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   FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13 K, F   

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https://dejure.org/2016,50245
FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13 K, F (https://dejure.org/2016,50245)
FG Münster, Entscheidung vom 07.12.2016 - 13 K 4037/13 K, F (https://dejure.org/2016,50245)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 13 K 4037/13 K, F (https://dejure.org/2016,50245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verminderung der zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA); Veranlassung der vGA durch das Gesellschaftsverhältnis; Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft; Angemessenheit von Zinszahlungen; Ermittlung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verminderung der zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA); Veranlassung der vGA durch das Gesellschaftsverhältnis; Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft; Angemessenheit von Zinszahlungen; Ermittlung des ...

  • rechtsportal.de

    Verminderung der zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA); Veranlassung der vGA durch das Gesellschaftsverhältnis; Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft; Angemessenheit von Zinszahlungen; Ermittlung des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften - Bestimmung des Fremdvergleichspreises von Darlehenszinsen, verdeckte Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen innerhalb eines Konzernverbundes nach der Kostenaufstellungsmethode

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen innerhalb eines Konzernverbundes

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gleichrangigkeit der Verrechnungspreismethoden bei Darlehensgewährung im Konzernverbund

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen nach der Kostenaufstellungsmethode zu bestimmen?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Fremdvergleichspreis von Darlehenszinsen bei Konzernfinanzierung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen nach der Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2017, 3026
  • EFG 2017, 334
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.04.2005 - I R 22/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Fremdvergleich von Preisen bei Handel zwischen

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
    Sie habe, wenn ihre Anwendung möglich sei, Vorrang vor allen anderen Verrechnungspreismethoden (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - DBA-Niederlande - steht einer solchen Sachbehandlung nicht entgegen; vielmehr wird sie durch Art. 9 Abs. 4 Satz 2 DBA-Niederlande ausdrücklich entsprechend dem Recht des jeweiligen Vertragsstaats erlaubt (vgl. BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658 zum DBA-Schweiz).

    Dieses muss den maßgeblichen Fremdvergleichspreis unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 AO notwendig macht (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (BFH-Urteile vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    Ungleichartige Geschäfte können herangezogen werden, wenn der Einfluss der abweichenden Faktoren eliminiert und der bei diesen Geschäften vereinbarte Preis auf einen Preis für das verglichene Geschäft umgerechnet werden kann (indirekter Preisvergleich) (vgl. zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658; BMF-Schreiben vom 23.2.1983, BStBl I 1983, 218, Tz. 2.2.2; Baumhoff in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz. 661).

    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Anwendung der "Preisvergleichsmethode" hierbei voraus, dass der zu beurteilende Preis einerseits und der als Maßstab anzulegende Vergleichspreis andererseits auf zumindest im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen beruhen (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, unter II.4.a,aa der Gründe).

    In einem solchen Fall können tatsächlich vorhandene Vereinbarungen mit oder zwischen dritten Unternehmen allenfalls nach Vornahme entsprechender Anpassungen auf die konkret zu beurteilende Leistungsbeziehung übertragen werden (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, unter II.4.a,aa der Gründe).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04 (BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    In einem solchen Fall sei bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658 unter II.3. der Gründe).

    Die Anwendung dieser "Preisvergleichsmethode" setze jedoch voraus, dass der zu beurteilende Preis einerseits und der als Maßstab anzulegende Vergleichspreis andererseits auf zumindest im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen beruhen (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, unter II.4.a,aa der Gründe).

    Vielmehr setzt die Anwendung der "Preisvergleichsmethode" nach dem zitierten Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04 die Feststellung voraus, dass bei dem Preisvergleich im Wesentlichen identische Leistungsbeziehungen vorhanden sind.

    Im Ergebnis ergeben sich aus den zitierten BFH Urteilen vom 17.10.2001 I R 103/00 und vom 6.4.2005 I R 22/04 also keine methodischen Unterschiede.

    Vielmehr geht der Senat davon aus, dass sich die von Baumhoff (a.a.O.) vertretene Rechtsauffassung zwar nicht in ihrer Formulierung, aber im Ergebnis mit der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 17.10.2001 I R 103/00 und vom 6.4.2005 I R 22/04 deckt.

  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
    In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (BFH-Urteile vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    b) In den Streitjahren waren jedoch für die Ermittlung von Fremdvergleichspreisen sog. Standardmethoden anerkannt, und zwar die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode (BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.A.2.d, cc der Gründe).

    Vielmehr sind die drei genannten Standardmethoden nach der Rechtsprechung des BFH gleichberechtigt nebeneinander anwendbar (BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.A.2.d,cc der Gründe).

    Dies ist jeweils diejenige, mit der der Fremdvergleichspreis im konkreten Einzelfall mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit ermittelt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 18.8.1960 IV 299/58 U, BFHE 71, 545, BStBl III 1960, 451; vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.A.2.d,cc der Gründe).

    Im Ergebnis ergeben sich aus den zitierten BFH Urteilen vom 17.10.2001 I R 103/00 und vom 6.4.2005 I R 22/04 also keine methodischen Unterschiede.

    Demgegenüber betont auch Schreiber a.a.O. unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 103/00, dass die Finanzbehörden wie auch das Finanzgericht die richtige Verrechnungspreismethode selbst auszuwählen haben, und zwar diejenige, die sich als geeignetste Methode erweise.

    Vielmehr geht der Senat davon aus, dass sich die von Baumhoff (a.a.O.) vertretene Rechtsauffassung zwar nicht in ihrer Formulierung, aber im Ergebnis mit der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 17.10.2001 I R 103/00 und vom 6.4.2005 I R 22/04 deckt.

  • BFH, 28.02.1990 - I R 83/87

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Darlehensgewährung an Gesellschafter,

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
    Die Überprüfung, ob die Zinsvereinbarungen einem Fremdvergleich standhielten, sei im Fall der Weiterleitung aufgenommener Kreditmittel an eine verbundene Gesellschaft nur nach der Kostenaufschlagsmethode vorzunehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.2.1990 I R 83/87, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 160, 192, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 649; Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz. 731 bis 756; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, § 1 AStG, Seite 832).

    Diese sei nur für durchgeleitete Kredite geeignet, bzw. wenn der Darlehensgeber als Agent oder Kommissionär tätig sei; aber auch in diesem Fall sei der Zinssatz ggf. für unterschiedliche Kreditausfallrisiken anzupassen (BFH-Urteil vom 28.2.1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; BMF-Schreiben vom 23.2.1983, BStBl I 1983, 218, Tz. 4.2.2 und 4.3.3), was die GKBP versäumt habe.

    Die GKBP habe rechtsirrig eine "Margenteilung" nach den sog. "Margenurteilen" des BFH (vom 28.2.1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19.1.1994 I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725) vorgenommen.

    Den Schätzungsrahmen bildeten nach dem BFH-Urteil vom 28.2.1990 I R 83/87 (BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649) die Soll-Zinsen (Refinanzierungszinsen) als Obergrenze und die marktüblichen Habenzinsen als Untergrenze, so der Beklagte im Schriftsatz vom 30.6.2014.

    Es könne sich nach dem zitierten BFH-Urteil vom 28.2.1990 I R 83/87 zur sog. Margenteilung keinesfalls um den Sollzinssatz einer Bankenfinanzierung handeln, sondern es sei das Mittel zwischen einem banküblichen Habenzins als Untergrenze und dem Refinanzierungszinssatz als Obergrenze zu wählen.

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 28.2.1990 I R 83/87 (BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649), welches nämlich zu dem Rangverhältnis der Verrechnungspreismethoden keine Aussage enthält.

    Dagegen kann der Beklagte zur Begründung des von ihm angewandten Faktors von 70 % nicht mit Erfolg einwenden, den Schätzungsrahmen bildeten nach dem BFH-Urteil vom 28.2.1990 I R 83/87 (BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649) die Soll-Zinsen (Refinanzierungszinsen) als Obergrenze und die marktüblichen Habenzinsen als Untergrenze.

  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
    Unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rspr., BFH-Urteile vom 7.8.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 20.8.2008 I R 19/07, BFHE 222, 494, BStBl II 2011, 60 m.w.N.).

    Die Annahme einer vGA setzt zusätzlich voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (ständige Rspr., BFH-Urteil vom 7.8.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131).

  • BFH, 10.05.2001 - I S 3/01

    VZ

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
    Die Klägerin habe gegenüber einer Mutter- oder Schwestergesellschaft keinen Herausgabeanspruch und auch keine Pflicht zur Beweisvorsorge (BFH-Beschluss vom 10.5.2001 I S 3/01, BFHE 194, 360).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Beschluss vom 10.5.2001 I S 3/01 (BFHE 194, 360).

  • BFH, 19.01.1994 - I R 93/93

    Außensteuer - Unangemessener Zins - Korrekturbetrag - Darlehn - Ausland - Eigenes

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
    Die GKBP habe rechtsirrig eine "Margenteilung" nach den sog. "Margenurteilen" des BFH (vom 28.2.1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19.1.1994 I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725) vorgenommen.

    Ebenso verhielt es sich im Fall des BFH-Urteils vom 19.1.1994 I R 93/93 (BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725).

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
    Nicht ausreichend ist, dass die Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, denn Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen sind zwangsläufig mit einer Schätzung verbunden und von dem Steuerpflichtigen hinzunehmen (BFH-Urteile vom 25.1.1989 I R 289/83, BStBl II 1989, 620; vom 1.10.1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259).
  • BFH, 18.08.1960 - IV 299/58 U

    Umfang der Berücksichtigungspflicht von Tatsachenbehauptungen des

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
    Dies ist jeweils diejenige, mit der der Fremdvergleichspreis im konkreten Einzelfall mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit ermittelt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 18.8.1960 IV 299/58 U, BFHE 71, 545, BStBl III 1960, 451; vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.A.2.d,cc der Gründe).
  • BFH, 25.01.1989 - I R 289/83

    Steuerbescheid - Festsetzung nach gerichtlicher Entscheidung - Gegenstand der

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
    Nicht ausreichend ist, dass die Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, denn Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen sind zwangsläufig mit einer Schätzung verbunden und von dem Steuerpflichtigen hinzunehmen (BFH-Urteile vom 25.1.1989 I R 289/83, BStBl II 1989, 620; vom 1.10.1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259).
  • BFH, 20.08.2008 - I R 19/07

    Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
    Unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rspr., BFH-Urteile vom 7.8.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 20.8.2008 I R 19/07, BFHE 222, 494, BStBl II 2011, 60 m.w.N.).
  • BFH, 23.06.1993 - I R 72/92

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Steuerberatungsgesellschaft, die die

  • BFH, 18.05.2021 - I R 4/17

    Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen

    Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.12.2016 - 13 K 4037/13 K,F aufgehoben.

    Das FG hat die Bescheide vom 23.06.2008 --soweit zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden-- dahin geändert, dass die vom FA angesetzten vGA für 2002 (... EUR) um ... EUR und für 2003 (... EUR) um ... EUR gemindert werden (Urteil vom 07.12.2016 - 13 K 4037/13 K,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 334).

  • FG Köln, 29.06.2017 - 10 K 771/16

    Körperschaftsteuer: Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als

    Art. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 - DBA-Niederlande -, der im Streitjahr 2012 noch galt, sperrt die Anwendung der Rechtsfigur der verdeckten Gewinnausschüttung im Streitfall nicht (davon geht auch das FG Münster in seinem Urteil vom 7.12.2016 - 13 K 4037/13 K, F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 334, BFH - Az.: I R 4/17 inzidenter aus; a.A. Engers/Stevens in Wassermeyer, DBA, DBA-Niederlande, Art. 9 Rz. 7 [Stand: Juli 2016]).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - U (Kart) 8/19
    Das gilt auch dann, wenn deren Vertragspartner eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft ist (zu Allem: FG Münster, Urteil vom 7.12.2016, 13 K 4037/13 K,F).
  • FG München, 26.11.2019 - 6 K 1918/16

    Verrechnungspreis mit bosnischer Schwestergesellschaft

    Deshalb ist in einem solchen Fall die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis und demjenigen, der zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre, dem Steuerbilanzgewinn der belieferten Gesellschaft außerbilanziell hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 2005 I R 22/04, BStBl II 2007, 658 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2016 13 K 4037/13 K, F, EFG 2017, 334).
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