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   FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16   

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https://dejure.org/2018,7048
FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16 (https://dejure.org/2018,7048)
FG München, Entscheidung vom 29.01.2018 - 7 K 52/16 (https://dejure.org/2018,7048)
FG München, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - 7 K 52/16 (https://dejure.org/2018,7048)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 1 Abs. 4, § 49, § 50a Abs. 4, § 50a Abs. 5 Satz 2, § 50a Abs. 5 Satz 2, § 50d Abs. 3 Satz 1; EStDV § 73
    Haftungsbescheid gegenüber ausländischen Vergütungsschuldner wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen nach § 50a EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herabsetzung der Haftungssummen bei Haftungsbescheiden für Abzugssteuern beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Künstler; Erhebung der Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs bei Vergütungen an in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Künstlerensembles

  • rewis.io

    Haftungsbescheid gegenüber ausländischen Vergütungsschuldner wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen nach § 50a EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herabsetzung der Haftungssummen bei Haftungsbescheiden für Abzugssteuern beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Künstler; Erhebung der Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs bei Vergütungen an in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Künstlerensembles

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftungsbescheid gegenüber ausländischem Vergütungsschuldner wegen Unterlassen des Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen beschränkt steuerpflichtiger Künstler und Ensembles nach § 50a EStG 1999/2005: Haftung auch ohne inländische Betriebsstätte oder vergleichbare ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstlern auch ohne inländische Betriebsstätte?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 738
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 17.05.2005 - I B 108/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische

    Auszug aus FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16
    Im Rahmen eines gleichzeitig gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung setzte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 17. Mai 2005 (Az. I B 108/04) die Vollziehung des Bescheids für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 1.329.665 EUR aus.

    Die Inanspruchnahme von staatlichen Subventionen oder Fördermitteln in ihrem Heimatland, wie von der Klägerin durch Vorlage von Bescheinigungen einiger Künstlerensembles geltend gemacht, spricht nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht der Ensembles (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

    Da die Klägerin vorgetragen hat, insbesondere im Beschwerdeverfahren I B 108/04 vor dem BFH, dass ein Teil der in Deutschland aufgeführten Gastspiele "über die unter der gleichen Adresse wie die Antragstellerin ansässige Schwestergesellschaft X-GmbH gebucht wurden", hat das FA dem dadurch Rechnung getragen, dass es die gemäß Mitteilung gegenüber dem BFH im Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 über die X-GmbH gebuchten Veranstaltungen nicht mehr der Klägerin, sondern der X-GmbH zurechnete und die für den Zeitraum Mai 2001 bis April 2005 im Schätzungsweg anhand des vorliegendem Kontrollmaterials ermittelten Vergütungen mangels genauerer Angaben jeweils zur Hälfte der Klägerin und der X-GmbH zurechnete.

    Die vom FA für den Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 der Schätzung zugrunde gelegten Vergütungen hat das FA dadurch ermittelt, dass es die Veranstaltungen gemäß der der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2003 beigefügten "Anlage zur Darstellung der Haftungsgrundlage der X-Ges.mbH" zugrunde legte und aus dieser Veranstaltungen herausrechnete, die gemäß den beim BFH im Verfahren I B 108/04 eingereichten Unterlagen Aufführungen von über die X-GmbH gebuchte Künstler betrafen.

    Unerheblich für die innerstaatliche Haftung der Klägerin für die nicht abgeführte Abzugs-steuer auf von ihr gegenüber den ausländischen Künstlern geschuldeten Vergütungen ist eine mögliche Freistellung der von ihr selbst im Inland erzielten Einkünfte aus der Durchführung der im Inland ausgeübten künstlerischen Darbietungen nach dem DBA Österreich (BFH, Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16
    C-234/01 - Gerritse, ECLI:EU:C:2003:340, IStR 2003, 458; vom 3.10.2006 - Rs. C-290/04 - Scorpio, ECLI:EU:C:2006:630, IStR 2006, 743; vom 15.2.2007 - Rs. C-345/04 - Centro Equestre da Leziria Grande, ECLI:EU:C:2007, 96, IStR 2007, 212), in der dieser die Rechtswidrigkeit einer Bruttobesteuerung festgestellt habe.

    Mit Urteil vom 03.10.2006 (Rs. C-290/04 - Scorpio, a. a. O.) hat der EuGH entschieden, dass die Art. 56 und 57 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen auf die Vergütung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässig ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, während die Vergütung eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt.

    Das gilt jedoch nicht für nur mittelbar mit jener Tätigkeit zusammenhängende Betriebsausgaben; diese sind gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren zu berücksichtigen (Urteile vom 03.10.2006, Rs. C-290/04 - Scorpio, a. a. O., und vom 15.02.2007, Rs. C-345/04 - Centro Equestre da Leziria Grande, Slg. 2007, I-1425, BFH/NV 2007, Beilage 3, 277).

  • BFH, 07.11.2001 - I R 14/01

    Liebhaberei bei im Inland beschränkt steuerpflichtigen Ausländern

    Auszug aus FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Zahlungen nicht der Einkunftserzielung zuzuordnen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen stehen, die sich als steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" darstellen (BFH-Urteil vom 7. November 2001 I R 14/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 861).

    Eine Zahlung, die auf einer solchen Leistung beruht, unterliegt deshalb bei dem Empfänger nicht der Einkommensteuer und löst für den Zahlenden keine Einbehaltungs- und Abführungspflicht i.S. des § 50a Abs. 4 EStG aus (BFH in BStBl II 2002, 861).

    Ob eine bestimmte Leistung der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen ist, muss daher bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien beurteilt werden wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen (BFH in BStBl II 2002, 861).

  • BFH, 05.05.2010 - I R 104/08

    Keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das

    Auszug aus FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16
    Der Auffassung hat sich der BFH im Hinblick auf bestehende bilaterale Vereinbarungen über Amts- und Vollstreckungshilfe angeschlossen: Die möglichen grenzüberschreitenden Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchen können die Nachteile, die der Finanzverwaltung aus ihrer fehlenden Ermittlungsmöglichkeit im EU-Ausland erwachsen, nicht ausgleichen (BFH-Urteil vom 05.05.2010 I R 104/08, BFH/NV 2010, 1814).

    Daran hält die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH auch nach Aufhebung des § 52 UStDV 1993/1994 und der Ersetzung durch das sog. Reverse-Charge-Verfahren in § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 fest (BFH-Urteile vom 5. Mai 2010 I R 104/08, BFH/NV 2010, 1814 und I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043).

  • BFH, 22.08.2007 - I R 46/02

    Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG

    Auszug aus FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16
    Die an eine Betätigung im Inland anknüpfende beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers stellt nach der Rechtsprechung des BFH den für die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inlandsbezug her (BFH-Urteil vom 22. August 2007 I R 46/02, BStBl II 2008, 190 m.w.N.; Gosch in Kirchhof, EStG, 16. Auflage 2017, § 50a EStG Rdnr. 33; Loschfelder in Schmidt, EStG, 36. Auflage 2017, § 50a EStG Rdnr. 9; a.A. Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 282. Lieferung 10.2017, § 50a EStG m.w.N.).

    Die Schwierigkeiten des Fiskus bei der Durchsetzung von Steuerforderungen gegenüber ausländischen Künstlern für deren inländische Auftritte rechtfertigen den Steuerabzug (BFH-Urteil vom 22. August 2007 I R 46/02, BStBl II 2008, 190).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16
    C-234/01 - Gerritse, ECLI:EU:C:2003:340, IStR 2003, 458; vom 3.10.2006 - Rs. C-290/04 - Scorpio, ECLI:EU:C:2006:630, IStR 2006, 743; vom 15.2.2007 - Rs. C-345/04 - Centro Equestre da Leziria Grande, ECLI:EU:C:2007, 96, IStR 2007, 212), in der dieser die Rechtswidrigkeit einer Bruttobesteuerung festgestellt habe.

    Das gilt jedoch nicht für nur mittelbar mit jener Tätigkeit zusammenhängende Betriebsausgaben; diese sind gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren zu berücksichtigen (Urteile vom 03.10.2006, Rs. C-290/04 - Scorpio, a. a. O., und vom 15.02.2007, Rs. C-345/04 - Centro Equestre da Leziria Grande, Slg. 2007, I-1425, BFH/NV 2007, Beilage 3, 277).

  • FG Hessen, 27.07.2010 - 4 K 982/09

    § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG 1997, § 50a Abs. 4 und 5 EStG 1997, § 73g EStDV

    Auszug aus FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16
    Das hessische Finanzgericht (Urteil vom 27.7.2010 4 K 982/09) habe festgestellt, dass in solchen Fällen die Einbehaltungs- und Abführungspflicht nach § 50a Abs. 4 EStG daran anknüpfe, dass der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger (Theaterensemble) der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte erziele.

    In dem von der Klägerin angeführten nicht veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 27. Juli 2010 4 K 982/09, bei dem Vergütungsgläubiger offensichtlich ein US-amerikanisches Musikensemble war, welches nach amerikanischen Recht als Non-Profit-Organisation eingestuft war, fehlten dem Gericht konkrete Anhaltspunkte, die eine Gewinnerzielungsabsicht hätten belegen könnten.

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16
    Eine solche liegt vor, wenn die betreffenden Leistungen nicht von dem Streben nach Gewinnerzielung getragen sind, sondern aus persönlichen Motiven erfolgen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663).

    Anhaltspunkte, dass diese die betreffenden Leistungen nicht aus Gründen des Strebens nach Gewinn erbracht haben, sondern aus persönlichen Motiven, fehlen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16
    Eine solche liegt vor, wenn die betreffenden Leistungen nicht von dem Streben nach Gewinnerzielung getragen sind, sondern aus persönlichen Motiven erfolgen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663).

    Anhaltspunkte, dass diese die betreffenden Leistungen nicht aus Gründen des Strebens nach Gewinn erbracht haben, sondern aus persönlichen Motiven, fehlen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16
    Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinem Urteil vom 18.10.2012 (Rs. C-498/10 - X, IStR 2013, 26 Tz. 47) nun auch für die Zeit der Geltung der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG ab dem 01.07.2002 bestätigt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012 - 12 V 12204/11

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid nach §

  • BFH, 05.05.2010 - I R 105/08

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4,

  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07

    Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

  • BFH, 07.11.2007 - I R 19/04

    Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 -

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen

  • BFH, 21.05.1997 - I R 79/96

    Verfahren zur Freistellung von DBA-Einkünften (§ 50 d EStG )

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

  • FG München, 19.07.2010 - 7 K 472/08

    Anteil der unechten Mitgliederbeiträge bei einem als Verein organisierten

  • BFH, 07.04.2009 - XI B 115/08

    Verfahrensmangel - Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 16.05.2001 - I R 64/99

    Beschränkte Steuerpflicht bei Übertragung von Werberechten

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • BFH, 25.10.2023 - I R 8/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2018 - 7 K 52/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die sowohl gegen den Haftungsbescheid für die Anmeldezeiträume III/2000 bis III/2001 als auch gegen die Haftungsbescheide IV/2001 bis II/2005 --jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015-- gerichtete Klage hatte nur im Hinblick auf die Haftungsbescheide IV/2001 bis II/2005 teilweise Erfolg (FG München, Urteil vom 29.01.2018 - 7 K 52/16, EFG 2018, 738).

  • FG Niedersachsen, 15.07.2021 - 11 K 14125/19

    Inanspruchnahme für Abzugssteuern nach § 50 a Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz

    Diese Rechtsansicht hat der EuGH bestätigt (Urteil vom 18. Oktober 2021 C-498/10, IStR 2013, 26) und ihr sind auch die nationalen Gerichte gefolgt (BFH, Urteil vom 5. Mai 2010 I R 104/08, BFH/NV 2010, 1814; Nds. FG, Urteil vom 18. Januar 2018 14 K 5/17, n. v.; FG München, Urteil vom 29. Januar 2018 7 K 52/16, Juris Rdnr. 36).

    Die Arbeit nach dem "Non-Profit-System" schließt eine Gewinnerzielungsabsicht nicht generell aus, was u. a. auch dadurch belegt wird, dass auch nach deutschem Recht gemeinnützige Körperschaften sich z. B. im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Gewinnerzielungsabsicht betätigen können (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Auflage, 7.33; FG München, Urteile vom 19. Juli 2010 7 K 472/08, EFG 2010, 1921; vom 29. Januar 2018 7 K 52/16, Juris Rdnr. 27).

    Die an eine Betätigung im Inland anknüpfende beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers stellt nach der Rechtsprechung des BFH den für die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inlandsbezug her (BFH-, Urteil vom 22. August 2007 I R 46/02, BStBl. II 2008, 190 m. w. N.; FG München, Urteil vom 29. Januar 2018 7 K 52/16, Juris Rdnr. 31).

  • VG Gelsenkirchen, 25.02.2016 - 7 L 30/16

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Cannabis; Grenzwert; Grenzwertkommission

    Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 52/16 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2015 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
  • VG Gelsenkirchen, 16.02.2016 - 9 K 5172/15

    Probierkonsum; Cannabis; THC-COOH; THC; 11-OH-THC; Blutserum; Neigung; Alter;

    Nach dem Rauchen von Cannabisprodukten steigt die THC-Konzentration im Blut innerhalb von ca. 10 Minuten auf ein Maximum von u.U. > 100 ng/ml Blutserum an, um anschließend ebenso rasch auf Grund der Verteilung im gesamten Organismus wieder abzusinken (Stellungnahme der Labor L. GbR vom 11. Februar 2016 im Verfahren 7 K 52/16).
  • VG Gelsenkirchen, 16.02.2016 - 9 L 2426/15

    Probierkonsum; Cannabis; THC-COOH; THC; 11-OH-THC; Blutserum; Neigung; Alter;

    Nach dem Rauchen von Cannabisprodukten steigt die THC-Konzentration im Blut innerhalb von ca. 10 Minuten auf ein Maximum von u.U. > 100 ng/ml Blutserum an, um anschließend ebenso rasch auf Grund der Verteilung im gesamten Organismus wieder abzusinken (Stellungnahme der Labor L. GbR vom 11. Februar 2016 im Verfahren 7 K 52/16).
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