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   FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05 E   

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FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05 E (https://dejure.org/2011,18704)
FG Münster, Entscheidung vom 07.09.2011 - 6 K 1500/05 E (https://dejure.org/2011,18704)
FG Münster, Entscheidung vom 07. September 2011 - 6 K 1500/05 E (https://dejure.org/2011,18704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versteuerung eines auf "Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten" beruhenden Rentenanteils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rentenbesteuerung: - Steuerpflicht eines Rentenanteils einer nach dem 1.1.1921 geborenen Mutter, der auf Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten beruht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 709
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05
    Der Senat folgt dabei im Wesentlichen der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 07.07.1992, (1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91, BVerfGE 87, 1) und vom 16.12.1997 (1 BvL 3/89, BVerfGE 102, 103).

    Sie profitiert lediglich im Rahmen ihrer Altersrente von den durch sie erbrachten Kindererziehungszeiten durch die Regelung des § 56 SGB VI - diese übernimmt inhaltsgleich Regelungen des "Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I 1985, 1450), das ab dem 01.01.1986 Geltung erlangt hat (zu den Regelungen im Einzelnen und ihre Überführung in das SGB VI vgl. BVerfG-Urteil vom 07.07.1992, 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91, BVerfGE 87, 1 ff).

    Vielmehr steht dem Gesetzgeber grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG-Urteil vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 1, 35f).

    Zu beachten ist auch, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Lebenssachverhalten typisierende und pauschalierende Regelungen vornehmen darf (vgl. in diesem Sinne BVerfG-Urteile vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 1, 36f und vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73).

    Mit dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 1) sieht auch der Senat u.a. diesen Umstand als sachgerechten Grund dafür an, zum Ausgleich von Kindererziehungszeiten zwei unterschiedliche Regelungssysteme zu schaffen.

    Wie vom BVerfG in seinem Urteil vom 07.07.1992 (BVerfGE 87, 1) ausgeführt, wäre eine einheitliche Regelung für alle auch aus Haushaltswirtschaftsgründen nicht durchführbar gewesen.

    Durch die zeitlich gestufte Regelung im KLG konnte dagegen ein Betrag pro Kind von zunächst monatlich 27, 10 DM erreicht werden, der "rechnerisch der Begünstigung jüngerer Mütter nach dem HEZG entsprach" (BVerfG-Urteil vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 1, 9 und BVerfG-Beschluss vom 16.12.1997, 1 BvL 3/89, BVerfGE 97, 103, 105f.).

    Wenn aber nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts, denen der Senat folgt, unterschiedliche Regelungssysteme für teilweise gleichartige Sachverhalte oder gleichartige Zwecke generell gerechtfertigt sind, ist eine isolierte verfassungsrechtliche Prüfung ausgeschlossen, mit der, wie von den Kl. im Ergebnis angestrebt, nach einzelnen Begünstigungen und Benachteiligungen losgelöst vom jeweiligen Regelungssystem differenziert werden soll (vgl. in diesem Sinne BVerfG-Urteile vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 1, 36f und vom 06.03.2002, BVerfGE 105, 73).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05
    Wie das Finanzgericht (FG) München in seinem Urteil vom 26.07.2004 (6 K 1332/03, DStZ 2008, 88 und juris) ausgeführt habe, habe das BVerfG eine rückwirkende Änderung der Rentenbesteuerung verneint und damit eine Anwendbarkeit der Regelungen für das Streitjahr gebilligt (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002, 2 BvL, 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl. II 2002, 618).

    Zwar kann ein Grundrechtsverstoß durch die fehlende Steuerfreiheit für Rentenanteile der Klägerin (Klin.) nicht schon mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl. II 2002, 618) verneint werden, wie der Bekl. meint, denn Gegenstand des dortigen Verfahrens waren weder § 3 Nr. 67 EStG noch die Frage der Besteuerung von Rentenanteilen aus Kindererziehungszeiten.

    Zu beachten ist auch, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Lebenssachverhalten typisierende und pauschalierende Regelungen vornehmen darf (vgl. in diesem Sinne BVerfG-Urteile vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 1, 36f und vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73).

    Wenn aber nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts, denen der Senat folgt, unterschiedliche Regelungssysteme für teilweise gleichartige Sachverhalte oder gleichartige Zwecke generell gerechtfertigt sind, ist eine isolierte verfassungsrechtliche Prüfung ausgeschlossen, mit der, wie von den Kl. im Ergebnis angestrebt, nach einzelnen Begünstigungen und Benachteiligungen losgelöst vom jeweiligen Regelungssystem differenziert werden soll (vgl. in diesem Sinne BVerfG-Urteile vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 1, 36f und vom 06.03.2002, BVerfGE 105, 73).

  • BVerfG, 16.12.1997 - 1 BvL 3/89

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05
    Der Senat folgt dabei im Wesentlichen der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 07.07.1992, (1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91, BVerfGE 87, 1) und vom 16.12.1997 (1 BvL 3/89, BVerfGE 102, 103).

    Durch die zeitlich gestufte Regelung im KLG konnte dagegen ein Betrag pro Kind von zunächst monatlich 27, 10 DM erreicht werden, der "rechnerisch der Begünstigung jüngerer Mütter nach dem HEZG entsprach" (BVerfG-Urteil vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 1, 9 und BVerfG-Beschluss vom 16.12.1997, 1 BvL 3/89, BVerfGE 97, 103, 105f.).

    Die Anordnung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 67 EStG ist daher, ebenso wie die Nichtanrechnung von Leistungen nach dem KLG bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfe, auch als Ausgleich dafür zu sehen, dass ein derart verkürzter Leistungsanspruch gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne BVerfG-Beschluss vom 16.12.1997, 1 BvL 3/89, BVerfGE 97, 103ff, mit dem das BVerfG keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angenommen hat, weil die Leistungen nach dem KLG nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet werden).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2007 - 6 K 1332/03

    Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages der atypisch stillen Gesellschaft für

    Auszug aus FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05
    Dieser Gesichtspunkt werde auch von einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München vom 26.07.2004 (6 K 1332/03, DStZ 2008, 88 und Juris) missachtet, auf die sich der Bekl. zur Rechtfertigung der uneingeschränkten Rentenbesteuerung berufe.

    Wie das Finanzgericht (FG) München in seinem Urteil vom 26.07.2004 (6 K 1332/03, DStZ 2008, 88 und juris) ausgeführt habe, habe das BVerfG eine rückwirkende Änderung der Rentenbesteuerung verneint und damit eine Anwendbarkeit der Regelungen für das Streitjahr gebilligt (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002, 2 BvL, 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl. II 2002, 618).

  • FG München, 26.07.2004 - 6 K 1332/03

    Besteuerung einer sog. "Mutterrente"

    Auszug aus FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05
    Dieser Gesichtspunkt werde auch von einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München vom 26.07.2004 (6 K 1332/03, DStZ 2008, 88 und Juris) missachtet, auf die sich der Bekl. zur Rechtfertigung der uneingeschränkten Rentenbesteuerung berufe.

    Wie das Finanzgericht (FG) München in seinem Urteil vom 26.07.2004 (6 K 1332/03, DStZ 2008, 88 und juris) ausgeführt habe, habe das BVerfG eine rückwirkende Änderung der Rentenbesteuerung verneint und damit eine Anwendbarkeit der Regelungen für das Streitjahr gebilligt (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002, 2 BvL, 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl. II 2002, 618).

  • BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 53/87

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der vor dem 1.1.1921 geborenen Mütter von

    Auszug aus FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 29.11.1990 (5/4a RJ 53/87, BSGE 68, 31) ausdrücklich festgestellt, dass die Geldleistungen eigener Art, die vor dem 01.01.1921 geborenen Müttern wegen ihrer Kindererziehungszeiten gewährt würden, auch Vorteile gegenüber der rentenversicherungsrechtlichen Leistung mit sich brächten.

    Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass das BSG durch sein Urteil vom 29.11.1990 (5/4a RJ 53/87, BSGE 68, 31) sich mit der Frage eines Gleichheitsverstoßes nach Artikel 3 Abs. 1 GG befasst habe und einen Verfassungsverstoß abgelehnt habe, weil die vom Gesetzgeber gebildeten Gruppen - einerseits, die vor dem 01.01.1921 geborenen Mütter und andererseits die nach dem 31.12.1920 geborenen Mütter - nicht vergleichbar seien.

  • BFH, 05.12.2012 - X B 169/11

    Steuerfreiheit der Erziehungsrenten für sog. Trümmerfrauen ist verfassungsmäßig -

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 709 veröffentlichen Urteil ab und ließ die Revision nicht zu.
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