Rechtsprechung
   FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24844
FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15 (https://dejure.org/2016,24844)
FG München, Entscheidung vom 21.04.2016 - 10 K 1375/15 (https://dejure.org/2016,24844)
FG München, Entscheidung vom 21. April 2016 - 10 K 1375/15 (https://dejure.org/2016,24844)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,24844) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

  • rechtsportal.de

    Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1698
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten -

    Auszug aus FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
    Das BFH-Urteil vom 25. September 2008 ( IV R 16/07, BStBl II 2009, 989) stütze die Auffassung der Kläger nicht.

    Landwirtsehegatten seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989) auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehöre und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiteten.

    Nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet sei der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt habe, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen betrage (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989).

    Der BFH habe die besondere Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Beurteilung einer ertragsteuerlichen Unternehmereigenschaft in der Land- und Forstwirtschaft wiederholt bestätigt (BFH-Urteile vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989, unter Tz. II.2.b.bb.) und vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BStBl II 1989, 504 , unter II.2.

    Der BFH habe sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ehegatten-Innengesellschaft bestehe, weiter eindeutig gegen die Einbeziehung anderer Wirtschaftsgüter als landwirtschaftlicher Grundstücke ausgesprochen (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989).

    Auch Pachtflächen sind geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989).

    Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989).

    Im Hinblick darauf, dass nur die für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion genutzten Grundstücke zu berücksichtigen sind, sind als maßgebliche Bezugsgröße nicht mehr der Hofeswert, sondern die gemeinsam land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücke anzusehen (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989 m.w.N.).

    Es ist daher auch in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, abweichend von den ansonsten für Ehegatten geltenden Grundsätzen eine Mitunternehmerschaft zu unterstellen (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989 m.w.N.).

    Zwar formuliert der BFH im Urteil vom 25. September 2008 ( IV R 16/07, BStBl II 2009, 989) unter Rz. 24 (nach [...]Nummerierung), dass Landwirtsehegatten auch dann Mitunternehmer sind, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten.

    Deshalb betätigt sich der Eigentümer als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er ein landwirtschaftliches Grundstück selbst bewirtschaftet oder für sich bewirtschaften lässt, das nach Größe und Bonität nachhaltige Erträge abwerfen kann, so dass es - anders als z.B. Hausgärten - als Einnahmequelle von Gewicht sein kann (so BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989 m.w.N.).

  • BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84

    Zur Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft bei

    Auszug aus FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
    Nach den Beobachtungen während der Prüfung und nach den Aussagen der Eheleute sei die Stallarbeit in den Jahren 2007 bis 2010 zusammen und die Büroarbeit ausschließlich von der Klägerin erledigt worden (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 268/84, BStBl II 1987, 17 , vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, und vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ).

    Bereits in seinem Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17 ) betone der BFH die Funktion der landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Begründung einer Ehegatten-Innengesellschaft in der Land- und Forstwirtschaft.

    Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Zusammenarbeit an; maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17 , unter 2. der Gründe).

    Die Eindeutigkeit der wirtschaftlichen Maßnahmen und des gleichgerichteten Verhaltens rechtfertigt die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnisses (BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17 , unter 2. der Gründe).

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02

    Ehegatten-Mitunternehmerschaft in der Landwirtschaft

    Auszug aus FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
    Nach den Beobachtungen während der Prüfung und nach den Aussagen der Eheleute sei die Stallarbeit in den Jahren 2007 bis 2010 zusammen und die Büroarbeit ausschließlich von der Klägerin erledigt worden (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 268/84, BStBl II 1987, 17 , vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, und vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ).

    Das gelte auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis (Außengesellschaft) vorliege (BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ).

  • BFH, 02.02.1989 - IV R 96/87

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel der Ehefrau

    Auszug aus FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
    Der BFH habe die besondere Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Beurteilung einer ertragsteuerlichen Unternehmereigenschaft in der Land- und Forstwirtschaft wiederholt bestätigt (BFH-Urteile vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989, unter Tz. II.2.b.bb.) und vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BStBl II 1989, 504 , unter II.2.

    Deshalb betätigt sich der Eigentümer als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er ein landwirtschaftliches Grundstück selbst bewirtschaftet oder für sich bewirtschaften lässt, das nach Größe und Bonität nachhaltige Erträge abwerfen kann, so dass es - anders als z.B. Hausgärten - als Einnahmequelle von Gewicht sein kann (BFH-Urteil vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BStBl II 1989, 504 ).

  • BFH, 16.02.1995 - IV R 62/94

    Entstehung von Sonderbetriebsvermögen und nicht eines selbständigen Forstbetriebs

    Auszug aus FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
    Dies gilt aber für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke gleichermaßen (vgl. explizit BFH-Urteil vom 16. Februar 1995 IV R 62/94, BStBl II 1995, 592 ; a.A. Giere in HLBS Report 6/2009, S. 169 ff; vgl. auch Mitterpleininger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 13 Rz. 132, Stand Mai 2011).
  • BFH, 06.06.1995 - IV B 104/94

    Vorliegen einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts- Eheleuten

    Auszug aus FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
    Nach den Beobachtungen während der Prüfung und nach den Aussagen der Eheleute sei die Stallarbeit in den Jahren 2007 bis 2010 zusammen und die Büroarbeit ausschließlich von der Klägerin erledigt worden (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 268/84, BStBl II 1987, 17 , vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, und vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ).
  • BFH, 24.01.1985 - IV R 268/84

    Steuerliches Absetzen von Verpflegungsmehraufwand eines selbständigen

    Auszug aus FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
    Nach den Beobachtungen während der Prüfung und nach den Aussagen der Eheleute sei die Stallarbeit in den Jahren 2007 bis 2010 zusammen und die Büroarbeit ausschließlich von der Klägerin erledigt worden (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 268/84, BStBl II 1987, 17 , vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, und vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
    Unter Berücksichtigung der ansonsten allgemein üblichen Geringfügigkeitsgrenze (vgl. u.a. zur Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BStBl II 2004, 985 , unter 1.b. der Gründe, m.w.N.) ist davon auszugehen, dass der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, dann erheblich ist, wenn er mehr als 10 % beträgt.
  • BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

    Auszug aus FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
    Ein Gesellschaftsverhältnis kann daher in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BStBl II 1987, 20 , und vom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).
  • BFH, 28.07.1994 - IV R 81/93

    Widerlegbarkeit der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses durch Nachweis eines

    Auszug aus FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
    Ein Gesellschaftsverhältnis kann daher in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BStBl II 1987, 20 , und vom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).
  • BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. April 2016 10 K 1375/15 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1698 veröffentlichten Gründen ab.

    Sie beantragen, das Urteil des FG vom 21. April 2016 10 K 1375/15 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 bis 2010 vom 13. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2015 aufzuheben.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht