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   FG München, 20.09.2006 - 4 K 755/04   

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https://dejure.org/2006,20974
FG München, 20.09.2006 - 4 K 755/04 (https://dejure.org/2006,20974)
FG München, Entscheidung vom 20.09.2006 - 4 K 755/04 (https://dejure.org/2006,20974)
FG München, Entscheidung vom 20. September 2006 - 4 K 755/04 (https://dejure.org/2006,20974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Erbvergleichs über die Kürzung eines Vermächtnisanspruchs durch den beschwerten Erben für die Erbschaftssteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2318
    Erbvergleich auch bindend für Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbvergleich auch bindend für Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 270
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.08.1998 - II B 45/98

    ErbSt; Prozessvergleich über Erbschaft; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG München, 20.09.2006 - 4 K 755/04
    Dieser Betrag ist aufgrund des Vergleichs auch der Besteuerung zugrunde zulegen, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Ergebnis eines ernsthaften Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Rechtsverhältnisse zum Ziel hat, der Erbschaftsteuer so zugrunde zu legen ist, wie wenn dies der Erblasser so verfügt hätte (s. Bundesfinanzhof - BFH-Beschluss vom 25.8.1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313 , BFH-Urteil vom 6.12.2000 II R 28/98, BFH/NV 2001, 601 , s. a. Meicke, ErbStG , 14. Aufl., § 3 Anm. 26 m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
  • BFH, 06.12.2000 - II R 28/98

    Gegenstand eines Vermächtnisses; unklare letztwillige Verfügung

    Auszug aus FG München, 20.09.2006 - 4 K 755/04
    Dieser Betrag ist aufgrund des Vergleichs auch der Besteuerung zugrunde zulegen, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Ergebnis eines ernsthaften Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Rechtsverhältnisse zum Ziel hat, der Erbschaftsteuer so zugrunde zu legen ist, wie wenn dies der Erblasser so verfügt hätte (s. Bundesfinanzhof - BFH-Beschluss vom 25.8.1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313 , BFH-Urteil vom 6.12.2000 II R 28/98, BFH/NV 2001, 601 , s. a. Meicke, ErbStG , 14. Aufl., § 3 Anm. 26 m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
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