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   FG Münster, 13.12.2007 - 3 K 3579/04 F   

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https://dejure.org/2007,14724
FG Münster, 13.12.2007 - 3 K 3579/04 F (https://dejure.org/2007,14724)
FG Münster, Entscheidung vom 13.12.2007 - 3 K 3579/04 F (https://dejure.org/2007,14724)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 3 K 3579/04 F (https://dejure.org/2007,14724)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der steuerlichen Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) auf einen nach Vollzug der Umwandlung gegen Barabfindung ausgeschiedenen Anteilseigner; Anwendbarkeit der Grundsätze über die Ausnahmen von der Rücknahmefiktion des § 2 Abs. 1 ...

  • Judicialis

    UmwStG § 2 Abs. 1; ; UmwStG § 5 Abs. 1 Alt. 2 a.F.; ; UmwG § 207; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 16 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindungszahlung an ausscheidende Gesellschafter anlässlich formwechselnder Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG: - Abfindungszahlung an ausscheidende Gesellschafter anlässlich formwechselnder Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 24.02.1994 - BT-Drs 12/6885
    Auszug aus FG Münster, 13.12.2007 - 3 K 3579/04
    Auch die Gesetzesbegründung spricht nur von Anteilen, die einem Gesellschafter gehört haben, der von der Personengesellschaft abgefunden wurde, ohne die Abfindung näher zu konkretisieren (vgl. BT-Drucksache 12/6885 S. 18).
  • FG Münster, 25.02.2011 - 4 K 2894/10

    Steuermindernder Abzug der Anschaffungskosten für den Erwerb der Beteiligung an

    Mit seiner im ersten Rechtsgang beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 3 K 3579/04 F erhobenen Klage machte der Kläger innerhalb der Klagefrist ausschließlich Einwendungen gegen die Höhe des Veräußerungsgewinns geltend.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogene Prozessakte 3 K 3579/04 F.

    Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist im Verfahren des ersten Rechtsgangs (Az. 3 K 3579/04 F) nur die Höhe des Veräußerungsgewinns beanstandet.

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