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   FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11 K   

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https://dejure.org/2013,26062
FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11 K (https://dejure.org/2013,26062)
FG Münster, Entscheidung vom 04.07.2013 - 9 K 1013/11 K (https://dejure.org/2013,26062)
FG Münster, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - 9 K 1013/11 K (https://dejure.org/2013,26062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung eines Vereins von der Körperschaftsteuer ohne Gewährung eines Rechtsanspruchs für einen Leistungsempfänger (hier: Unterstützungskasse zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 6 Abs 6; EStG § 4d; KStG § 5 Abs 1 Nr 3
    Steuerbefreiung bei nicht zweckgebundener Auskehrung einer Unterstützungskasse an ein Trägerunternehmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterstützungskasse - Steuerbefreiung bei nicht zweckgebundener Auskehrung einer Unterstützungskasse an ein Trägerunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1876
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1581/09

    Überdotierung einer Unterstützungskasse - Segmentierung? - Frage der

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11
    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 31.07.2012 (6 K 1581/09) stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil im dort entschiedenen Fall die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Trägerunternehmen und der Unterstützungskasse von keiner Vertragspartei gekündigt worden sei, das dortige Trägerunternehmen allerdings keine Mitarbeiter mehr beschäftigt habe und die ausgeschiedenen Mitarbeiter keine unverfallbaren Anwartschaften erworben hätten.

    Für die Frage, ob eine Gruppenunterstützungskasse überdotiert ist, stellt die wohl h.M. einheitlich auf die gesamte Unterstützungskasse ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.7. 2012 6 K 1581/09, EFG 2012, 1993, Rev. X R 30/12; Alt/Stadelbauer, StuB 2011, 731, 738; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 3 Rz. 750; Buttler/Baier, Steuerliche Behandlung von Unterstützungskassen, 4 Aufl., S. 80 f.; Pradl, Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl., 2013, X.3.2; Frotscher/Maas, KStG, § 5 Rz. 63; Troost in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 5 Rz. 205; wohl auch Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Rz. 89).

    Wäre eine gesonderte Beurteilung einzelner rechtlich unselbständiger, aber wirtschaftlich getrennter Teilbereiche gewollt gewesen, hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.7. 2012 6 K 1581/09, EFG 2012, 1993).

    Eine ausdrückliche und hinreichend klare Individualvereinbarung, wonach die geleisteten Beträge des Trägerunternehmens in derartigen Fällen nicht zurückgezahlt werden, schließt insoweit Ansprüche nach § 812 BGB oder wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus (i. Erg. ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.7. 2012, EFG 2012, 1993).

    Ebenso könnte Nr. 7 der vorgenannten Vereinbarung das Entstehen von Ansprüchen gem. § 812 BGB beim Wegfall von Leistungsempfängern eventuell ausschließen (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2012, EFG 2012, 1993, Rev. X R 30/12).

  • BFH, 29.01.2003 - XI R 10/02

    Zuwendungen an Unterstützungskassen

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11
    Dies ergibt sich seit dem Steueränderungsgesetz 1992 aus dem geänderten Wortlaut der Norm, dem zufolge die Leistungsempfänger bzw. Leistungsanwärter die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens sind, und ergab sich für die vorhergehenden Zeiträume aufgrund einer teleologischen Gesetzesauslegung (vgl. BFH-Urteil vom 29.1. 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599).

    Hinzu kommt, dass es für die Anwendung des § 4d EStG auf der Ebene der Trägerunternehmen unerheblich ist, ob die Unterstützungskasse steuerbefreit oder steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 29.1. 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599; R 4d Abs. 1 EStR; Heger in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4d EStG Rz. 20; Gosch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4d Rdnr. B 18).

    cc) Soweit die BFH-Rechtsprechung eine Segmentierung im Rahmen des § 4d EStG auch für Jahre vor dessen Neufassung durch das Steueränderungsgesetz 1992 mit der Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen begründet hat (BFH-Urteil vom 29.1. 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599), bestehen im Bereich der Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG keine vergleichbaren Missbrauchsmöglichkeiten.

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 107/08

    Unterstützungskasse - Rückdeckungsversicherung - Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11
    Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der BAG-Entscheidung vom 29.09.2010 3 AZR 107/08.

    Das BAG-Urteil vom 29.9.2010 3 AZR 107/08 (ZIP 2011, 347) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

    Der Senat hat Bedenken, ob - wie der Kläger unter Hinweis auf das BAG-Urteil vom 11.2.1992 3 AZR 138/91 (ZIP 1992, 1498) meint - allein die Kündigung des Vertrages durch ein Trägerunternehmen zu einem zivilrechtlichen Anspruch des Trägerunternehmens gegenüber dem Kläger auf Rückgewähr des Dotationskapitals selbst dann führt, wenn bei dem betreffenden Trägerunternehmen zuvor noch Leistungsempfänger vorhanden waren (vgl. BAG-Urteil 3 AZR 107/08 vom 29.09.2010, ZIP 2011, 290).

  • BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 138/91

    Versorgung durch Unterstützungskasse

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11
    Soweit in mehreren Fällen das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Trägerunternehmen beendet worden sei, entfielen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.02.1992, 3 AZR 138/91, jegliche Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer gegenüber der Unterstützungskasse (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, Anh. 1 Rz. 967).

    Soweit der Kläger aufgrund der Kündigung der Trägerunternehmen von einem Wegfall der Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer ausgehe, lasse sich dies dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.02.1992 3 AZR 138/91 nicht entnehmen.

    Der Senat hat Bedenken, ob - wie der Kläger unter Hinweis auf das BAG-Urteil vom 11.2.1992 3 AZR 138/91 (ZIP 1992, 1498) meint - allein die Kündigung des Vertrages durch ein Trägerunternehmen zu einem zivilrechtlichen Anspruch des Trägerunternehmens gegenüber dem Kläger auf Rückgewähr des Dotationskapitals selbst dann führt, wenn bei dem betreffenden Trägerunternehmen zuvor noch Leistungsempfänger vorhanden waren (vgl. BAG-Urteil 3 AZR 107/08 vom 29.09.2010, ZIP 2011, 290).

  • BFH, 19.08.2015 - X R 30/12

    Unterstützungskasse - betriebliche Veranlassung von Versorgungsleistungen -

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11
    Für die Frage, ob eine Gruppenunterstützungskasse überdotiert ist, stellt die wohl h.M. einheitlich auf die gesamte Unterstützungskasse ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.7. 2012 6 K 1581/09, EFG 2012, 1993, Rev. X R 30/12; Alt/Stadelbauer, StuB 2011, 731, 738; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 3 Rz. 750; Buttler/Baier, Steuerliche Behandlung von Unterstützungskassen, 4 Aufl., S. 80 f.; Pradl, Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl., 2013, X.3.2; Frotscher/Maas, KStG, § 5 Rz. 63; Troost in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 5 Rz. 205; wohl auch Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Rz. 89).

    Ebenso könnte Nr. 7 der vorgenannten Vereinbarung das Entstehen von Ansprüchen gem. § 812 BGB beim Wegfall von Leistungsempfängern eventuell ausschließen (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2012, EFG 2012, 1993, Rev. X R 30/12).

  • BFH, 14.11.2012 - I R 78/11

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11
    Die Entscheidung des BFH vom 14.11.2012 I R 78/11 könne auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden.

    Beide Voraussetzungen haben zentrale Bedeutung für die Steuerbefreiung (vgl. auch BFH-Urteil vom 14.11.2012 I R 78/11, BFHE 239, 405, BFH/NV 2013, 648).

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 6/71

    Übernahme von Anteilen an einer Unterstützungskassen-GmbH keine Zuwendung im

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11
    Zum anderen könnte fraglich sein, ob ein derartiger Ausgleich zwischen den Trägerunternehmen bei dem zahlenden Trägerunternehmen einen Betriebsausgabenabzugrechtfertigen würde, denn § 4d EStG setzt "Zuwendungen an eine Unterstützungskasse" voraus und daran fehlt es möglicherweise, wenn das Vermögen der Unterstützungskasse gar nicht vermehrt wird (vgl. Heger in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4d EStG Rz. 38 unter Hinweis auf die BFH-Entscheidung vom 25.10.1972 GrS 6/71, BFHE 107, 296, BStBl II 1973, 79, wonach "Zuwendung" jede Übertragung von Vermögenswerten des Trägerunternehmens auf die Unterstützungskasse ist, der kein Leistungsaustausch zugrunde liegt).
  • BFH, 21.01.1998 - II R 16/95

    Erfüllung einer Rentenverpflichtung durch eine Stiftung

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11
    Erfülle eine Unterstützungskasse durch schuldrechtlich begründete und angemessene Zahlungen eigene schuldrechtliche Verpflichtungen, so liege darin kein derartiger Verstoß (so im Ergebnis auch: Bundesfinanzhof -BFH- vom 21.01.1998, II R 16/95).
  • BFH, 04.12.1991 - I R 68/89

    - Zum Rechtscharakter der Zuwendungen zwischen Trägerunternehmen und

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11
    Nach der BFH-Entscheidung vom 04.12.1991 (I R 68/89) sei ein Fall des § 812 BGB gegeben, wenn der mit der Zuwendung bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten könne.
  • BFH, 21.10.1999 - I R 68/98

    Auslegung von Verwaltungsanweisungen zur Ermittlung von Teilwerten von

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11
    Im BFH-Urteil vom 04.12.1991 I R 68/98 werde der Anspruch gemäß § 812 BGB aus dem Wegfall des bezweckten Erfolges gefolgert, doch fehle es im Streitfall an einem Wechsel des Durchführungsweges für die Versorgung der Arbeitnehmer.
  • BFH, 18.08.2015 - I R 66/13

    Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse - kassenbezogene Beurteilung

    Im Übrigen (betreffend Festsetzung der Körperschaftsteuer 2002 bis 2004) wird die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Juli 2013  9 K 1013/11 K als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, die sich sowohl gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2002 bis 2004 als auch gegen den Zinsbescheid 2004 richtete, hat das FG abgewiesen (FG Münster, Urteil vom 4. Juli 2013  9 K 1013/11 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1876).

  • LAG München, 27.10.2015 - 7 Sa 1000/14

    Betriebliche Altersversorgung; Unterstützungskasse; Geschäftsbesorgungsvertrag;

    In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte im Hinblick auf die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen auf das Finanzgericht Neustadt, Urteil vom 31.07.2012 - 6 K 1581/09 und das Finanzgericht Münster Urteil vom 04.07.2013 - 9 K 1013/11 K. Wie von den Finanzgerichten ausgeführt, hätte das Erstgericht sich mit der Frage der Überdotierung des Beklagten beschäftigen müssen und dazu Feststellungen treffen müssen, was es aber nicht tat.
  • LAG Sachsen, 23.10.2014 - 1 Sa 176/14

    Auslegung der Satzung einer Unterstützungskasse in der betrieblichen

    Insoweit werde auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Juli 2013 - 9 K 1013/11 K - verwiesen.
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