

    Auszug aus FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15
    § 127 AO umfasst Verfahrens- oder Formfehler, aber keine materiell-rechtlichen Fehler (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 6/05, BFH/NV 2006, 908).
  • BFH, 01.09.2009 - VIII R 78/06

    Sinn und Zweck, Rechtsnatur, Gegenstand und Widerruf einer tatsächlichen

    Auszug aus FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15
    Ob auf die Aufhebung der Zustimmung aller Beteiligter die zivilrechtlichen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) oder die Regelung des § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (entsprechend) anzuwenden sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593 zur tatsächlichen Verständigung), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Voraussetzungen nach beiden Vorschriften nicht vorliegen.
  • BFH, 05.04.2006 - IX R 43/04

    Sonderabschreibungen; Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15
    Dem Antrag des Klägers auf Beiladung des FA B war nicht zu entsprechen, da Finanzbehörden nicht beigeladen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 2006 IX R 43/04, BFH/NV 2006, 1437).
  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
    Auszug aus FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15
    Da die Zuständigkeit der Finanzgerichte an die der entscheidenden Finanzbehörde anknüpft, erschien dem Ausschuss eine Zuständigkeitsvereinbarung ohne Zustimmung des Betroffenen im Hinblick auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 des Grundgesetzes als bedenklich (BT-Drucks. 7/4292, Seite 17; solche Bedenken im Hinblick auf die Vorgängerregelung des § 78 RAO später verwerfend: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31. Januar 1978 2 BvR 535/75, Höchstrichterliche Finanzrechtssprechung -HFR- 1978, Nr. 304).
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 523 veröffentlicht.
  • BFH, 30.11.2016 - V R 48/15

    Bedeutung einer Zuständigkeitsvereinbarung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. November 2015 14 K 2326/15 aufgehoben.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 521 veröffentlichten Urteil kann eine wirksam nach § 27 AO getroffene Zuständigkeitsvereinbarung nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift und damit nur mit Zustimmung aller Beteiligten aufgehoben werden.

  • FG München, 15.02.2019 - 8 K 142/17

    Verspätungszuschlag zur Lohnsteuer

    Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) die Sätze 2 bis 4 in § 27 AO eingefügt worden; danach gilt die Zustimmung des Steuerpflichtigen unter den dort genannten Voraussetzungen als erteilt (FG München, Urteil vom 17. November 2015 14 K 2326/15, EFG 2016, 523).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2019 - 7 V 7180/19

    Entgeltliche Hingabe von Darlehen an Tochtergesellschaften und

    Jedenfalls kann der erkennende Senat davon ausgehen, dass die nicht unmittelbar mit den IT-Dienstleistungen angefallenen Vorsteuern mit dem allgemeinen Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zusammenhingen, der sich in den Streitjahren im Wesentlichen auf die Darlehenshingaben konzentrierte (so dass auch ausgehend von der Auffassung von Englisch, MwStR 2016, 401 [407] nicht von Hilfsumsätzen auszugehen ist).
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