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   FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11   

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https://dejure.org/2014,3756
FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11 (https://dejure.org/2014,3756)
FG München, Entscheidung vom 27.01.2014 - 7 K 987/11 (https://dejure.org/2014,3756)
FG München, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - 7 K 987/11 (https://dejure.org/2014,3756)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters durch den Geschäftsinhaber als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Typisch stille Gesellschaft einer GmbH mit ihrem beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer, Berechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters durch Geschäftsinhaber als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Typisch stille Gesellschaft einer GmbH mit ihrem beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer, Berechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters durch Geschäftsinhaber als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 848
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06

    Was setzt die steuerliche Anerkennung einer stillen Beteiligung des

    Auszug aus FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
    Die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters an dem Unternehmen der GmbH wird nach ständiger Rechtsprechung jedoch steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn ein solches Gesellschaftsverhältnis klar und eindeutig vereinbart ist und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, . BStBl II 1980, 477; vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2009 10 K 282/06, EFG 2011, 243).

    Ob darüber hinaus die Rechtsprechung des BFH zur Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH als stiller Gesellschafter im Wege des Selbstkontrahierens, wonach zum Nachweis des Vollzugs eine zeitnahen Einbuchung der Einlage verlangt wird (BFH-Beschluss vom 10. April 1997 IV B 90/96, BFH/NV 1997, 662; s. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2009 10 K 282/06, EFG 2011, 243), auf die hier vorliegende Sachverhaltsvariante zu übertragen ist, in der gleichlautende Verträge über eine stille Gesellschaft mit den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern geschlossen wurden, die kraft gleichgelagerte Interessen als Gruppe die GmbH beherrschen (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BStBl II 1990, 649), braucht ebenso wenig entschieden werden.

  • FG Saarland, 26.05.2010 - 2 K 1028/09

    (Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG)

    Auszug aus FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
    Die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters an dem Unternehmen der GmbH wird nach ständiger Rechtsprechung jedoch steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn ein solches Gesellschaftsverhältnis klar und eindeutig vereinbart ist und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, . BStBl II 1980, 477; vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2009 10 K 282/06, EFG 2011, 243).

    Ob darüber hinaus die Rechtsprechung des BFH zur Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH als stiller Gesellschafter im Wege des Selbstkontrahierens, wonach zum Nachweis des Vollzugs eine zeitnahen Einbuchung der Einlage verlangt wird (BFH-Beschluss vom 10. April 1997 IV B 90/96, BFH/NV 1997, 662; s. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2009 10 K 282/06, EFG 2011, 243), auf die hier vorliegende Sachverhaltsvariante zu übertragen ist, in der gleichlautende Verträge über eine stille Gesellschaft mit den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern geschlossen wurden, die kraft gleichgelagerte Interessen als Gruppe die GmbH beherrschen (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BStBl II 1990, 649), braucht ebenso wenig entschieden werden.

  • BFH, 26.04.1989 - I R 96/85

    Verdeckte Gewinnausschüttungen bei einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
    Der Vertrag - oder zusätzliche Vereinbarungen zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres - müssen zumindest erkennen lassen, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 96/85, BFH/NV 1990, 63).

    Hinzu kommt, dass die Regelung über die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn- und Verlust nach § 7 des Vertrags über die stille Gesellschaft vom 8. Oktober 1998 nebst ergänzender Vereinbarung vom 15. Dezember 2000 derart kompliziert ist, dass sie aus sich heraus nicht verständlich ist und insbesondere das Kriterium, dass bei einer stillen Beteiligung zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter erkennbar sein muss, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 96/85, BFH/NV 1990, 63), nicht erfüllt ist.

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90

    Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft

    Auszug aus FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
    Darüber hinaus fehlen auch zusätzliche für die Mitunternehmerstellung sprechende Gesichtspunkte, wie sie etwa im BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 702) in Form von Geschäften, die vom Geschäftsführer persönlich wahrzunehmen sind, festgestellt worden sind.
  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 53/84

    Keine gesonderte Feststellung von Einkünften bei einer typischen Unterbeteiligung

    Auszug aus FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
    Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des stillen Gesellschafters in Höhe eines ihm zuzurechnenden Verlustanteils durch den Geschäftsinhaber - hier die T-GmbH - ist somit, dass der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet worden ist (grundlegend BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186; seither ständige Rspr., vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007 VIII R 21/06, BStBl II 2008, 126 m.w.N.).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02

    Mitunternehmerschaft: stiller Gesellschafter ohne Teilhabe an stillen Reserven

    Auszug aus FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
    Allerdings betrafen die Sachverhalte, in denen der BFH trotz fehlender Beteiligung an den stillen Reserven wegen der ausgeprägten Mitunternehmerinitiative eine Mitunternehmerschaft annahm Fälle, in denen der alleinige Geschäftsführer einer von ihnen beherrschten GmbH sich an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligte (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188).
  • BFH, 16.10.2007 - VIII R 21/06

    Zeitpunkt der Verlustzurechnung bei einem stillen Gesellschafter, kein

    Auszug aus FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
    Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des stillen Gesellschafters in Höhe eines ihm zuzurechnenden Verlustanteils durch den Geschäftsinhaber - hier die T-GmbH - ist somit, dass der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet worden ist (grundlegend BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186; seither ständige Rspr., vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007 VIII R 21/06, BStBl II 2008, 126 m.w.N.).
  • BFH, 12.12.1990 - I R 85/88

    Zulässigkeit der Einordnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer

    Auszug aus FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
    Die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters an dem Unternehmen der GmbH wird nach ständiger Rechtsprechung jedoch steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn ein solches Gesellschaftsverhältnis klar und eindeutig vereinbart ist und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, . BStBl II 1980, 477; vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2009 10 K 282/06, EFG 2011, 243).
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 73/95

    Voraussetzungen zur Gründung einer stillen Gesellschaft - Verwendung von Einlagen

    Auszug aus FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
    Solange der Verlustanteil des stillen Gesellschafters von seiner Kapitaleinlage nicht abgebucht worden ist, können entsprechende Werbungskosten nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 73/95, BFH/NV 1998, 300).
  • BFH, 28.05.1997 - VIII R 25/96

    1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i. S. von § 17 Abs. 1 S. 5

    Auszug aus FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
    Ein solcher Anteil ist für den Kläger nicht ermittelt worden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724).
  • BFH, 06.02.1980 - I R 50/76

    Zur Frage der Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter einer

  • BFH, 10.04.1997 - IV B 90/96

    Nachweis der Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft

  • BFH, 18.06.2001 - IV B 88/00

    Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Divergenzrüge - Mitunternehmerinitiative eines

  • BFH, 28.02.1990 - I R 83/87

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Darlehensgewährung an Gesellschafter,

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