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   FG Münster, 05.09.2013 - 5 K 1768/10 U   

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https://dejure.org/2013,26052
FG Münster, 05.09.2013 - 5 K 1768/10 U (https://dejure.org/2013,26052)
FG Münster, Entscheidung vom 05.09.2013 - 5 K 1768/10 U (https://dejure.org/2013,26052)
FG Münster, Entscheidung vom 05. September 2013 - 5 K 1768/10 U (https://dejure.org/2013,26052)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inländischer Unternehmer, Ansässigkeit, Windrad als Zweigniederlassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Inländischer Unternehmer, Ansässigkeit, Windrad als Zweigniederlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1890
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus FG Münster, 05.09.2013 - 5 K 1768/10
    Erforderlich ist ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (EuGH-Urteil vom 02.05.2006 C-260/95, "Planzer", Slg. 2007, I-5655; vom 20.02.1997 C-260/95, "DFDS", Slg. 1997, I-1005; vom 17.07.1997 C-190/95, "ARO Lease", Slg. 1997, I-4383 Rdnr. 15).

    Unterstützende Verwaltungstechnische Aufgaben wie Buchhaltung, Rechnungslegung und die Einziehung von Forderungen sind für die Beurteilung als Betriebsstätte nicht ausschlaggebend (EuGH-Urteil vom 02.05.2006 C-260/95, "Planzer", Slg. 2007, I-5655).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-190/95

    ARO Lease

    Auszug aus FG Münster, 05.09.2013 - 5 K 1768/10
    Erforderlich ist ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (EuGH-Urteil vom 02.05.2006 C-260/95, "Planzer", Slg. 2007, I-5655; vom 20.02.1997 C-260/95, "DFDS", Slg. 1997, I-1005; vom 17.07.1997 C-190/95, "ARO Lease", Slg. 1997, I-4383 Rdnr. 15).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus FG Münster, 05.09.2013 - 5 K 1768/10
    Zur weiteren rechtlichen Begründung geht die Klin. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein (Urteile in den Rechtssachen C-168/84, C-231/94, C-260/95, C-190/95, C-73/06).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus FG Münster, 05.09.2013 - 5 K 1768/10
    Erforderlich ist ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (EuGH-Urteil vom 02.05.2006 C-260/95, "Planzer", Slg. 2007, I-5655; vom 20.02.1997 C-260/95, "DFDS", Slg. 1997, I-1005; vom 17.07.1997 C-190/95, "ARO Lease", Slg. 1997, I-4383 Rdnr. 15).
  • FG München, 28.06.2006 - 3 K 4109/04

    Eintragung in das Handelsregister für das Vorliegen einer "Zweigniederlassung"

    Auszug aus FG Münster, 05.09.2013 - 5 K 1768/10
    Aufgrund des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung ist eine Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister gemäß § 12 Satz 2 Nr. 2 AO für das Vorliegen einer Zweigniederlassung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nicht erforderlich (vgl. FG München, Urteil vom 28.06.2006 3 K 4109/04, EFG 2006, 1545).
  • BFH, 07.03.2013 - V R 12/12

    Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen

    Auszug aus FG Münster, 05.09.2013 - 5 K 1768/10
    (BFH, Urteil vom 07.03.2013 - V R 12/12 -, juris).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 47/17

    Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Personengesellschaft als

    Die vom Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 5. September 2013 5 K 1768/10 U (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1890) vertretene Auffassung, dass eine fehlende personelle Ausstattung durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werden könne, überzeuge nicht, da die Personalausstattung ein Kernelement der Betriebsstätte i.S. des Umsatzsteuerrechts darstelle und ein Fehlen dieses Kernelements nicht durch andere Merkmale ersetzt werden könne.

    Zu dieser Streitfrage werden vom FG Münster (Urteil vom 5. September 2013 5 K 1768/10 U, EFG 2013, 1890) vom FG Köln (Gerichtsbescheid vom 14. März 2017 2 K 920/14, MwStR 2017, 889) einerseits und der Finanzverwaltung andererseits divergierenden Rechtsaufassungen vertreten.

    Der Senat kann es damit offen lassen, ob er sich der Auffassung des FG Münster im Urteil vom 5. September 2013 5 K 1768/10 U (EFG 2013, 1890) und des FG Köln im Gerichtsbescheid vom 14. März 2017 2 K 920/14 (MwStR 2017, 889) anschließt, dass bei einer Windkraftanlage das Fehlen eigenen Personals durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert wird.

    Die Auslagerung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Windkraftanlage an die K-GmbH sowie von Verwaltungsarbeiten wie Buchführung und Zahlungsverkehr an die (externe) Projektinitiatorin ist für die Annahme einer inländischen Betriebsstätte unschädlich, da sie lediglich Hilfstätigkeiten betrifft (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 C-73/06 "Pflanzer", Slg. 2007, I-5655 Rz. 56; FG Münster, Urteil vom 5. September 2013 5 K 1768/10 U, EFG 2013, 1890).

  • BFH, 19.11.2014 - V R 41/13

    Vorsteuerabzug im Regelverfahren bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem

    Das FG setzte die Umsatzsteuer entsprechend dem Antrag der Klägerin auf 88.378,05 EUR herab und führte zur Begründung seines in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1890 veröffentlichten Urteils aus: Die Klägerin habe in der ersten Jahreshälfte 2008 (Umsatzsteuer darauf = 64.205,94 EUR) als inländische Unternehmerin Stromlieferungen erbracht, da sie über eine feste inländische Zweigniederlassung in Form der Windräder verfügt habe.
  • FG Köln, 14.03.2017 - 2 K 920/14

    Umsatzsteuer: Windkraftanlage als inländische Betriebsstätte

    Im Übrigen werde auf das Urteil des FG Münster vom 5. September 2013 (5 K 1768/10 U) Bezug genommen, wonach Windräder als ortsfeste Einrichtungen auch dann eine Zweigniederlassung im Sinne von § 13 Abs. 4 Satz 1 UStG a.F., also im Jahr 2010 eine Betriebsstätte im Sinne von § 13b Abs. 7 UStG, begründen würden, auch wenn bei den Windkraftanlagen kein eigenes Personal tätig sei.

    Im Hinblick auf die von der Klägerin zitierte Entscheidung des FG Münster vom 5. September 2013 (5 K 1768/10 U) sei zu beachten, dass sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin hiernach im Inland befinde.

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7103/19

    Leistungsortbestimmung im Zusammenhang mit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG - Mit der

    Dementsprechend haben verschiedene Finanzgerichte Windkraftanlagen auch dann als Betriebsstätten bzw. feste Niederlassungen i.S. des Umsatzsteuerrechts angesehen, wenn diese ohne Personal betrieben wurden (FG Münster, Urteil vom 05.09.2013 - 5 K 1768/10 U, EFG 2013, 1890, aufgehoben ohne Aussage zur Frage der Betriebsstätte durch BFH, Urteil vom 19.11.2014 - V R 41/13, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2020, 129; FG Köln, Urteil vom 14.03.2017 - 2 K 920/14, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2017, 889; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 17.05.2018 - 4 K 47/17, EFG 2018, 1500, aus hier nicht entscheidungserheblichen Gründen aufgehoben durch BFH, Urteil vom 12.12.2019 - V R 20/18, DStR 2020, 794).
  • FG Niedersachsen, 18.01.2022 - 8 K 100/19

    Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages und Zuweisung eines Zerlegungsanteils

    Allerdings kann auch eine fehlende personelle Ausstattung durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werden (FG Münster, Urteil vom 5. September 2013 5 K 1768/10 U, EFG 2013, 1890; so i.E. auch bereits BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 I R58/08, BStBl. II 2012, 492 für den Fall einer automatisch arbeitenden Lärmmessstation).
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